Revision wegen Meineids: Aufhebung mangels Feststellungen zu Vorsatz und Aussageauslegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 250/56
- Datum
- 21.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Täter im Zeitpunkt der eidesstattlichen oder zeugenschaftlichen Aussage den von der Strafkammer unterstellten Sinn der Äußerung kannte und vorsätzlich eine Unwahrheit behauptete.
Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben des Auskunftspflichtigen hat das Tatgericht zunächst den genauen Sinn der Äußerung zu ermitteln; aus bloßen Indizien wie engen persönlichen Beziehungen dürfen nicht ohne weitere Feststellungen zwingende Rückschlüsse auf Wissen oder Vorsatz gezogen werden.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (insbesondere zum Vorsatz), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Tatsachenfeststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die bloße Kenntnis allgemeiner Umstände (z. B. einer Erkrankung) begründet ohne nähere Feststellungen nicht automatisch die Kenntnis über Art, Umfang oder Zeitpunkt dieses Umstands.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizei-Obermeister a. D. Adolf L. ████ aus ███ ██, ████ geboren am ███████ 1901 in BED, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Foepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Seine Revision ist begründet.
I.
Die Strafkammer stellt fest: Der Angeklagte unterhielt seit Ende Dezember 1951 bis Anfang 1954 ein Liebesverhältnis mit Katharina L. █. Es dauerte „in etwas gelockerter Form“ fort, als Fräulein ███ sich um die Jahreswende 1952/53 mit ihrem früheren Verlobten aussöhnte. Der letzte Geschlechtsverkehr fand Ende 1953 statt.
Als die Ehefrau des Angeklagten von diesem Liebesverhältnis erfahren hatte, suchte sie Anfang Januar 1953 Fräulein L. █ in einer Gaststätte auf. Es kam zu einem heftigen Wortwechsel, der sich schnell zu einer Schlägerei entwickelte. Danach rief Frau L. █ ihren Ehemann telefonisch herbei. Fräulein ██████████████ holte ihn von der Straße herein. Dabei berichtete sie ihm von der Schlägerei und zeigte auf ihren blauen Fleck auf der Stirn. Der Angeklagte wollte die Gaststätte nicht betreten. Darauf verließ seine Ehefrau das Lokal und fuhr mit ihm nach Hause. Sie sagte: „Die hat ihr Fett weg!“
Im Sommer 1953 lag Fräulein ███████ acht Wochen wegen eines Unterleibsleidens im Krankenhaus. Während dieser Zeit telefonierte sie zweimal mit dem Angeklagten. Ende Februar 1954 ging Fräulein █████ wiederum wegen ihres Leidens in ein Krankenhaus. Dort wurde sie operiert.
Am 23. Mai 1954 vergiftete Fräulein ███████ ihren Verlobten. In dem gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen Mordes wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er schilderte die Dauer und die Art seiner Beziehungen zu Fräulein █ und erwähnte auch den „ernsten Zusammenstoß“ zwischen ihr und seiner Ehefrau. Auf die Frage, ob er erfahren habe, dass seine Frau und Fräulein ██ ██ sich geschlagen hätten, antwortete er: „Er wisse davon nichts Genaues. Seine Frau habe ihm hernach etwas erzählen wollen, er habe aber nicht hingehört, weil ihn dies nicht interessierte.“ Ferner erklärte er, „er wisse, dass die Angeklagte mal im Krankenhaus gewesen sei, weshalb und wie lange, wisse er nicht.“
Die Strafkammer hält die Aussage des Angeklagten zu dem Vorfall vom Januar 1953 für falsch, weil ihm bekannt gewesen sei, dass seine Ehefrau Fräulein ███ geschlagen habe. Ferner folgert sie aus den engen Beziehungen des Angeklagten zu Fräulein L. █, er habe gewusst, dass sie wegen des ihm bekannten Unterleibsleidens in den Jahren 1953 und 1954 im Krankenhaus gewesen sei. Dennoch habe er, so nimmt die Strafkammer an, „über die von ihm erfragten Punkte falschlicherweise Nichtwissen behauptet“.
II.
1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe „über die von ihm erfragten Punkte ... Nichtwissen behauptet“, ist mit den Feststellungen des Urteils nicht zu vereinen, soweit sie sich auf die Aussage des Angeklagten zu der Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und Fräulein ██ ██████████ bezieht. Nach ihnen hat er nicht bestritten, von der Schlägerei als solcher erfahren zu haben, sondern nur erklärt, „er wisse nichts Genaues“. Die Strafkammer hätte zunächst den Sinn dieser Äußerung ermitteln müssen, bevor sie entscheiden konnte, ob der Angeklagte etwas Falsches bekundet hatte. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und der Lebenserfahrung bedeutet eine Erklärung, wie sie der Angeklagte abgegeben hat: Ich weiß von der Schlägerei, bin aber über die Einzelheiten nicht unterrichtet.
Zum Vorsatz gehört, dass sich der Täter im Augenblick der Aussage ihres nachträglich vom Richter festgestellten Sinnes bewusst gewesen ist. Unterstellt man, dass die Aussage des Angeklagten in dem von der Strafkammer angenommenen Sinne unrichtig sei, so hatte er vorsätzlich nur dann falsch geschworen, wenn ihm klar gewesen wäre, dass er mit der Erklärung, von der Schlägerei nichts Genaues zu wissen, jede Kenntnis von ihm bekannten Einzelheiten der Schlägerei verneine. Auch diese Feststellung fehlt.
2. Die Strafkammer schließt aus den engen Beziehungen des Angeklagten zu Fräulein █████, er habe die Art der Erkrankung gekannt, die zu den beiden Aufenthalten in den Krankenhäusern in den Jahren 1953 und 1954 führte. Diese Folgerung ist für den zweiten Aufenthalt rechtlich fehlerhaft, weil zu dieser Zeit keine Beziehungen mehr zwischen dem Angeklagten und Fräulein ██ █████████████████ bestanden. Auch hier hat es aber die Strafkammer versäumt, den Sinn der Erklärung des Angeklagten zu ermitteln. Ihm war seit dem Jahre 1951 bekannt, dass Fräulein L. █ an einem Unterleibsleiden litt. Ob er wusste, dass es ein Tumor am rechten Eierstock war, ist nicht eindeutig festgestellt. Es lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass die Aussage des Angeklagten, er wisse nicht, weshalb Fräulein █████████ im Krankenhaus gewesen sei, im Zusammenhang mit den an ihn gestellten und vom Urteil nicht erörterten Fragen bedeutete, er kenne die genaue Art der Erkrankung nicht, oder dass jedenfalls der Angeklagte seiner Aussage diesen Sinn beilegte. Nähere Feststellungen hierzu waren umso notwendiger, als kein verständlicher Anlass für den Angeklagten gegeben war, über völlig nebensächliche Punkte falsch auszusagen. Er hatte noch im Dezember 1953 geschlechtliche Beziehungen zu Fräulein ████████ unterhalten und dies auch zugegeben. Die Annahme der Strafkammer, er habe falsch aus-
gesagt, „weil er den Anschein erwecken wollte, als sei er schon Mitte 1953 und erst recht Anfang 1954 nicht mehr in engem Kontakt mit der wegen Mordes angeklagten Fräulein ███ ██ gewesen“, kann deshalb nicht zutreffen.
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges | |||
| Werner | Foepner |