Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen – alkoholbedingte Schuldminderung nicht berücksichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 251/69
Datum
02.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt; das Tatmesser wurde eingezogen. Die Revision wird vom BGH verworfen, da die rechtliche Würdigung von Schuldfähigkeitsminderung und Strafzumessung keine Rechtsfehler aufweist. Alkoholisch herbeigeführte Verminderung der Hemmungsfähigkeit ist kein mildernder Umstand im Rahmen des § 213 StGB. Die über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine alkoholbedingte Verminderung der Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit, die der Täter selbst durch Alkoholgenuss herbeigeführt hat, kann als nicht mildernder Umstand im Rahmen des § 213 StGB gewertet werden.

2

Die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB finden dann keine Berücksichtigung bei der Anwendung des § 213 StGB, wenn die Verminderung selbstverschuldet ist.

3

Die Revision ist nur dann begründet, wenn das Tatgericht in seinen Feststellungen oder in der rechtlichen Würdigung wesentliche Rechtsfehler begeht; eine abweichende, aber rechtlich tragfähige Würdigung rechtfertigt die Aufhebung nicht.

4

Untersuchungshaft, die über drei Monate hinausgeht, ist bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf die Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt/Main, 13. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 251/69

in der Strafsache gegen den Schlosser Hartwin ███ aus F███, geboren am █████ in ██ ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Meyer Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ██ ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 13. März 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. März 1969, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte erstach am 2. Dezember 1967 die 32-jährige Postangestellte Hildegard I[REDACTED], mit der er längere Zeit befreundet gewesen war, die aber seine tiefere Zuneigung nicht erwidert und seinen Wunsch, ihn zu heiraten, abgelehnt hatte.

Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt und das zur Tat benutzte Fahrtenmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht war nicht gezwungen, die nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als mildernden Umstand im Sinn des § 213 StGB zu werten. Es hat mit Recht hervorgehoben, dass der Angeklagte die Verminderung seiner Hemmungsfähigkeit selbst durch Alkoholgenuss herbeigeführt hatte und zwar in Kenntnis der möglichen Folgen seines Verhaltens. Die Auffassung, dass aus diesem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB jedenfalls im Rahmen des § 213 StGB keine Berücksichtigung finden könne (UA S. 25), ist rechtlich bedenkenfrei.

Auch gegen die Höhe der verhängten Strafe lässt sich von Rechts wegen nichts einwenden.

BaldusMeyerBaumgarten
WillmsMüller
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