Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 251/53
Datum
16.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zog gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ihn wegen mehrfachen Betrugs und in Teilfällen wegen Urkundenfälschung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilte. Die Revision rügte Rechtsirrtümer in einzelnen Fällen. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen tragen die Verurteilungen, Vorsatz und Täuschung sind nachgewiesen, die Urkundenfälschungsanknüpfung ist ebenfalls gerechtfertigt; die Strafzumessung bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug (§ 263 StGB) ist verwirklicht, wenn der Täter vorsätzlich über Tatsachen täuscht, dadurch eine Vermögensverfügung veranlasst und beim Getäuschten ein Vermögensschaden eintritt.

2

Der Vorsatz beim Betrug umfasst die Vorstellung und das Wollen der Vermögensbeschädigung; wer bei Vertragsschluss erwerbslos ist und von vornherein nicht beabsichtigt, fällige Leistungen zu erbringen, handelt vorsätzlich.

3

Die nachträgliche Rückgabe eines bereits übergebenen Gegenstands durch einen Dritten beseitigt nicht ohne Weiteres den beim ursprünglichen Veräußerer eingetretenen Vermögensschaden.

4

Die Vorlage oder Verwendung gefälschter Urkunden, die der Täuschung über rechtserhebliche Tatsachen dient, erfüllt neben dem Betrug auch den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

5

Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Betrugsakte liegt nur vor, wenn derselbe Gläubiger wiederholt betroffen wird; bloße zeitliche Überschneidung begründet keinen Fortsetzungszusammenhang.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseur Siegfried ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ in ████████████ (Ers. OY, Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Geschäftsstelle Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 2. Februar 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1.) Ausdrücklich greift die Revision nur die Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen 2 b ██████ (Möbelhaus S[REDACTED]) und 3 c (Möbelhaus ████, Frau ██████) an. Auch in diesen Fällen wird die Verurteilung durch die Feststellungen getragen.

a) Neu und daher unbeachtlich ist das Vorbringen der Revision, der Kaufmann R[REDACTED] habe dem Angeklagten die Waren schon am 1. September 1952, also in einem Zeitpunkt auf Kredit abgegeben, als der Angeklagte die Bescheinigung über die „Existenz-Aufbauhilfe“ noch nicht fälschlich angefertigt gehabt habe. Im Übrigen hätte der Angeklagte den ███████ auch dann vorsätzlich getäuscht und zu der Vermögensverfügung bestimmt, wenn er ihm ohne gleichzeitige Vorlage der gefälschten Bescheinigung lediglich erklärt hätte, es sei ihm als Ostflüchtling eine „Existenz-Aufbauhilfe“ von 13.000 DM bewilligt. Eine solche Erklärung hat er dem R[REDACTED] gegenüber nach den Feststellungen jedoch unzweifelhaft abgegeben.

b) Ebenso offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision gegen die Annahme eines Betrugs zum Nachteil des Möbelhauses M[REDACTED]. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, als er die Möbel um 650 DM auf Abzahlung kaufte, erwerbslos gewesen und „hatte von vornherein nicht vor, die fälligen Raten zu zahlen“. Damit ist der äußere und innere Tatbestand des § 263 StGB rechtsirrtumsfrei nachgewiesen.

c) Gleiches gilt für die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Möbelhauses S[REDACTED]. Auch hier ist der Vermögensschaden, den das Möbelhaus durch die Eingehung des Kaufvertrages und die Übergabe der Möbel an den Angeklagten erlitt, nicht dadurch teilweise aus der Welt geschafft worden, dass die Ehefrau ███████, an die der Angeklagte die Couch alsbald weitergab (unten), das Möbelstück nachträglich dem Möbelhaus zurückgegeben hat.

d) Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Ehefrau ████ ist im Ergebnis zu billigen. Die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils hierzu (UA S. 9) sind allerdings insoweit unklar, als sie nur auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, statt auf die dingliche Rechtslage abheben. Diese Ungenauigkeit ist jedoch unschädlich. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Ehefrau ███ um 220 DM die Couch verkauft und übergeben, die ihm am selben Tage das Möbelhaus ████ unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte; dabei spiegelte er der Frau ███ vor, er habe die Couch aus einem Konkurs erworben. Danach kann die Ehefrau ███ das Eigentum an dem Möbelstück nur nach den Vorschriften über den Eigentumserwerb vom Nichteigentümer (§§ 932, 935 BGB) erworben haben. Dieser Erwerb war jedoch, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an RGSt 73, 61 wiederholt entschieden hat (BGHSt 3, 370; 1, 92, 94), nicht geeignet, den Schaden auszugleichen, den die Ehefrau ██ durch die Hingabe der 90 DM als Anzahlung auf den Kaufpreis erlitt. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass der – voll geständige – Angeklagte sich die Vermögensbeschädigung der Ehefrau ██████ vorgestellt und sie gewollt hat.

2.) Auch in den übrigen Fällen ist der Angeklagte zu Recht wegen Betrugs verurteilt worden. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer ferner angenommen, dass er sich in den Fällen ███ (SHC, Ki) und ██████ durch die Vorlage der gefälschten Bescheinigungen jeweils auch eines Vergehens der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht hat. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils, wonach Fortsetzungszusammenhang nur insoweit vorliegt, als der Angeklagte denselben Gläubiger mehrmals betrogen hat; die Tatsache, dass sich seine Betrügereien zum Teil „zeitlich überschneiden“, begründet allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang.

Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind frei von Rechtsirrtum.

Dr. LudwigDr. Moericke
WernerWilims
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