Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Auslassung unvollstreckter Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/73
- Datum
- 11.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind alle noch nicht verbüßten Freiheitsstrafen aus früheren Urteilen und Strafbefehlen zu berücksichtigen.
Unterbleibt die Einbeziehung einer unvollstreckten Freiheitsstrafe in die Gesamtstrafenbildung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Die Revision kann hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung teilweise Erfolg haben, während Schuldsprüche und Einzelstrafen unbeanstandet bestehen bleiben, soweit sie rechtlich nicht fehlerhaft sind.
Nach Zurückverweisung hat die Instanz die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der zuvor nicht einbezogenen Einzelstrafen neu zu bilden; über die Kosten des Rechtsmittels kann in diesem Umfang entschieden werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 23. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 251/73 in der Strafsache gegen den Fußbodenleger Gerhard Peter W. (geboren am ███ ███ 1938 in [REDACTED]), wegen versuchter Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23. Januar 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben: In diese Strafe hätte außer den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts in Konstanz vom 10. Dezember 1971 und der vom Amtsgericht in Freiburg durch Strafbefehl vom 19. Oktober 1971 verhängten Strafe nach den bisherigen Feststellungen auch die vom Amtsgericht in Freiburg durch Urteil vom 14. August 1972 ausgesprochene, bis zum Erlass des angefochtenen Urteils nicht verbüßte Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen werden müssen. Da dies nicht ge-
schehen ist, muss die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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