Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 250/61
Datum
05.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht ihre Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Nötigung an. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Beweiswürdigung des Tatrichters sowie die Strafzumessung. Beweisanträge (u. a. Daktyloskopie von Geldscheinen) waren unrelevant, und die Voraussetzungen für räuberischen Diebstahl wurden zutreffend behandelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren ist die Prüfung von Verfahrensrügen auf solche Beschränkungen angewiesen, die entweder in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden oder die die Aufklärungspflicht des Gerichts zu weiteren Ermittlungen erforderlichen machen.

2

Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn der zu erhebende Befund für die Entscheidung irrelevant ist, weil aus ihm keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Person des Täters gezogen werden können.

3

Zur Annahme von Gewalt i.S.d. § 249/§ 252 StGB genügt, dass der Täter Gewalt an einer Sache ausübt, die sich auf den Körper der angegriffenen Person überträgt, oder Gewalt so einsetzt, dass ein vermuteter Widerstand von vornherein verhindert wird.

4

Das Revisionsgericht darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene tatsächliche Würdigung ersetzen; es prüft nur auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ █ ohne festen Wohnsitz, die █████████ █████ in ████ (kreis) geboren am [REDACTED], zur Zeit ██ ██████████████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. September 1960 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 20. September 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte stieg am 2. September 1959 durch ein offenes Fenster in das Haus des Schreinermeisters ██ ein und entwendete in Zueignungsabsicht in dem Schlafzimmer aus einer Schublade der Hausapotheke 6.000.— DM. Als sie das Haus verlassen wollte, um zu dem in der Nähe in dem Kraftwagen wartenden früheren Mitangeklagten Zu- ███ zu eilen, trat ihr unvermutet in der Tür die Ehefrau ████ entgegen. Diese schöpfte sofort den Verdacht, die Angeklagte habe das Geld gestohlen, und rief ihr deshalb zu: „Sie haben mich bestohlen, ich lasse Sie nicht los“; zugleich griff sie nach einem Henkel der in der Hand der Angeklagten befindlichen großen Hausierertasche. Die Angeklagte entgegnete, sie habe nichts gestohlen und sei eine ehrliche Handelsfrau; sie hielt ihre Tasche fest in der Hand und erreichte durch einen kräftigen Ruck, dass Frau ████ den Henkel der Tasche losließ, worauf es ihr gelang, den Kraftwagen des Zu[REDACTED] zu erreichen und mit diesem zu entkommen.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

Die Revision rügt, die Staatsanwaltschaft habe die im Ermittlungsverfahren gestellten Anträge und die Anregungen für weitere Erhebungen nicht beachtet. Sie kann hiermit im Revisionsverfahren nur gehört werden, soweit sie diese Anträge auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat oder soweit diese Anträge der Strafkammer Anlass zu weiteren Ermittlungen geben mussten (Aufklärungspflicht).

In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger die Vernehmung der Eheleute ███████, die Vernehmung einer Kellnerin der ████ Gastwirtschaft „███“, die Beiziehung der in der Strafanstalt █████████ befindlichen Effekten des Anton Zu- ███ und der Geschäftsbücher der Firma ███████.

Die Strafkammer hat die Anträge abgelehnt, da die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr, und die Tatsache, für die die Beiziehung der Geschäftsbücher beantragt werde, bereits bewiesen sei. Diese Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer die Wahrunterstellung nicht beachtet habe, trägt die Revision nicht vor.

Den Antrag auf daktyloskopische Untersuchung der am 23. November 1959 bei dem früheren Mitangeklagten Anton Zu[REDACTED] gefundenen und sichergestellten Geldscheine auf Fingerabdrücke der Geschädigten hat die Strafkammer abgelehnt, weil es ein bloßer Beweisermittlungsantrag sei, außerdem, weil die Geldscheine als Beweismittel völlig ungeeignet seien, und schließlich, weil aus dem Fehlen von Fingerabdrücken der Geschädigten auf den Geldscheinen Schlüsse auf den oder die Diebe nicht gezogen werden können. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag nur ein Beweisermittlungsantrag war; denn seine Ablehnung war jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die zu beweisende Tatsache, dass die Geldscheine keine Fingerabdrücke aufzeigen, keine Folgerung auf die Person der Diebe ermöglichte. Der Beweisantrag war deshalb unerheblich, weil die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Unter diesen Umständen kommt auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in Betracht.

II. Sachbeschwerde:

1.) Diebstahl.

Die Revision greift hier nur die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters an und will anstelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler den Tatbestand des schweren Diebstahls bejaht.

2.) Nötigung.

Die Verurteilung wegen Nötigung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer nimmt an, dass die Angeklagte gegen Frau ████ Gewalt verübte, indem sie die von dieser festgehaltene Handtasche durch einen kräftigen Ruck losriss. Sie geht hierbei zutreffend davon aus, dass die Angeklagte auf frischer Tat betroffen wurde.

Sie verneint trotzdem den Tatbestand des räuberischen Diebstahls, da sie nicht feststellen konnte, dass sich das gestohlene Geld in der Handtasche befand, und deshalb auch den Nachweis der in § 252 StGB verlangten Absicht für unmöglich hält. Sie verkennt hierbei die von ihr angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 9, 162; denn sie übersieht, dass die Angeklagte auch dann, wenn sie das Geld nicht in der Handtasche, sondern in ihrem Gewande oder an ihrem Körper verborgen hatte, nach der Sachlage die Gewalt mit der Absicht angewendet haben kann, sich mit dem Gelde zu entfernen, das Diebesgut also für sich retten wollte.

Es bedarf hierzu aber keiner weiteren Erörterung, da die Angeklagte durch die Nichtannahme eines Verbrechens nach § 252 StGB nicht beschwert ist.

Zu Recht geht die Strafkammer davon aus, die Angeklagte habe durch das Losreißen der Tasche Gewalt gegen Frau ████ verübt. Die Gewaltanwendung hat sich zwar zunächst gegen die Handtasche gerichtet, sich jedoch auch auf den Körper der Frau ████ übertragen, was von der Angeklagten nach der Sachlage beabsichtigt war. Dies genügt. Dass Frau ████ infolge des überraschenden Angriffes die Tasche ohne weitere Widerstandsleistung losließ, steht dem nicht entgegen. Zum Begriff der Gewalt ist nicht notwendig erforderlich, dass dem Wegnahme tatsächlich ein Widerstand entgegengesetzt und dieser überwältigt wird. Es genügt vielmehr, dass ein beabsichtigter und von dem Täter vermuteter Widerstand durch die Gewaltanwendung von vornherein verhindert wird (RGSt 2, 184, 186; 46, 403). Durch die Gewaltanwendung wurde Frau ████ zwar nicht „zur Unterlassung des weiteren Festhaltens“, wohl aber zur Unterlassung einer weiteren Gegenwehr, also zur Duldung der endgültigen Wegnahme gezwungen, wie ja auch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 249 StGB in der Regel die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme in sich schließt (BGHSt 14, 386). Zu der Frage, ob dies auch gilt, wenn die Gewaltanwendung dazu führt, dass die angegriffene Person zu einer Willensentschließung überhaupt nicht mehr in der Lage ist, braucht nicht Stellung genommen zu werden; denn so liegt der Fall hier nicht.

Dass es als verwerflich anzusehen ist, wenn ein Dieb einem rechtmäßigen Zugriff des Bestohlenen Gewalt entgegensetzt, hat die Strafkammer zu Recht angenommen. Der Tatbestand der Nötigung ist daher rechtlich fehlerfrei bejaht.

3.) Die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei. Die Rückfallvoraussetzungen hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sind, soweit die Strafkammer sie ermitteln konnte, im Urteil angeführt. Soweit die Revision hier die Aufklärungspflicht rügen will, ist sie unbeachtlich, da sie nicht angibt, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 186).

Justizangestellter WiedmannDotterweichKirchhof
ScharpenseelBaldusMenges
Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Nötigung — Themis