Revision erfolgreich: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen fehlender psychiatrischer Aufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/70
- Datum
- 16.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die richterliche Entscheidung über den geistigen Zustand und die Prognose einer Gefährlichkeit im Verfahren der Unterbringung ist bei besonderer Schwierigkeit der medizinischen Fragen ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich.
Die Anwendbarkeit spezialrechtlicher Vorschriften zur Unterbringung (z. B. § 42b StGB) bei dem Zusammenwirken von Geistesschwäche und alkoholbedingter Bewusstseinsstörung ist nur unter den in der Rechtsprechung näher bestimmten Voraussetzungen gegeben.
Ein Urteil, das zur Feststellung der Tatausführung keine hinreichende Beweiswürdigung enthält, versagt dem Revisionsgericht die Nachprüfung und ist aufzuheben.
Rügt die Partei mangelhafte sachverständige Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen (Aufklärungsrüge), ist dies nur hinreichend, wenn die fehlende Abklärung für die Beurteilung der Unterbringungsfrage von Bedeutung ist.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 25. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 251/70 in dem Sicherungsverfahren gegen den Lagerarbeiter Karl Helmut █████ ██ Kreis ███████, dort geboren am ██ ███ 1939, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Hurxthal, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██ █
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 25. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
In der Nacht zum 29. April 1969 wurden etwa 20 Ballen Stroh angezündet, die auf dem Anwesen des Metzgermeisters K. in █████ lagerten. Der Brand griff auf einen neben dem Stroh stehenden hölzernen Schafstall über und verursachte einen Sachschaden von mindestens 700,— DM. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat diesen Brand der Beschuldigte gelegt, wobei er zur Tatzeit infolge einer Geistesschwäche in Verbindung mit einer durch vorangegangenen Alkoholgenuß bewirkten Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig war.
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.
1. Zu Unrecht beanstandet allerdings der Beschwerdeführer, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil in der Hauptverhandlung vom 25. November 1969 an Stelle des erkrankten Vorsitzenden nicht dessen regelmäßiger Vertreter, Landgerichtsrat ███, sondern ohne Feststellung eines Verhinderungsfalles durch den Landgerichtspräsidenten das dem Dienstalter nach älteste Mitglied der Kammer, Landgerichtsrat Wirth, den Vorsitz geführt habe. Die Verhinderung des Landgerichtsrates G. war hier offenkundig, so daß es einer ausdrücklichen Feststellung des Verhinderungsfalles nicht bedurfte (BGHSt 12, 113, 114; 21, 174, 179). Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor St., war erst am Tage vor der Hauptverhandlung erkrankt. An diesem Tage hatte Landgerichtsrat ██ ganztägig Sitzung als Vorsitzender einer Kleinen Strafkammer; er konnte sich deswegen offensichtlich nicht auf den Vorsitz in der schon am darauffolgenden Tage beginnenden Hauptverhandlung vorbereiten.
Es braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden, ob bei nicht offensichtlicher Verhinderung, wenn wie hier die Entscheidung über das Vorliegen eines Verhinderungsfalles keine auf andere Kammern oder Senate übergreifende Wirkung hat, die Verhinderung überhaupt durch den Gerichtspräsidenten festgestellt werden muß, oder ob in diesen Fällen der Kammer- oder Senatsvorsitzende die Verhinderung feststellen kann (vgl. hierzu BGH LM Nr. 23 zu § 66 GVG).
2. Die Revision hat jedoch mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Strafkammer hat zur Begutachtung des geistigen und körperlichen Zustands des Beschuldigten allein einen Medizinaloberrat ohne psychiatrische Fachkenntnisse gehört. Zur Aufklärung des Sachverhalts, soweit er mit der geistigen Erkrankung des Beschuldigten und der angeordneten Maßregel in Zusammenhang steht, wäre die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten gewesen. Der Beschuldigte hat bislang nur ganz selten mit Strafe bedrohte Handlungen begangen. Vor der Brandstiftung, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist er nahezu 10 Jahre nicht bestraft worden. Seine früheren mit Strafe bedrohten Handlungen (ebenfalls im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene Brandstiftungen) hat er zudem noch als Jugendlicher und Heranwachsender begangen, weil er Rachegefühle gegen die Geschädigten hegte, während eine solche besondere Motivation hier fehlt.
Unter diesen Umständen war das Gutachten eines Arztes ohne spezielle psychiatrische Fachkenntnisse keine ausreichende Grundlage für die richterliche Entscheidung über den geistigen Zustand des Beschuldigten sowie darüber, ob wegen einer geistigen Erkrankung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese für die Unterbringung wesentlichen medizinischen Tatsachen bedurften deshalb auch angesichts der schwerwiegenden Folgen für den Beschuldigten weiterer Aufklärung. Hierfür war bei der besonderen Schwierigkeit der zu beantwortenden medizinischen Fragen das auf einer gründlichen Untersuchung des Beschuldigten beruhende Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie umso weniger entbehrlich, als das letzte Gutachten dieser Art bereits am 19. Januar 1960 erstattet worden war.
3. Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, brauchen die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht erörtert zu werden. Jedoch wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:
a) Da nach den bisherigen Feststellungen beim Beschuldigten erst das Zusammenwirken der Geistesschwäche (Schwachsinn mittleren Grades) mit einer durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Bewußtseinsstörung den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit herbeiführt, ist die Anwendbarkeit des § 42b StGB nur unter den besonderen, in RGSt 73, 46 und BGHSt 15, 35 näher dargelegten Voraussetzungen gegeben.
b) Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO keinerlei Beweiswürdigung für die Feststellung, daß der Beschuldigte den Brand gelegt hat. Dem Revisionsgericht ist deshalb die Nachprüfung verwehrt. Mangels anderer Beweismittel wird sich empfehlen, den Polizeibeamten, zu dessen Niederschrift der Beschuldigte die Brandlegung gestanden hatte, als Zeugen zu hören.
Bundesrichter Henning Kirchhof Baldus ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
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