Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch zu fahrlässigem Vergehen nach § 330a StGB geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 251/61
Datum
05.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen zweimaliger Rauschtaten verurteilt worden. Der BGH stellt fest, dass § 330a StGB das vorsätzliche oder fahrlässige Versetzen in einen Rauschzustand, nicht die in diesem Zustand begangenen Handlungen selbst, unter Strafe stellt, sodass die Zahl dieser Handlungen unbeachtlich ist. Der Schuldspruch wird auf ein fahrlässiges Vergehen nach § 330a StGB berichtigt; der Strafausspruch und die Unterbringungsanordnung werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB erfasst das vorsätzliche oder fahrlässige Versetzen in den Rauschzustand; die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung ist nur Bedingung der Strafbarkeit und beeinflusst nicht die Anzahl der Tatbestände.

2

Wenn der Tatbestand und die Urteilsgründe lediglich ein fahrlässiges Versetzen in den Rauschzustand ergeben, ist der Schuldspruch entsprechend als fahrlässiges Vergehen zu berichtigen.

3

Bei mehreren in Rausch begangenen strafbewehrten Handlungen liegt nur ein einheitliches Delikt nach § 330a StGB vor; deshalb sind mehrere Einzelstrafen hierfür unzulässig.

4

Wirkt sich die Berichtigung des Schuldspruchs auf das Strafmaß oder Nebenfolgen aus (z. B. Unterbringung), ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau/Main, 22. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Helfer Viktor M ███ aus █████████████, geboren am ███ ███ ██ in █████, Kreis ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 22. März 1961

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt ist,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Rauschtaten in zwei Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Zu Recht macht die Revision geltend, es liegt nur ein Vergehen nach § 330a StGB vor und die Strafkammer habe nicht auf zwei Einzelstrafen und damit auf eine Gesamtstrafe erkennen dürfen. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte sich fahrlässig durch reichlichen Alkoholgenuss in einen Rauschzustand versetzt und alsdann zweimal den äußeren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.

Danach liegt nur ein Vergehen nach § 330a StGB vor. Das hat die Strafkammer in den Urteilsgründen auch dargelegt. Trotzdem hat sie „wegen Rauschtaten in zwei Fällen“ verurteilt und auf zwei Einzelstrafen erkannt. Nach § 330a StGB wird jedoch nicht die im Rausch begangene Tat bestraft, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Versetzen in den Rauschzustand; die in diesem Zustand begangene mit Strafe bedrohte Handlung ist nur Bedingung der Strafbarkeit, so dass es auf die Zahl dieser Handlungen nicht ankommt. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend berichtigen und zugleich zum Ausdruck bringen, dass eine fahrlässige Tat vorliegt. Der gesamte Strafausspruch war aufzuheben.

2.) Das hat zur Folge, dass auch die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt wegfällt. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zu prüfen, ob etwa der Angeklagte bereits durch die längere Freiheitsentziehung des Alkohols entwöhnt ist und deshalb möglicherweise nicht mehr eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt erforderlich ist.

DotterweichScharpenseelMenges
BaldusKirchhof
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