Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung bei Eidesnotstand (§157 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 250/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids verurteilt; der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Grund war insbesondere, dass das Urteil nicht hinreichend erkennen ließ, ob und inwieweit die Strafkammer den durch § 157 StGB bewirkten verminderten Strafrahmen berücksichtigt hat. Weiter beanstandet der BGH, dass bei zwei Angeklagten nicht festgehalten wurde, ob sie nach § 55 StPO belehrt waren, was für die Strafzumessung bedeutsam sein kann. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Urteil muss die Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung begründen nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen § 267 StPO.

2

Wird dem Angeklagten der Eidesnotstand nach § 157 StGB zugebilligt, entfällt der untere Schrankenbereich des Strafrahmens; ist nicht erkennbar, dass die Kammer diesen erheblich milderen Strafrahmen bedacht hat, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Sind neben dem Eidesnotstand nach § 157 StGB weitere Milderungsgründe (z.B. § 154 Abs. 2 StGB) geltend gemacht, muss das Urteil klarstellen, dass die Kammer beide Gesichtspunkte erkannt und in die Strafzumessung einbezogen hat (§ 267 Abs. 3 StPO).

4

Die Frage, ob ein Zeuge in einem Vorverfahren nach § 55 StPO belehrt worden ist, kann für die Frage der Strafmilderung bei nachfolgendem Meineid von Bedeutung sein; das Fehlen entsprechender Feststellungen kann die Strafzumessung beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 2. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████ Johannes G██████, geboren am ██ in █, dort ██ am Krs. █████████ ███████,

2.) die Hausgehilfin █████, aus ███,

3.) den Bauarbeiter ████████████, dort geboren am ██,

wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. März 1954 gegen sie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt worden. Sie haben die Straftaten im Eidesnotstand (§ 157 StGB) begangen.

Dem Angeklagten Johannes G██████ sind mildernde Umstände versagt worden. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich bezeichnet die Revision den § 267 StPO als verletzt.

a) Die festgestellten Tatsachen sollen nach ihrer Auffassung die Folgerungen der Strafkammer nicht zulassen. In diesem Vorbringen der Revision liegt indessen lediglich ein Ankämpfen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dessen Folgerung, dass der Angeklagte vor seiner ersten Vernehmung über den Diebstahl unterrichtet war, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus möglich. Auch findet die Strafkammer dies durch die Angaben mehrerer Mitangeklagten bestätigt.

b) Eine Angabe im Urteil darüber, wann und wie der Angeklagte von dem Diebstahl Kenntnis erlangt hatte, war nicht erforderlich. Es genügt die Feststellung, dass er vor seiner Vernehmung als Zeuge über den Diebstahl der Korbflasche Bescheid gewusst hat. Das Urteil braucht nach § 267 Abs. 1 StPO nur die Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden worden sind. Das ist geschehen.

c) Eine Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO behauptet die Revision deshalb, weil nach ihrer Auffassung die Urteilsgründe sich näher darüber hätten aussprechen müssen, ob die besonderen Voraussetzungen des § 157 StGB für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet worden sind. Indessen ist im Urteil ausdrücklich gesagt, was der Revision nicht entgangen ist, dass die Strafkammer auch dem Angeklagten Johannes █████████ die Milderungsvorschrift des § 157 StGB zugute kommen ließ. Das Urteil lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass dies insbesondere deshalb geschehen ist, weil die Beteiligung seiner beiden Töchter und seines Schwiegersohnes an der Straftat ihn berührte. Dass das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen davon abgesehen hat, die Strafe weiter zu mildern, ist an sich mit der Revision nicht anfechtbar; denn innerhalb des gemilderten Strafrahmens hatte die Strafkammer nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die Strafe festzusetzen.

2.) Sachlichrechtlich unterliegt der Schuldspruch des angefochtenen Urteils gegen den Angeklagten keinem rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat ihm mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB versagt. Die Milderungsvorschrift des § 157 StGB hat sie ihm jedoch zugutegehalten. Diese rechtfertigt sie zunächst allgemein damit, dass die hierfür namentlich bezeichneten Angeklagten, darunter auch der Angeklagte Johannes ██████, bei wahrheitsgemäßer Aussage in den Verdacht geraten wären, sich der Mittäterschaft bzw. der Beihilfe an dem Korbflaschendiebstahl bzw. der Hehlerei an dem gestohlenen Schnaps schuldig gemacht zu haben. Dem Angeklagten Johannes G██████ im Besonderen wird dann bei der Strafzumessung noch zugutegehalten, dass die Beteiligung seiner Töchter Wilhelmine und Helga sowie seines Schwiegersohnes an der Straftat ihn berührte. Trotz des Eidesnotstandes nach § 157 StGB hält die Strafkammer eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei ihm für angemessen und notwendig, von der sie sagt, dass diese nur eine geringe Erhöhung der gesetzlichen Mindeststrafe bedeute. Diese Bemerkung des Urteils lässt offen, ob die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung gegen den Angeklagten von dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist; denn durch den Eidesnotstand des § 157 StGB kam der Strafrahmen des § 154 Abs. 1 ████ in seiner unteren Grenze in Wegfall. Nunmehr konnte die Strafkammer die Strafe nach pflichtmäßigem Ermessen bestimmen. Entschied sie sich für die Milderung, so hatte sie die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag Gefängnis herabzusetzen (RGSt 118, 249, 222). Da somit nach dem Urteil Zweifel bestehen müssen, ob sich die Strafkammer dieses erheblich milderen Strafrahmens im Falle des § 157 StGB bewusst gewesen ist, kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten nicht bestehen bleiben.

Bei der neuen Straffestsetzung wird Gelegenheit sein, die Gründe im Einzelnen näher klarzustellen, die dazu bestimmen, dem Angeklagten den Eidesnotstand zuzubilligen. Hierbei wird insbesondere auch zu klären sein, ob und inwieweit der Angeklagte an der Vortat als Teilnehmer oder Hehler beteiligt gewesen oder dessen verdächtigt ist und ob auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen der Strafmilderung bestehen. Bei der Bemessung der Strafe im Besonderen kann weiter die Frage Bedeutung gewinnen, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, in der er den Meineid geleistet hat, gemäß § 55 StPO belehrt worden ist oder nicht. Die Feststellungen hierüber waren gegebenenfalls auch bei der Entscheidung über die Frage der Zubilligung mildernder Umstände zu berücksichtigen.

3.) Die Angeklagten Helga █████, geborene G██████, und ihr Ehemann Hans-Helmut ████████████ haben ihre Revision erfolgreich auf das Strafmaß beschränkt. Verfahrensrechtlich machen sie geltend, die Strafkammer habe ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt. Es hätte festgestellt werden müssen, ob sie als Zeugen in dem Vorprozess von dem Richter über ihr Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt worden sind oder nicht; in Wirklichkeit sei dies nicht geschehen.

Diese Verfahrensrüge der Revision greift durch. Denn die Zubilligung des Eidesnotstandes gemäß § 157 StGB und die gleichzeitige Milderung des Strafrahmens auf Grund der Bejahung mildernder Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB schließen nicht aus, dass der Tatrichter den etwaigen Mangel einer solchen gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung des Zeugen nach § 55 StPO noch daneben als selbständigen Strafmilderungsgrund zugunsten des dann des Meineids angeklagten Zeugen in Betracht zieht. Dieser Gesichtspunkt wird durch die Anwendung des § 157 StGB nicht ohne weiteres aufgezehrt und von der Zubilligung mildernder Umstände im Allgemeinen nur dann, wenn er zu deren Rechtfertigung schon herangezogen worden ist. Daher wird auch in Betracht kommen können, dass im Falle der Belehrung die Zeugen möglicherweise die Aussage auf die Fragen überhaupt verweigert hätten, die sie ohne die Belehrung unrichtig beantwortet haben.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung ist die Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände gegebenenfalls zweifelsfrei in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen (§ 267 Abs. 3 StPO). Es muss alsdann aus dem Urteil erkennbar sein, dass sich die Strafkammer bewusst gewesen ist, dass sowohl die Strafmilderung des § 157 StGB als auch die Milderung auf Grund § 154 Abs. 2 StGB Platz greifen. Bei der Strafzumessung ist also diesen verschiedenen Gesichtspunkten der Strafmilderung Rechnung zu tragen, und aus dem Urteil muss sich ergeben, dass dies nicht übersehen worden ist.

Dr. ArndtDr. DotterweichMenges
WernerHoepner
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