Aufhebung mehrerer Verurteilungen und des Strafausspruchs wegen mangelhafter Urteilsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 250/71
- Datum
- 03.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen die für Schuldspruch und Strafschärfung wesentlichen tatsächlichen Feststellungen enthalten; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.
Weichen Anzahl der im Urteilsspruch genannten Einzelfälle und die in den Urteilsgründen festgestellten Fälle voneinander ab oder bleiben unklar, rechtfertigt dies die Aufhebung des betreffenden Teils des Urteils und die Zurückverweisung.
Zur Annahme des Rückfalls nach §17 StGB n.F. müssen die für den Rückfall maßgeblichen früheren Freiheitsstrafen und deren Dauer aus dem Urteil hervorgehen; eine bloße Verweisung auf frühere Tatsachen genügt nicht.
Offensichtliche Schreib- oder Ziffernversehen in der Fallbezeichnung beeinträchtigen die Verurteilung nicht, wenn aus dem Zusammenhang eindeutig ersichtlich ist, welcher Fall gemeint ist.
Nach §60 StGB n.F. ist die Untersuchungshaft in der Regel kraft Gesetzes auf die Strafe anzurechnen; ein besonderer Ausspruch im Strafausspruch ist insoweit regelmäßig entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 250/71 vom 3. Juni 1971
in der Strafsache gegen den Kaufmann Werner D. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████ ████ 1940 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. Dezember 1970 mit den Feststellungen in den Fällen 6, 16, 25 und 24 sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zutreffend beanstandet die Revision, dass die Strafkammer im Urteilsspruch von 37 Einzelfällen ausgeht, obwohl in den Urteilsgründen nur 36 Fälle festgestellt worden sind. Dagegen sind die übrigen Einzelausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Weder ein Gesamtvorsatz noch eine natürliche Handlungseinheit sind nach den Urteilsfeststellungen gegeben.
Die Überprüfung des Urteils im Einzelnen ergibt folgendes:
1. Im Falle 3, in dem die Strafkammer Diebstahl in einem schweren Fall angenommen hat, war nach den bisherigen Feststellungen der Kraftwagen, aus dem ein Kofferradiogerät gestohlen wurde, unverschlossen (UA Bl. 3). Es kommt insoweit nur ein einfacher Diebstahl in Betracht. Da die Frage, ob ein schwerer Fall vorliegt, nur den Strafausspruch betrifft, bleibt der Schuldspruch wegen Diebstahls bestehen.
2. Im Falle 6 hat der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen des versuchten Diebstahls in einem schweren Fall schuldig gemacht. Bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung wird dieser Fall jedoch überhaupt nicht erwähnt. Dass er dabei nur als Fall 16 bezeichnet ist, erscheint möglich, ist aber dem Urteil nicht sicher zu entnehmen.
Denn der Fall 16 ist in den Urteilsgründen sowohl als vollendeter wie als versuchter Diebstahl in einem schweren Fall behandelt und auch im Urteilsspruch zu den vollendeten schweren Diebstählen gezählt worden (UA Bl. 8 unten, 9). Vollendet war dieser Diebstahl jedoch nicht, da der Angeklagte an der Wegnahme von Gegenständen aus dem aufgebrochenen Kraftwagen durch Passanten gehindert wurde (UA Bl. 5).
Wegen dieser Unklarheiten musste die Verurteilung in beiden Fällen aufgehoben werden.
3. Da der Angeklagte im Falle 23 nur zwei Flaschen Wein entwendet hat, kann er sich hier nur des Mundraubs nach § 370 Nr. 5 StGB, möglicherweise in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl – in einem schweren Fall – schuldig gemacht haben. Deshalb konnte die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls in einem schweren Fall nicht aufrechterhalten werden.
4. Die Urteilsfeststellungen im Falle 24 reichen zur Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall nicht aus. Die Feststellungen besagen nur, dass der Angeklagte in Mainz ein Fahrzeug übernommen hat, das zwei andere Personen vorher in Wiesbaden gestohlen hatten (UA Bl. 6). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte bei dem Diebstahl als Täter beteiligt war und weshalb ein Diebstahl in einem schweren Fall vorliegen soll. Die Strafkammer geht bei der rechtlichen Würdigung darauf nicht näher ein, sondern sagt nur allgemein, dass der Angeklagte sich in den Fällen 7 bis 27 wegen schweren Diebstahls strafbar gemacht habe (UA Bl. 8).
5. Nach den Urteilsausführungen hat der Angeklagte sich im Fall 32 des Betruges und der Urkundenfälschung (UA Bl. 9; richtig: des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung), an anderer Stelle jedoch nur des Betruges schuldig gemacht (UA Bl. 10). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei der zweimaligen Angabe der Nr. 32 auf Bl. 9 des Urteils um ein Versehen handelt und jeweils der Fall Nr. 33, der bei der rechtlichen Würdigung nicht erwähnt wird, gemeint ist. Dieser Fehler beeinträchtigt daher die Verurteilung in den Fällen Nr. 32 und Nr. 33 nicht.
6. Aufzuheben war mithin die Verurteilung in den Fällen 6, 16, 23 und 24. Dagegen bleibt bestehen der Schuldspruch wegen Diebstahls in 23 Fällen (Fälle 1 bis 5, 7 bis 15, 17 bis 22, 25 bis 27), wegen versuchten Diebstahls in einem Fall (Nr. 28), wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen (Fälle 29, 30, 31, 33, 34), wegen Betruges in zwei Fällen (Fälle 32 und 36) und wegen versuchten Betruges (Fall 35).
Ferner war der gesamte Strafausspruch aufzuheben, weil die Rückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB n. F., der nicht, wie die Strafkammer meint, gegenüber dem früheren § 264 Abs. 2 StGB das mildere Gesetz ist, sich nicht aus dem Urteil ergeben. Diesem ist nämlich nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte wegen der zur Begründung des Rückfalls in Betracht kommenden Taten mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach § 60 StGB n. F. in der Regel die Untersuchungshaft kraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet wird und es daher eines besonderen Ausspruchs darüber im Urteilsspruch nicht bedarf (BGHSt 24, 295, 30).
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