Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Mordes nach Nebenkläger-Berufung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 251/58
Datum
01.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen versuchten Mordes verurteilt, nachdem die als Nebenklägerin zugelassene Verletzte gegen ein Schöffengerichts-Urteil über gefährliche Körperverletzung Berufung eingelegt hatte. Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten. Er bestätigt, dass die Nebenkläger-Berufung den Schuldspruch erfassen kann, wenn das angefochtene Urteil das einschlägige Gesetz nicht erschöpfend angewandt hat, und dass das nachverweisende Gericht alle in Betracht kommenden Straftatbestände prüfen darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung der Nebenklägerin kann den Schuldspruch erfassen, wenn das angefochtene Urteil das der Nebenklage zugängliche Gesetz nicht erschöpfend angewendet hat und andere, schuldschwere Begehungsweisen naheliegen.

2

Ist der Schuldspruch durch die Berufung der Nebenklägerin der Rechtskraft entzogen, hat das nach Verweisung zuständige Gericht die Pflicht, die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und auch Straftatbestände anzuwenden, die nicht der Nebenklage zugänglich sind.

3

Die Anknüpfung der Strafzumessung an den für einen tatbestandlich höheren Straftatbestand vorgesehenen Strafrahmen ist zulässig, wenn die Berufung die Rechtskraft des früheren Schuldspruchs aufhebt und die Verweisung ordnungsgemäß erfolgt ist; dies verletzt nicht das Verbot der Schlechterstellung.

4

Die Rechtsauffassung eines Revisionsgerichts ist für das nachverweisende Gericht nur dann verbindlich, wenn die Voraussetzungen des § 358 Abs. 1 StPO erfüllt sind; fehlen diese, ist das nachverweisende Gericht nicht an die Rechtsmeinung des Revisionsgerichts gebunden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Wuppertal, 29. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Otto A███, geboren am ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor ███ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

a) Die Berufung des Nebenklägers gegen ein Urteil des Schöffengerichts, durch das der Angeklagte des Nebenklagedelikts für schuldig befunden und wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen mittels eines gefährlichen Werkzeugs, verurteilt worden ist, betrifft nicht notwendig nur den Strafausspruch, sondern kann den Schuldspruch erfassen, wenn zusätzlich die Begehungsweisen des hinterlistigen Überfalls oder der lebensgefährdenden Behandlung in Betracht kommen.

b) Wird der Schuldspruch auf diese Weise der Rechtskraft zuungunsten des Angeklagten entzogen, so kann das nach Verweisung mit der Sache befaßte Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilen und die Strafe dem § 211 StGB entnehmen, ohne das Verbot der Schlechterstellung zu verletzen.

BGH, Urt. v. 1. Oktober 1958 – 2 StR 251/58

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 29. Januar 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 30. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB, begangen an seiner geschiedenen Ehefrau, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch die nachträglich als Nebenklägerin zugelassene Verletzte unbeschränkt Berufung eingelegt. Die Strafkammer kam zu dem Ergebnis, daß das Vorgehen des Angeklagten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau die Tatbestandsmerkmale des versuchten Mordes erfüllte, hob deshalb das Urteil auf Grund beider Berufungen auf und verwies die Sache an das nach § 80 GVG zur Entscheidung berufene Schwurgericht. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten wurde vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen.

Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.

Die Revision, mit der der Angeklagte das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Im Schuldspruch wird das Urteil durch die Feststellungen sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite getragen. Insbesondere ist in zureichender Weise dargetan, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen sowie heimtückisch gehandelt hat. Was die Revision insoweit einwendet, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und ist daher unbeachtlich.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Urteil aber auch im Strafausspruch nicht zu beanstanden.

Zwar ist es richtig, daß die Berufung der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schöffengerichts insoweit unzulässig war, als mit ihr die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt wurde; denn das Recht, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen, stand hier der Verletzten gemäß § 395 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB zu. Sie konnte daher ihre Berufung in zulässiger Weise nur darauf stützen, daß diese Vorschrift verletzt worden sei. Das hat aber auch das Schwurgericht nicht verkannt. Es ist jedoch der Auffassung, daß es auf Grund der Berufung der Nebenklägerin, soweit sie sich gegen die unvollkommene Anwendung des der Nebenklage zugänglichen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung richtete, berechtigt und verpflichtet war, das Vorgehen des Angeklagten unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, also auch unter dem Gesichtspunkt des zu dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Gesetzeskonkurrenz stehenden Verbrechens des versuchten Mordes zu prüfen und bei dessen Vorliegen die Strafe dem hierfür vorgesehenen Strafrahmen zu entnehmen. Dem ist zuzustimmen.

Wie schon das Reichsgericht in der auch vom Schwurgericht angeführten Entscheidung RGSt 65, 60, 62 näher dargelegt hat, erschließt sich allerdings für den Nebenkläger keine Möglichkeit der Beschwerde wegen unrichtiger Gesetzesanwendung, wenn in dem von ihm angefochtenen Urteil das Gesetz, das die Nebenklage trägt, angewendet ist und sich dabei kein Anhalt für die Behauptung unzulänglicher Anwendung ergibt. In einem solchen Falle ist für die Zulassung eines Rechtsmittels des Nebenklägers zuungunsten des Angeklagten kein Raum; denn der Nebenkläger ist nicht beschwert, wer auch soweit durch die Anwendung des von der Nebenklage erfaßten Gesetzes diesem Genüge geschehen ist.

Hier ist jedoch der Sachverhalt anders. Zwar hat das Schöffengericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB und damit aus dem der Nebenklage zugänglichen Gesetz verurteilt. Gleichwohl war die Anwendung dieser Vorschrift nicht erschöpfend im vorstehend bezeichneten Sinne.

Das Schöffengericht hatte, wie sich aus seinem Urteil ergibt, den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden, weil er seine geschiedene Frau mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich verletzt hatte. Hiermit hat es nur eine der Begehungsarten bejaht, bei deren Vorliegen eine Körperverletzung als gefährliche im Sinne des § 223a StGB zu beurteilen ist. Ob aber das Vorgehen des Angeklagten zugleich andere gleichgeordnete Arten der Begehung in sich schloß, ob also die Körperverletzung etwa mittels eines hinterlistigen Überfalls oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde, wird in dem schöffengerichtlichen Urteil nicht erörtert. Unter diesen Umständen kann trotz der Verurteilung des Angeklagten aus § 223a StGB von einer vollkommenen Anwendung des zur Nebenklage berechtigenden Gesetzes nicht die Rede sein. Im Hinblick auf den Tathergang, wie er schon im Urteil des Schöffengerichts geschildert ist, und vor allem nach den Feststellungen, die das Schwurgericht dazu getroffen hat, ist es nämlich nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, daß auch die Tatbestandsmerkmale „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ und „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ durch die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt waren, und daß demzufolge der Umfang seiner Schuld wesentlich größer war oder jedenfalls sein konnte, als das Schöffengericht angenommen hatte. Somit ist nicht auszuschließen, daß die Nebenklägerin auch in der Schuldfrage durch eine unzureichende Anwendung des Gesetzes, auf das sich ihr Klagerecht bezog, beschwert war. Infolgedessen war sie zur Anfechtung des Urteils des Schöffengerichts in vollem Umfange befugt, so daß ihre Berufung nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch erfaßte und damit auch diesen der Rechtskraft zuungunsten des Angeklagten entzog.

Demzufolge ergab sich auf Grund der Berufung der Nebenklägerin für das Schwurgericht, wie es zutreffend angenommen hat, die Pflicht, die der Urteilsfindung unterworfene Handlung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten nachzuprüfen und alle für verletzt erachteten Gesetze anzuwenden, gleichviel, ob sie zur Nebenklage berechtigten oder nicht. Diese Pflicht zur Anwendung aller in Frage kommenden Gesetze beschränkte sich auch nicht auf den Schuldspruch, sondern bezog sich ebenso auf die Strafzumessung, wie im Anschluß an die vom Reichsgericht in der schon angezogenen Entscheidung RGSt 65, 60, 62 vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Wissenschaft allgemein angenommen wird. Das Schwurgericht war also, nachdem es die Tat des Angeklagten rechtsirrtumsfrei als versuchten Mord gewürdigt hatte, gehalten, die Strafe dem hierfür vorgesehenen Strafrahmen zu entnehmen.

Daran war es auch nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts gehindert, das auf die Revision des Angeklagten gegen die Entscheidung der Strafkammer ergangen ist, in der die Verweisung der Sache an das Schwurgericht ausgesprochen wurde. In den Gründen jenes Urteils heißt es zwar, die Nebenklägerin habe, nachdem ein Schuldspruch aus dem der Nebenklage zugänglichen Gesetz ergangen war, mangels Beschwer in der Schuldfrage allein den Strafausspruch anfechten können. Diese Rechtsansicht war indessen für das Schwurgericht – und damit auch für den erkennenden Senat – nicht bindend, weil die Voraussetzungen des § 358 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind. Danach hat nur im Falle der Aufhebung eines Urteils der Tatrichter, an den die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen, auf der die Aufhebung beruht. Hier hat jedoch das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Angeklagten verworfen, so daß die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts keine bindende Wirkung für das Schwurgericht haben konnte. Im übrigen beruht auch auf jener Rechtsmeinung die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wie es den Gründen seines Urteils deutlich zu entnehmen ist.

Nach alledem bedeutet es keinen Rechtsfehler, daß das Schwurgericht bei der Festsetzung der Strafe den Strafrahmen der §§ 211, 43 StGB herangezogen und den Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe verurteilt hat, gegen deren Höhe ebenfalls keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind.

SchwG WuppertalBaldusDr. Schalscha
Dr. DotterweichScharpenseelMenges
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