Revision verworfen: Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/59
- Datum
- 08.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach § 330a StGB setzt voraus, dass der Täter schuldhaft den Rauschzustand herbeiführt; die in diesem Rausch begangene Tat ist Bedingung der Strafbarkeit, nicht Voraussetzung der Schuld.
Begeht ein Täter mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen im selben Rauschzustand, führt dies regelmäßig nur zu einer Verurteilung nach § 330a StGB (Tateinheit der Rauschtaten).
Ergibt die Feststellung, dass der Täter im Zeitpunkt einer konkreten Tat zurechnungsunfähig war, so entfällt die Verantwortlichkeit für die konkrete fahrlässige Tat, ohne daß dies zwingend eine Teilfreisprechung erfordert, wenn durch die Verurteilung der Eröffnungsbeschluss insgesamt erschöpft wird.
Die Geltendmachung einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verlangt die Benennung konkreter zusätzlicher Beweismittel; bloße Behauptungen unvollständiger Feststellungen genügen nicht.
Zur Beurteilung der Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Rauschzustands genügt, dass der Täter in nüchternem Zustand den Erfolg der späteren Rauschtat voraussehen oder vorhersehen müssen konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Günter ████████████████ aus █████████████████, geboren am ██████████ 1929, wegen Vollrausches
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ██████████████
Leitsatz
Legt der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zwei selbständige Straftaten der fahrlässigen Tötung und der Volltrunkenheit (mit Verkehrsunfallflucht als sog. Rauschtat) zur Last, kommt aber das Gericht zu dem Ergebnis, dass einerseits der Angeklagte schon im Zeitpunkt der „fahrlässigen Tötung“ zurechnungsunfähig war, dass andererseits „Verkehrsunfallflucht“ nicht vorliegt, so ist mit der Verurteilung wegen Vergehens nach § 330a StGB (i. V. m. § 222) der Eröffnungsbeschluss erschöpft; für einen zusätzlichen Freispruch ist kein Raum.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. Januar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen (fahrlässiger) Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Im Zustand der Volltrunkenheit durch übermäßigen Alkoholgenuss ließ sich der Angeklagte, der seinen eigenen Wagen mit Vorbedacht zu Hause gelassen hatte, von dem ihm bekannten Bauunternehmer KC █████ dazu bewegen, diesen, der ebenfalls stark angetrunken war, kurz nach Mitternacht in dessen Wagen aus der Gaststätte nach Hause zu fahren. Dort angekommen, wollte █████ jedoch wieder in die Gaststätte zurück. Nach anfänglichem Sträuben fand sich der Angeklagte auch dazu bereit und begann, dieselbe etwa 3 km lange Fahrstrecke, auf der die an sich schon engen Straßenzüge mehrfach durch vorspringende Häuser etwas gegeneinander versetzt sind, wieder mit ███ zurückzufahren. Hierbei kam er von der Fahrbahn ab und fuhr gegen die vorstehende Ecke eines Hauses, weil ihm ████, wie nicht widerlegt werden konnte, ins Steuer gegriffen hatte. Dieser, der neben dem Fahrersitz gesessen hatte, wurde durch den Aufprall so stark verletzt, dass er sogleich an der Unfallstelle verstarb. Der zwischen Steuer und Sitz eingeklemmte Angeklagte wurde von hinzukommenden Straßenpassanten aus dem Fahrzeug befreit. Er hatte erhebliche Verletzungen erlitten, auch eine Gehirnerschütterung davongetragen. Unbemerkt entfernte er sich von der Unfallstelle, begab sich nach Hause und legte sich ins Bett. Vier Stunden nach dem Unfall wurde bei ihm ein Blutalkoholgehalt von 2,4 ‰ gemessen. Die Strafkammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte wegen des übermäßigen Alkoholgenusses im Zeitpunkt des Unfalls zurechnungsunfähig war (§ 51 Abs. 1 StGB).
Da er sich jedoch fahrlässig in diesen Zustand versetzt hat, ist er gemäß § 330a StGB verurteilt worden, wobei die Strafkammer annimmt, dass er dem äußeren Sachverhalt nach eine fahrlässige Tötung begangen habe.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
Verfahrensbeschwerden:
I.
1. Die Revision macht zunächst geltend, dass der Angeklagte jedenfalls insoweit freizusprechen gewesen wäre, als ihm der Eröffnungsbeschluss neben einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ein Vergehen nach den §§ 330a, 142 StGB zur Last gelegt hat. Diese Rüge führt angesichts der Besonderheit des Falles nicht zum Ziel.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zwei selbständige Straftaten zur Last gelegt, nämlich fahrlässige Tötung und Verkehrsunfallflucht. Das Gericht hat wegen fahrlässiger Tötung und wegen Vergehens nach § 330a i. V. m. § 142 StGB eröffnet, offenbar deshalb, weil die eröffnende Kammer davon ausging, dass der Angeklagte erst durch die beim Unfall erlittene Gehirnerschütterung in den Zustand völliger Zurechnungsunfähigkeit gekommen sei.
Die Prüfung der erkennenden Kammer hat zu dem Ergebnis geführt, dass der Angeklagte schon im Zeitpunkt des Unfalls infolge des übermäßigen Alkoholgenusses zurechnungsunfähig gewesen ist. Damit entfiel der Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Dagegen war der Angeklagte wegen Vergehens nach § 330a i. V. m. § 222 StGB zu verurteilen, wie es auch geschehen ist.
Hinsichtlich des im Eröffnungsbeschluss angenommenen Vergehens nach § 330a i. V. m. § 142 StGB konnte die Strafkammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte allein infolge der Gehirnerschütterung, die er bei dem Unfall erlitten hatte, und der damit verbundenen Benommenheit – auch unabhängig von dem vorher genossenen Alkohol – kurz nach dem Unfall in einer Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB sich vom Unfallort entfernt hat. Sie will deshalb verneinen, dass insoweit überhaupt eine im Rauschzustand begangene, mit Strafe bedrohte „Handlung“ vorliege, weil eine Willensbetätigung im natürlichen Sinne nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden könne. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die Begründung der Strafkammer für diese Annahme ausreicht; sie beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Legt man sie aber der Beurteilung zugrunde, dann hat der Angeklagte im Rauschzustand zwar eine „fahrlässige Tötung“, aber keine „Verkehrsunfallflucht“ begangen.
Die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der Volltrunkenheit ist nach § 330a StGB nur Bedingung der Strafbarkeit; die Schuld braucht sich nur auf die Herbeiführung des Rauschzustandes zu erstrecken. Daher liegt auch dann, wenn der Täter mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in demselben Rauschzustand begangen hat, nur ein Vergehen nach dieser Bestimmung vor (vgl. BGHSt 1, 124; 6, 89 und RGSt 73, 11). Indem nun die Strafkammer abweichend vom Eröffnungsbeschluss feststellt, dass einerseits der Angeklagte schon im Zeitpunkt der „fahrlässigen Tötung“ infolge Volltrunkenheit zurechnungsunfähig war, andererseits „Verkehrsunfallflucht“ als sog. Rauschtat (Bedingung der Strafbarkeit) ausscheiden muss, hat im Ergebnis die Hauptverhandlung zwar zu einer Verurteilung wegen Volltrunkenheit geführt, jedoch „unter Austausch“ der die Strafbarkeit bedingenden Rauschtaten. Keine Anschuldigung des Eröffnungsbeschlusses ist völlig ausgefallen, vielmehr sind den beiden Anschuldigungen die Elemente entnommen, aus denen sich die Straftat zusammensetzt, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist. Bei dieser Gestaltung des Prozessergebnisses ist für eine teilweise Freisprechung, wie sie die Revision für geboten hält, kein Raum. Mit der Verurteilung, so wie sie ausgesprochen und begründet ist, hat die Strafkammer den Eröffnungsbeschluss erschöpft; denn das gesamte Geschehen, das er unterbreitet hat, ist Gegenstand der Aburteilung geworden, und die Strafkammer durfte hinsichtlich derselben Volltrunkenheit nicht einmal verurteilen, zum anderen Mal freisprechen.
Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 50, 351 betrifft einen anderen Fall. Denn dort hatte das Gericht die eine der beiden Anschuldigungen des Eröffnungsbeschlusses überhaupt verneint, so dass insoweit Freisprechung nicht mit der Begründung abgelehnt werden durfte, die beiden Straftaten stünden „an sich“ im Verhältnis der Tateinheit.
2. Auch die Rüge der Verletzung des § 267 StPO greift nicht durch. Denn das Urteil genügt den Anforderungen des Gesetzes. Es enthält die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung nach § 330a StGB gefunden werden.
3. Die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann nicht rechtswirksam allein damit gerügt werden, dass behauptet wird, in verschiedener Hinsicht sei der Sachverhalt des Urteils unvollständig. Hierzu ist vielmehr auch die Angabe der Beweismittel erforderlich, die das Gericht noch hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Dieser Angriff der Revision ist daher unbeachtlich.
Sachliches:
Die Revision meint, wegen Volltrunkenheit hätte nur verurteilt werden dürfen, wenn der Angeklagte damit hätte rechnen können und müssen, er werde möglicherweise im Rausch eine Ausschreitung strafbarer Art begehen; die Voraussehbarkeit müsse dabei auf den konkreten Tatbestand bezogen werden, der im Vollrausch verwirklicht worden ist.
Hierbei ist übersehen, dass der Tatbestand des § 330a StGB die schuldhafte Begehung der Rauschtat selbst gerade nicht voraussetzt, dass diese vielmehr nur Bedingung der Strafbarkeit ist, wie bereits bei den Verfahrensbeschwerden erwähnt wurde. Die Merkmale der actio libera in causa, die der Revision nach ihren Ausführungen offenbar vorschweben, sind im Urteil nicht angenommen (vgl. dazu BGHSt 2, 14, 18; BGH NJW 1955, 1037). Daher ist die Meinung abwegig, das Gericht hätte dartun müssen, dass der Angeklagte voraussehen konnte, er werde bei weiterem Alkoholgenuss dazu veranlasst werden, im Zustand der Volltrunkenheit einen anderen mit dessen Wagen zu fahren und so die Gefahr einer Tötung des anderen herbeizuführen. Die Fahrlässigkeit des Rauschtäters besteht darin, dass er fehlerhaft die Erwägung unterlassen hat, er könne in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand geraten. Was dagegen die innere Tatseite der „fahrlässigen“ Rauschtat betrifft, so genügt es festzustellen, dass der Täter in nüchternem Zustand in der Lage gewesen wäre, den Erfolg vorauszusehen (vgl. BGH 5 StR 532/58 vom 12. Dezember 1958). Das ist aber in dem angefochtenen Urteil ausreichend geschehen. Es bedarf keiner Stellungnahme zu allen Einzelerörterungen der Strafkammer; sie geben teilweise zu Bedenken Anlass. Die Entscheidung wird jedenfalls durch die Erwägung getragen, dass das rechthaberische Verhalten des █████ befürchten ließ, dieser werde in seiner Trunkenheit während der Fahrt aggressiv werden oder gar in die Steuerung eingreifen, wenn ihm die Fahrweise des Angeklagten aus irgendeinem Grunde nicht passte. Das bedeutet aber, dass der Angeklagte in nüchternem Zustand mit dieser Möglichkeit gerechnet hatte oder hätte rechnen müssen und deshalb auch in der Lage gewesen wäre, den Erfolg der Tötung vorauszusehen; er hätte entweder einen Dritten zur Beaufsichtigung mitgenommen, um sich so gegen einen Eingriff zu sichern, oder, wenn dies nicht möglich war, von einer Beförderung überhaupt abgesehen. Die Fälle eines solchen Eingriffs Betrunkener sind durchaus nicht selten, liegen jedenfalls nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung (vgl. dazu BGHSt 9, 335). Hier kommt hinzu, dass der betrunkene ██████ vor Antritt der Rückfahrt sich sehr erregt und gestikulierend auf den Angeklagten eingeredet hatte, so dass dieser selbst ihn „als etwas außer Rand und Band“ in diesem Zeitpunkt bezeichnet hat. Es waren also noch besondere Anhaltspunkte für ein außergewöhnliches Verhalten des betrunkenen KC █████ während der Fahrt gegeben.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben; insbesondere kann von einer unzulänglichen oder fehlerhaften Strafzumessung keine Rede sein.
| Dotterweich | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Dr. | Menges |