Beiordnung Verteidigers: Fristbeginn nach §140 StPO bei Belehrungsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 250/55
- Datum
- 04.08.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 140 Abs. 3 StPO beginnt nur zu laufen, wenn der Angeschuldigte so eindeutig belehrt wird, dass er erkennen kann, sein Antrag müsse innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen sein.
Ein schriftlicher Hinweis auf das Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, setzt die Frist des § 140 Abs. 3 StPO nur dann in Lauf, wenn daraus unzweifelhaft hervorgeht, dass der Antrag erst mit dem Eingang bei Gericht als gestellt gilt.
Fehlt eine derartige eindeutige Belehrung, ist dem Angeschuldigten nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen; die Hauptverhandlung ist ohne die vorgeschriebene Anwesenheit eines bestellten Verteidigers nach § 338 Nr. 5 StPO mangelhaft.
Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs muss die Fristbelehrung dem Angeklagten die konkrete Wirkungsweise der Frist (Eingangszeitpunkt beim Gericht) vermitteln, damit er die notwendigen Maßnahmen zur Fristwahrung treffen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 17. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bundesbahninspektor Hinrich E. aus B., geboren am ███ 1902 in █████████ █████ █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. August, in der Sitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███
Leitsatz
StPO § 140 Abs. 3 Rechtssatz: Der schriftliche Hinweis auf sein Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, setzt für den Angeschuldigten die Frist des § 140 Abs. 3 StPO nur in Lauf, wenn er erkennen kann, dass sein Antrag innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen sein muss.
Aktenzeichen: 2 StR 250/55
Urteil des BGH vom 4. August 1955
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist geständig, von September 1953 bis Oktober 1954 als Kassenverwalter der Fahrkarten- und Güterabfertigungskasse beim Bahnhof in Delmenhorst nach und nach bundeseigene Gelder im Gesamtbetrage von 6.500 DM, die die Schalterbeamten an ihn abgeliefert hatten, für sich verbraucht und zur Verschleierung der Fehlbeträge die von ihm zu führenden Kassenbücher fortlaufend unrichtig geführt zu haben. Die Strafkammer hat ihn daher wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und 200 DM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist begründet.
Dem Angeklagten ist die Anklageschrift am 23. Februar 1955 mit einer Belehrung zugestellt worden, die u. a. sagt, er könne, falls er einen Verteidiger noch nicht gewählt habe, „binnen einer Woche seit Zustellung dieser Verfügung die Bestellung eines Verteidigers beantragen; diesem Antrage werde entsprochen werden, da eine Tat in Frage komme, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen sei“. Am 4. März 1955, also nach Ablauf der Frist des § 140 Abs. 3 StPO, ist ein entsprechender Antrag, der das Datum vom 1. März 1955 trägt, bei dem Landgericht eingegangen. Ihn hat die Strafkammer durch Beschluss vom 7. März 1955 abgelehnt, weil er „nicht binnen einer Woche bei Gericht eingegangen ist, auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung nicht erfordert“. Die Revision hält mit Recht § 140 StPO für verletzt, weil der Angeklagte nicht darüber belehrt worden ist, dass der Antrag binnen einer Woche bei Gericht eingegangen sein müsse.
Die Frist des § 140 Abs. 3 StPO beginnt erst zu laufen, wenn der Angeschuldigte auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, so zweifelsfrei hingewiesen worden ist, dass er ohne weitere Erkundigungen erkennen kann, dass die Bestellung eines Verteidigers nur von seinem fristgemäß zu stellenden Antrag abhängt (BGH NJW 1954, S. 1087 Nr. 14). Dabei darf auch nicht zweifelhaft bleiben, dass der Antrag erst mit dem Augenblick als gestellt gilt, in dem er bei Gericht eingeht. Nur dann ist Gewähr gegeben, dass der Angeschuldigte die Belehrung in ihrer Tragweite voll erkennt, die von ihm einzuhaltende Frist selbst berechnen, hiernach seine Entschlüsse fassen und die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung seines Rechtes treffen kann. Dass andernfalls hierüber bei den Betroffenen oft Zweifel entstehen, die zu einer vom Gesetz nicht gewollten Benachteiligung führen können, ergibt sich auch daraus, dass die Landesjustizverwaltungen mit Wirkung vom 1. Januar 1955 vereinbart haben, den den „Richtlinien für das Strafverfahren“ als Anlage zu Nr. 124 beigegebenen Vordruck für die nach § 35a StPO vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung durch den Hinweis zu ergänzen, dass die Rechtsmittelfrist nur dann gewahrt ist, wenn die schriftliche Rechtsmittelerklärung vor dem Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. Dass dies dem Angeklagten ohne eine entsprechende Belehrung wegen seiner besonderen Erfahrungen bekannt war, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, daher davon ausgegangen werden, dass auch für ihn mangels ausreichender Belehrung die Frist des § 140 Abs. 3 StPO noch nicht zu laufen begonnen hatte, als der Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers einging. Dann aber muss ihm nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Verteidiger bestellt werden, und die Abwesenheit eines solchen in der Hauptverhandlung bedeutet, dass diese in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§ 338 Nr. 5 StPO). Daher muss das Urteil aufgehoben werden, ohne dass auf die weiteren Verfahrensrügen einzugehen ist.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen nicht der erste Fall des § 266 StGB (Missbrauchstatbestand), sondern der sogenannte Treubruchstatbestand verwirklicht ist.
Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeld ist in Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| LG Oldenburg | |
| Dr. Dotterweich |