Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 250/60
- Datum
- 03.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO ist nicht unzulässig, wenn der Zeuge nicht als Teilnehmer einer gegen den Angeklagten gerichteten gemeinschaftlichen Gewalttat festgestellt ist.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nur dann zur Vernehmung weiterer Zeugen, wenn sich aus den bisherigen Erkenntnissen oder dem Verteidigungsvortrag die Notwendigkeit weiterer Ermittlung deutlich ergibt.
Zur Rechtfertigung durch Notwehr muss der Täter bewusst und mit dem Willen handeln, einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff abzuwehren; es genügt nicht, dass die Handlung geeignet wäre, einen (vermeintlichen) Angriff zu verhindern.
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; Angriffe, die lediglich die Würdigung der Beweise und die Tatsachenfeststellung betreffen, sind der revisionsgerichtlichen Nachprüfung regelmäßig entzogen.
Bei der Strafzumessung kann besonders leichtsinniges Verhalten (z. B. das ungeheure Risiko einer verwendeten Schusswaffe) strafschärfend gewertet werden; ein vorangegangener Verstoß gegen Bewährungsauflagen (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss) ist ebenfalls berücksichtigungsfähig.
Vorinstanzen
Schwurgericht Gießen, 21. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Johann ███, geboren 1931 in █, in ███ █████ in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 21. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die seit dem 22. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unerlaubter Führung einer Schusswaffe und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss (§§ 222, 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB, § 26 Waffengesetz, §§ 73, 74 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Mit der auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beschränkten Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
I. Die Verfahrensrügen
1. Durch die Vereidigung der Zeugen ███████ und PC_D ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO nicht verletzt. Die Feststellungen des Urteils ergeben keineswegs, dass diese beiden Zeugen sich des Landfriedensbruchs schuldig gemacht haben. Die zahlreichen, meist jüngeren Personen, die auf dem Platz vor dem Festzelt standen, wo sich das Geschehen abspielte, hatten sich nicht mit ███ und ███████ zu gewalttätigem Handeln zusammengetan. Das aber wäre die erste Voraussetzung für das Vorliegen eines Landfriedensbruchs. Es hatte lediglich eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und KA) einerseits und – unabhängig davon und vom Angeklagten nicht bemerkt – zwischen █████ und dem Mitfahrer ██████ stattgefunden. Selbst wenn sich PC_D und PAC eines Landfriedensbruches schuldig gemacht hätten, so würde dies lediglich eine weitere Veranlassung gewesen sein, sie – wie geschehen gemäß § 55 StPO über das ihnen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren, nicht aber, sie nach § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt zu lassen. Ein solcher Landfriedensbruch, der sich gegen den Angeklagten gerichtet hätte, bildete nicht den Gegenstand der Untersuchung.
2. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat das Schwurgericht nicht verletzt.
Zunächst trifft es nicht zu, dass nur unmittelbar am Streit beteiligte Personen, nämlich die Insassen des vom Angeklagten geführten Wagens und diejenigen Personen, die diese Insassen aus dem Wagen heraus haben und verprügeln wollten, als Zeugen vernommen worden sind. Die Zeugen KC7) und ██████ waren unmittelbare Augenzeugen. Sie standen in nächster Nähe des getöteten ████. Dass sie vor der Tat etwas gegen die Insassen des Wagens unternommen hätten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung weiterer Zeugen nicht beantragt. Mit den Aussagen der Zeugen, auf die das Schwurgericht seine Feststellungen des Tatgeschehens gründet, stimmte nach dem Urteil die Einlassung des Angeklagten im Allgemeinen überein. Insbesondere musste er, wie hervorgehoben wird, einräumen, dass, als er den Revolver aus dem Kofferraum hervorholte, die draußen Stehenden vom Wagen zurückgetreten waren und nicht mehr dagegen schlugen oder traten. Bei dieser Sachlage drängte sich dem Schwurgericht die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Zeugen, die erst hätten ermittelt werden müssen, nicht auf.
II. Die Sachrügen
1. Die Ausführungen, mit denen die Revision dartun will, der Angeklagte habe entgegen der Überzeugung des Schwurgerichts in Notwehr oder doch in vermeintlicher Notwehr gehandelt, erschöpfen sich in Angriffen auf die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sind. Die Schlägerei, die der Angeklagte von ihm selbst hervorgerufen – mit RC_)D außerhalb des Wagens gehabt hatte, war vorbei. PC war zurückgetreten, nachdem der Angeklagte sich wieder in den Wagen geflüchtet und von dort aus PC_D mit dem Fuß ins Gesicht getreten hatte. Der unbekannte junge Mann, der sodann mit der Faust mehrmals nach dem im Wagen sitzenden Angeklagten geschlagen hatte, hatte ebenfalls von ihm abgelassen und war zurückgetreten. Auch die übrigen draußen Stehenden waren zurückgetreten. Niemand versuchte, einen der Insassen aus dem Wagen herauszuziehen. Niemand trat gegen den Wagen. Man stand, den Angeklagten gewähren lassend, um den Wagen herum. Ein unmittelbarer Angriff war nach den Urteilsfeststellungen nicht zu erwarten, und der Angeklagte war sich dessen auch bewusst.
Nun will die Revision aus dem Verhalten des Zeugen █████ entnehmen, dass der ihrer Ansicht nach vorliegende Angriff auf den Angeklagten, als er den Revolver hervorholte, noch nicht beendet, vielmehr nur eine kurze Pause eingetreten gewesen sei. Nach den Feststellungen hat ████, nachdem sein Angriff auf den im Wagen vorn rechts sitzenden ████████ fehlgeschlagen war, einen Backsteinbrocken aufgehoben, sich hinten um den Wagen herum auf dessen linke Seite begeben, sich dort zu der die Vorgänge beobachtenden Menschengruppe gestellt und den Stein griffbereit vor seine Füße gelegt. Diesen Vorgang hat der Angeklagte ebensowenig bemerkt wie █████ vorangehenden Angriff auf den im Wagen sitzenden ██ ████, denn er war währenddessen außerhalb des Wagens mit dem Zeugen PC_ beschäftigt. Welche Absicht █████ verfolgte, ob und unter welchen Umständen er den Stein durch das Wagenfenster auf den Angeklagten schleudern wollte – wie er es tat, als der Angeklagte nach Abgabe des ███ tötenden Schusses wegfahren wollte –, darüber sagt das Urteil nichts. Das Schwurgericht misst dem ersichtlich für die Frage, ob die Abgabe des Schusses durch Notwehr gerechtfertigt war, keine Bedeutung bei. Darin ist ihm beizupflichten. Die Verwirklichung eines Straftatbestandes ist durch Notwehr nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter sich gegen einen Angriff verteidigen will. Es genügt also nicht, dass ein rechtswidriger Angriff auf ihn im Gange ist oder unmittelbar bevorsteht und dass seine Handlung geeignet ist, diesen Angriff zu vereiteln: Er muss sich dessen vielmehr bewusst sein und die Handlung mit dem Willen, diesen Angriff abzuwehren, vornehmen.
Nach allem ist gegen die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den Schuss aus dem Revolver nicht abgegeben, um einen im Gange befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff abzuwehren, sondern „prophylaktisch“, d. h. um sich Respekt zu verschaffen, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Bei dieser Sachlage brauchte sich das Schwurgericht nicht mit der Frage zu befassen, ob ein Schreckschuss aus dem Revolver erforderlich war, um sich gegen Angriffe, wie sie nach Meinung der Revision drohten, zu verteidigen.
2. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Schwurgericht hat nicht, wie die Revision behauptet, strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte bei Abgabe des Schreckschusses fahrlässig, sondern dass er „außergewöhnlich leichtsinnig“ gehandelt hat. Den besonderen Leichtsinn findet das Schwurgericht darin, dass er ohne Notwendigkeit zur Waffe griff, und noch dazu zu einer Waffe, deren Beschaffenheit schwerste Gefahren für alle Beteiligten mit sich brachte, und ferner in der Art und Weise, wie er die Waffe abfeuerte. Nicht den Alkoholgenuss hat das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigt, sondern dass der Angeklagte innerhalb einer ihm bewilligten Bewährungszeit erneut unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Die Revision beanstandet weiter, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte und sein Mitfahrer ████ ██ vor der Tat schwerstens misshandelt und dass schwerste Drohungen gegen beide ausgestoßen worden seien. Das Urteil berichtet darüber nichts. Den Streit ███ – ███ hatte der Angeklagte gar nicht bemerkt. █████████ hatte sich dabei vor dem Angreifer ██████ im Wagen in Sicherheit bringen können, ohne irgendwie von █████ misshandelt worden zu sein. Der Angeklagte hatte mit dem von ihm angegriffenen PCD einige Schläge gewechselt, jedoch, wie das Urteil hervorhebt, ohne besondere Folgen. Der unbekannte junge Mann traf, in den Wagen hineinschlagend, zwar den ausweichenden Angeklagten am Hals oder Kopf. Von schwersten Misshandlungen kann hierbei keine Rede sein. Misshandelt wurde der Angeklagte erst, als er mit dem aus dem Revolver abgegebenen Schuss den jungen ██ getötet hatte.
Dass die Strafe von drei Jahren vier Monaten Gefängnis für die fahrlässige Tötung übermäßig hoch sei, trifft nicht zu. Das Gesetz droht Gefängnis bis zu fünf Jahren für fahrlässige Tötung an.
III. Nach allem ist die Revision unbegründet.
| Baldus | Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Menges |