Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Betrug, Urkundenunterdrückung und Steuerstraftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 250/53
Datum
20.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs, fortgesetzter Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Urkundenbeseitigung im Amt an. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen und die Strafzumessung des Landgerichts. Es stellt klar, dass bei Verjährung Einstellung (nicht Freispruch) erfolgt und dass Täuschungshandlungen auch konkludent verwirklicht werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verjährung eines zur Anklage erhobenen Tatbestands ist im Urteil die Einstellung des Verfahrens vorzunehmen; ein Freispruch darf nicht erfolgen.

2

Tatsächliche Feststellungen der Strafkammer zur Frage des Gesamtvorsatzes und zur Abgrenzung einer fortgesetzten Handlung sind für das Revisionsgericht verbindlich; ein allgemeiner Entschluss, bei jeder Gelegenheit Straftaten zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz.

3

Eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugs kann auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen; das Vorspiegeln einer falschen Tatsache setzt nicht zwingend verbale Äußerungen voraus.

4

Urkundenunterdrückung ist bereits erfüllt, wenn die Urkunde der Benutzung eines anderen entzogen wird; ein dauerndes Vorenthalten ist nicht erforderlich.

5

Die Strafkammer verfügt bei der Strafzumessung über Ermessen; ohne form- und fristgerechten Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände besteht keine Pflicht zur gesonderten Erörterung deren Zubilligung in den Urteilsgründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Januar 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Helmut Fritz ██ aus ████, geboren am ████ 1924 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Steuerhinterziehung pp. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Henneka als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen

Gründe

████ ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzten Betrugs in sechs Fällen, ferner wegen fortgesetzter Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Urkundenbeseitigung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu fünf Geldstrafen von 60 DM, 40 DM und dreimal 50 DM, hilfsweise zu einem Tag Gefängnis für je 10 DM verurteilt worden. Hinsichtlich der ihm in der Anklage zur Last gelegten fortgesetzten geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts.

1.) Die Revision macht geltend, das Verfahren wegen der fortgesetzten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hätte nicht eingestellt werden dürfen. Vielmehr hätte der Angeklagte von dieser Straftat freigesprochen werden müssen. Diese Rüge geht fehl. Auf Grund der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt Bd. 41 S. 467) ist anerkannt, dass in dem Urteil, das bei Abschluss der Hauptverhandlung zu ergehen hat, im Falle der Verjährung keine Freisprechung erfolgen darf, sondern wegen des Prozesshindernisses der Verjährung die Einstellung des Verfahrens erfolgen muss. Das ist auch hier geschehen. Wenn sich die Revision dagegen wendet, dass in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht ist, der Angeklagte habe sich in den Fällen auch eines Verstoßes gegen § 107a RAbgO schuldig gemacht, so darf nicht verkannt werden, dass im Falle der Verjährung die Gründe eines Urteils keine Sachentscheidung treffen können, also auch hier durch die Bemerkung in den Gründen kein Schuldspruch erfolgt ist. Vielmehr kann die bezeichnete Ausdrucksweise in den Urteilsgründen zwanglos nur dahin verstanden werden, dass dieses strafbare Tun des Angeklagten jedenfalls verjährt sei. In den Urteilsgründen sind ja auch nicht die Tatsachen erschöpfend angegeben worden, die in dem einzelnen in Betracht kommenden Falle die gesetzlichen Merkmale der von der Anklage behaupteten strafbaren Handlung ergeben und diese auf solche Weise darstellen. In dem Urteilstenor ist die Straftat zudem ganz richtig nur als eine solche bezeichnet, die dem Angeklagten zur Last gelegt worden ist.

2.) Des Weiteren wird von der Revision gerügt, dass die sechs Fälle des Betrugs nicht auf Grund des Gesamtvorsatzes des Angeklagten zu einer einzigen fortgesetzten Handlung zusammengefasst worden sind. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision indessen mit den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch. Denn in dem angefochtenen Urteil ist an verschiedenen Stellen in den Gründen (S. 10, 14) deutlich festgestellt, dass sich der Gesamtvorsatz des Angeklagten jeweils nur auf sein Verhalten gegenüber dem einzelnen Steuerpflichtigen erstreckte, der sich bereit fand, ihm vertrauensvoll Geldbeträge auszuhändigen. Dieser auf das Verhalten des Angeklagten dem einzelnen Geschädigten gegenüber beschränkte Gesamtvorsatz ist auch hinsichtlich der fortgesetzten Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB festgestellt. Die Strafkammer hält sich bei ihrer Beweiswürdigung im Rahmen des ihr zustehenden richterlichen Ermessens. Ein allgemeiner Entschluss, bei jeder sich bietenden Gelegenheit bestimmte Straftaten zu verwirklichen, ist noch nicht der Vorsatz zur Begehung einer fortgesetzten Handlung. Der Gesamtvorsatz hat von vornherein die von ihm erfassten Straftaten so zu umgrenzen, dass schon mit ihm die einheitliche Handlung zu übersehen ist, die alsdann dem Vorsatz entsprechend verwirklicht wird (BGHSt 1, 313, 315). Die Strafkammer hat diese Feststellung mit Wirkung für alle Straftaten des Betrugs als einer fortgesetzten Handlung auf Grund ihres Beweisergebnisses offenbar nicht treffen können. Ihre tatsächliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.

3.) Die Revision ist der Meinung, dass in den Verurteilungsfällen nicht Betrug, sondern höchstens Unterschlagung hätte angenommen werden dürfen. Denn es fehle die Täuschungshandlung. Diese sei jedenfalls von dem Landgericht in keinem Falle festgestellt worden. Das angefochtene Urteil stellt fest (S. 5), dass der Angeklagte bei der an ihn gerichteten Bitte, das Geld für das Finanzamt mitzunehmen, erkannt hat, dass er auf diese Weise sich unrechtmäßig in den Besitz von Geldern setzen könne, und sich bereit erklärte, diesen Auftrag auszuführen. In dem sich anschließenden Satz des Urteils ist dann ausdrücklich gesagt, dass er das Geld für sich verbrauchte, wie er es schon vor der Annahme des Geldbetrages sich vorgenommen hatte. In entsprechender Weise ist der Vorsatz des Angeklagten in den übrigen Betrugsfällen von der Strafkammer festgestellt worden. Die Täuschungshandlung des Angeklagten bestand mithin in allen Fällen darin, dass er, wenn nicht ausdrücklich mit Worten, so doch durch sein Verhalten, den ihn ansprechenden Steuerpflichtigen gegenüber jeweil zum Ausdruck brachte, er werde den ihm erteilten Auftrag zur Übermittlung des Geldes an das Finanzamt auch ausführen. Dabei hatte er in allen Fällen von vorneherein die Absicht, dies nicht zu tun, vielmehr war er schon entschlossen, das Geld für sich zu verwenden. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Vorspiegelung einer falschen Tatsache auch auf diese Weise, durch schlüssige Handlungen erfolgen kann (vgl. RGSt 62, 206). Bei diesem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist die Verurteilung wegen Betrugs rechtlich nicht zu beanstanden.

4.) Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils stimmten nicht in allen ihren Teilen mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung überein. Denn das ist keine Rechtsrüge, sondern gegenüber dem Inhalt des Urteils ein abweichendes tatsächliches Vorbringen. Soweit hat aber die Strafkammer mit der Bemerkung in ihrem Urteil, dass der Angeklagte die ihm übergebenen Steuervorauszahlungserklärungen wegwarf, auch diesen Sachverhalt nicht allgemein als gegeben hinstellen wollen. Denn es ist anschließend wiederholt von der Urkundenunterdrückung und von der Unterdrückung von Urkunden die Rede. Urkundenunterdrückung ist aber schon dann gegeben, wenn die Urkunde der Benutzung eines anderen entzogen worden ist, wobei ein dauerndes Vorenthalten nicht Voraussetzung ist (RGSt 57, 312). Mithin war die Straftat auch in den Fällen verwirklicht, in denen der Angeklagte noch bei seiner Dienstentlassung die Steuervorauszahlungsanmeldungen in seiner Brieftasche hatte. Die Bejahung der inneren Tatseite ist durch die Feststellung des angefochtenen Urteils gegeben, dass der Angeklagte so gehandelt hat in der Absicht, jeweils dem Steuerpflichtigen Nachteile zuzufügen. Denn wird dazu näher ausgeführt, dass der von dem Angeklagten dabei beabsichtigte Nachteil für die Steuerpflichtigen darin bestanden hat, dass auf diese Weise die Verfehlungen des Angeklagten unentdeckt blieben und gleichzeitig die Steuerpflichtigen gehindert wurden, den Angeklagten wegen seiner Verfehlungen in Anspruch zu nehmen, ferner aber auch dass die Steuerpflichtigen veranlasst wurden, den Angeklagten weiterhin ihre Gelder anzuvertrauen, ohne ihre Steuerschuld dadurch loszuwerden.

5.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass im Gegensatz zu den Urteilsgründen die Urteilsformel keine fortgesetzte Steuerhinterziehung feststelle. Denn der dort gegebene Ausspruch „... ferner wegen fortgesetzter Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in fünf Fällen ....“ kann zwanglos nur dahin verstanden werden, dass die fortgesetzte Tat in „Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung“ bestanden hat. Wenn bei dieser Auslegung noch irgendein Zweifel möglich wäre, ist er durch die Urteilsgründe ohne Weiteres behoben, wie auch die Revision selbst anerkennt.

6.) Das Vorbringen der Revision, mit dem sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 348 Abs. 2 StGB wendet, muss erfolglos bleiben. Die Urteilsgründe ergeben, dass im Falle ████ ███ Vollziehungsbeamte des Finanzamtes dem Angeklagten die Rückstandsanzeige ausgehändigt hat, weil dieser nach seinen Angaben eine Stundungsverfügung darauf vermerken musste. Wenn die Strafkammer daraus folgert, dass die Urkunde dem Angeklagten amtlich anvertraut war, so ist das rechtlich zutreffend.

Im █████ ██ █████████ stellt die Strafkammer fest, dass es Aufgabe des Angeklagten war, die ergangene Stundungsverfügung dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, dass er dies aber unterließ, vielmehr die Stundungsverfügung selbst und den für den Steuerpflichtigen bestimmten Durchschlag aus der Steuerakte herausnahm und die Urkunden zu sich in die Brieftasche steckte, wo er sie noch hatte, als der Angeklagte wegen seiner Straftat zur Sache vernommen wurde. Dabei stellte sich auch heraus, dass der Angeklagte vier Steuer-Voranmeldungen für 1948, die ██████ ihm übergeben hatte, bei sich in der Brieftasche trug. Diese Voranmeldungen hatte der Angeklagte aus der Steuerakte entfernt. Wenn die Strafkammer in diesen beiden Fällen ein vorsätzliches Beiseiteschaffen der Urkunden angenommen hat, damit also bejaht hat, dass der Angeklagte mit der Absicht gehandelt hat, den amtlichen Gewahrsam aufzuheben, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es kann nach den Feststellungen der Strafkammer nicht zweifelhaft sein, dass der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, gerade die amtliche Aufbewahrung der Urkunden als solche und die davon abhängige jederzeitige Gebrauchsbereitschaft der Urkunden im besonderen durch Wegstecken in seine Brieftasche auszuschließen.

7.) Die Revision bemängelt dann schließlich noch die Strafzumessungsgründe der Strafkammer als rechtlich fehlerhaft. Zufolge der zwingenden Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO sind die bestimmenden Strafzumessungsgründe in den Urteilsgründen anzuführen. Dieser Pflicht hat das Gericht genügt. Mit der Behauptung, gewisse Strafzumessungsgründe seien von der Strafkammer bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden, kann die Revision nicht gehört werden. Dem Ermessen der Strafkammer war es auch überlassen, ob sie dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligen wollte oder nicht. Sie hatte keine Veranlassung, diese Frage in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls ist ein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände für den Angeklagten nicht gestellt worden. Der Antrag auf „milde Beurteilung“, den der Verteidiger stellte, ist kein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände, mit dem zum Ausdruck kommen muss, dass die Strafe für den Angeklagten dem für den Fall der Zubilligung mildernder Umstände geänderten Strafrahmen entnommen werden soll. Mithin ist es kein Rechtsverstoß, dass die Strafkammer ohne nähere Erörterung hierüber im Urteil dem Angeklagten keine mildernden Umstände zubilligt hat.

Bundesrichter Henneka ist beurlaubt und Bundesrichter Dr. Peetz und Dr. Baldus ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. Arndt
Menges
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