Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung von § 21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 250/92
Datum
26.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision den Strafausspruch wegen Vergewaltigung mit Blick auf die Berücksichtigung von Alkoholwirkung (§21 StGB). Streitpunkt ist die Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration und die Zulässigkeit eines Nachtrunks. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zurück, weil das Landgericht die Würdigung der BAK, des Nachtrunks und der Steuerungsfähigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer errechneten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von etwa 2,2 ‰ ist in der Regel von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S. des § 21 StGB auszugehen.

2

Die Berücksichtigung eines behaupteten Nachtrunks zur Herabsetzung der errechneten Tatzeit-BAK ist nur zulässig, wenn das Gericht darlegt, weshalb dieser Nachtrunk als erwiesen anzusehen ist; unterbleibt diese Darlegung, ist der Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

3

Für die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit sind insbesondere die nach der Tat erhobenen Befunde (z.B. Blutprobe, ärztliche Beobachtungen) maßgeblich; Verhalten in der Hauptverhandlung kann diese Feststellungen nicht ersetzen.

4

Fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, warum die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 10. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 250/92 vom 26. Juni 1992 in der Strafsache gegen ███ Dhimitraq aus ████, geboren am █████ 1952 in ████ (Albanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO am 26. Juni 1992

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. März 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Die beim Angeklagten etwa 3 1/2 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ ergeben. Daraus errechnet das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,2 ‰, also einen Wert, bei dem in aller Regel vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 231, 239). Die Strafkammer hat diesen Wert ihrer Beurteilung aber nicht zugrunde gelegt, da sie einen Nachtrunk von 0,5 l Bier in Abzug gebracht hat. Ihrer Beurteilung legt sie deshalb einen Wert „im Bereich von 2,0 ‰“ zugrunde. Abgesehen davon, dass auch bei diesem Wert eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit meist naheliegend ist (vgl. BGH a.a.O.), verstößt die Berücksichtigung eines Nachtrunks gegen den Zweifelssatz. Denn das Landgericht hat der Einlassung des Angeklagten, der die Tat bestreitet und eine andere Schilderung vom Ablauf der Tatnacht gibt, keinen Glauben geschenkt. Aus welchen Gründen es dann aber den für ihn ungünstigen Umstand eines Nachtrunks für richtig hält, ist nicht dargetan.

Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe auch nicht ausreichend, dass das Verhalten des Angeklagten nach der Tat für sein erhaltenes Hemmungsvermögen spricht. Warum die Feststellung der blutentnehmenden Ärztin, der Angeklagte scheine deutlich unter Alkoholeinfluss zu stehen, unzutreffend sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann dafür nicht ausschlaggebend sein.

NiemöllerJahnkeGollwitzer
TheuneDetter
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