Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 250/83
Datum
18.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Urteil wegen Vergewaltigung ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht erkennbar machte, ob es den nach §49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) angewendet hat. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach §21 StGB kann der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen den nach §49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen zugrunde legen; eine Anwendung ist nicht zwingend.

2

Die Urteilsgründe müssen bei Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit erkennen lassen, ob der geminderte Strafrahmen nach §49 Abs. 1 StGB oder der Regelstrafrahmen zugrunde gelegt wurde und welche Erwägungen hierfür maßgeblich waren.

3

Unterbleibt die Darlegung, welches Strafrahmenwahl der Tatrichter getroffen hat und aus welchen Gründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die umfassende Nachprüfung der auf allgemeine Sachrüge gestützten Schuldspruchrügen führt nur bei Rechtsfehlern zur Änderung des Schuldspruchs; ansonsten bleibt der Schuldspruch bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 250/83 in der Strafsache gegen ███ Dieter Fritz Adolf dort geboren am █████████ 1946, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch hat die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Sie hat diesen Umstand zwar „strafmildernd“ berücksichtigt (UA S. 8), aber nicht zu erkennen gegeben, von welchem Strafrahmen sie dabei ausgegangen ist.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 19. April 1983 ausgeführt:

„Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters gibt dem Tatrichter die Möglichkeit, der Strafzumessung den gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde zu legen. Da diese Art der Milderung nicht vorgeschrieben ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von ihr Gebrauch machen will, oder aber die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen ergeben, welche dieser Möglichkeiten der Tatrichter gewählt hat und welche Erwägungen für seine Entscheidung maßgeblich waren (BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 – 2 StR 8/80 und Beschlüsse vom 11. November 1982 – 2 StR 407/82 – und vom 9. Februar 1983 – 2 StR 57/83). Diesen sachlich-rechtlichen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, so dass es auf die Sachrüge im Strafausspruch aufzuheben ist. Dem schließt sich der Senat an.“

MezgerMaierGollwitzer
MillerTheune
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