Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelnder Feststellungen zum Rückfall: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 250/63
Datum
31.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung ein. Zentrale Frage war die Nachweisbarkeit des strafschärfenden Rückfalls nach § 264 StGB sowie die Feststellung des Vermögensschadens in einem Fall. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen des Rückfalls nicht ausreichend festgestellt waren, und wies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme des Rückfalls nach § 264 StGB setzt darlegungsfähige und nachprüfbare Feststellungen des Tatrichters zur Abfolge der Vortaten (Verurteilung, Begehungszeit, Strafverbüßung) voraus.

2

Der Tatrichter muss seine eigene Überzeugung vom Vorliegen des Rückfalls im Urteil so darlegen, dass das Revisionsgericht die Rückfallvoraussetzungen nachprüfen kann.

3

Kosten, die lediglich der Rückführung eines Fahrzeuges dienen und dem Täter keinen durch dieselbe Verfügung erstrebten Vermögensvorteil verschaffen, stellen keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar; der unmittelbar durch eine unrechtmäßige Vermietung verursachte Schaden kann hingegen als Vermögensschaden gelten.

4

Das Ausstellen bzw. Unterzeichnen fingierter Bestellscheine mit falschen Namen kann den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, wenn dadurch die Urkunden inhaltlich unrichtig werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 28. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen [REDACTED] ohne festen Wohnsitz, den Kaufmann Rohwald K., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Dr. [REDACTED] als █████████ der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. Januar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung, insgesamt zu drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zu neun Geldstrafen verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Voraussetzungen des Betruges sind in allen Fällen dargetan.

Im Falle 4 (Betrug zum Nachteil des Autovermieters ████) scheiden freilich die Kosten der Rückführung des Kraftfahrzeugs von Wien nach Solingen als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB aus, da ihnen kein durch dieselbe Verfügung erstrebter Vermögensvorteil auf Seiten des Täters entspricht (vgl. BGHSt 6, 115 zur Frage der Stoffgleichheit von Schaden und Vorteil). Indes ist der durch die Vermietung unmittelbar verursachte Schaden zutreffend, wenn auch nicht der Höhe nach, festgestellt, so dass die Verurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Was die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle 1 (EC) angeht, so ist die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe acht „fingierte“ Bestellscheine „ausgestellt“, dahin zu verstehen, dass er sie mit falschen Namen unterzeichnet hat. Auch gegen diese Verurteilung bestehen deshalb keine Bedenken.

Hingegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben, da die Voraussetzungen des Rückfalls nicht nachgewiesen sind. Die Strafkammer hat nur festgestellt, dass der Angeklagte neunmal, u. a. siebenmal wegen Betruges, davon dreimal unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, bestraft worden ist. Dies ist unzureichend.

Der Tatrichter muss seine eigene Überzeugung vom Rückfall im Urteil darlegen, dementsprechend die in § 264 StGB bestimmte Aufeinanderfolge der Vortaten nach Verurteilung, Begehungszeit, Strafverbüßung prüfen und so die Rückfallvoraussetzungen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise feststellen.

Mit den Einzelstrafen entfällt die Gesamtstrafe und damit auch das Berufsverbot. Es sei bemerkt, dass es nicht ausreicht, den Ausspruch dieser einschneidenden Maßregel mit dem bloßen Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des § 42 l StGB zu begründen.

JustizangestellterDotterweichMeyer
BaldusMayrHenning
Revision wegen mangelnder Feststellungen zum Rückfall: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis