Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung von Sachverständigenbeweisanträgen; Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/50
Datum
16.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ein. Der BGH gab den Revisionen statt, hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Verurteilung nach § 10 KRG entfällt, weil deutsche Gerichte dieses Gesetz nicht mehr anwenden dürfen. Zudem waren zwei Ablehnungen von Beweisanträgen (ärztlicher Sachverständiger) fehlerhaft begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des KRG durch deutsche Gerichte ist ausgeschlossen; Verurteilungen nach diesem Gesetz sind zu entfernen, sofern es als materielle Grundlage herangezogen wurde.

2

Ein Antrag der Verteidigung, einen ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung einer Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens eines Zeugen zu vernehmen, ist als Beweisantrag zu behandeln und nicht pauschal als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzuweisen.

3

Lehnt das Gericht einen Sachverständigenbeweis mit der Begründung ab, es verfüge über die erforderliche Sachkunde, so ist diese Ablehnung nur zulässig, wenn die notwendige fachliche Sachkunde tatsächlich erkennbar vorhanden ist; andernfalls ist die Ablehnung fehlerhaft.

4

Wenn sich das Vorbringen anderer Angeklagter innerhalb der Tragweite eines gestellten Beweisantrags bewegt und diese erkennbar zustimmen, sind auch sie berechtigt, die Ablehnung des Antrags als Verfahrensfehler zu rügen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 27. Februar 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ █████ Max Johann aus ████, geboren am ███, 2. den Bicker Adolf ████████ █ Ernst Adolf aus ████, geboren am ██, 3. den ███████████ Er█ geboren am ██,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende ████████, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 27. Februar 1950 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind begründet. Allerdings weist das Urteil keinen sachlichen Mangel bei der Anwendung deutschen Rechts auf. Die Verurteilung nach dem KRG 10 muss jedoch wegfallen, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes nicht mehr ermächtigt sind. Im Übrigen greift die Verfahrensrüge durch, dass das Schwurgericht zu Unrecht zwei in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge abgelehnt habe.

Der Verteidiger des Angeklagten ██ hat nach der Sitzungsniederschrift den Antrag gestellt, „über die Frage der Zuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens des Zeugen ████ nach seinem schweren Unfall, den er im Jahre 1934 durch Sturz vom 4. Stockwerk eines Baugerüstes erlitten habe, einen ärztlichen Sachverständigen des gerichtsärztlichen Dienstes zu hören“.

Dieser Antrag ist vom Schwurgericht abgelehnt worden, „weil es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelt“. Die Ansicht des Verteidigers, dass der schwere, im Jahre 1934 erlittene Unfall des Zeugen ████ dessen Erinnerungsvermögen „offenbar“ beeinträchtigt habe und dass sich das nicht nur aus seinen sich widersprechenden Angaben im Laufe des Prozesses ergebe, sondern dass das auch „eine unvermeidbare Folge“ seiner schweren, bei dem Unfall erlittenen Verletzungen sei, ist lediglich eine bloße und nach der Beweisaufnahme völlig ungerechtfertigte Annahme, für die die Verteidigung durch die beantragte Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen Tatsachenmaterial zu erhalten hofft.

Zutreffend machen die Revisionen geltend, dass der Antrag kein Beweisermittlungsantrag gewesen ist. Der Ablehnungsbeschluss und das Urteil ergeben als Vorbringen sämtlicher Angeklagten die klare Behauptung, dass das Erinnerungsvermögen des Zeugen beeinträchtigt gewesen sei. Diese Behauptung wollten sie durch die Vernehmung eines Sachverständigen beweisen. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist deshalb fehlerhaft.

Der Verteidiger des Angeklagten ███ hat weiter beantragt, den Arzt Prof. Dr. ███, der den Zeugen ███ nach dem Unfall im Jahre 1934 behandelte, als █████████████████ Zeugen darüber zu vernehmen, dass dieser damals eine schwere Gehirnerschütterung erlitten habe. Dieser Antrag ist vom Schwurgericht als unerheblich abgelehnt worden, weil eine Gehirnerschütterung noch „nicht zu einer dauernden, während des Ermittlungsverfahrens und heute noch fortbestehenden Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens des Zeugen ████ geführt“ haben müsse. Außerdem sei durch die Hauptverhandlung, insbesondere die eigene Bekundung des Zeugen ████, dass Gedächtnisstörungen nach dem Unfall bei ihm nicht aufgetreten seien, erwiesen, dass von einer dauernden Trübung seines Gedächtnisses keine Rede sein könne.

Mit Recht beanstanden die Revisionen, dass das Schwurgericht „die Frage nach den Unfallfolgen allein nach der Aussage des betroffenen Zeugen entschieden und keinen Sachverständigen gehört hat“. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht die erforderliche Sachkunde auf diesem Gebiete besitzt. Deshalb ist auch die Begründung des zweiten Ablehnungsbeschlusses fehlerhaft. Auf diesen Mängeln kann das Urteil beruhen. Es muss deshalb aufgehoben werden, und zwar auch zu Gunsten der Angeklagten ██████ und █████. Die Beweisanträge hat zwar nur der Verteidiger des Angeklagten ███ gestellt. Das Vorbringen der anderen Angeklagten bewegte sich jedoch in der ████████ dieser Anträge. Das Verhalten der Angeklagten ██ und ███ ließ deshalb erkennen, dass sie mit den █████████ einverstanden waren. Sie durften nach Lage der Sache auch erwarten, dass das Schwurgericht den Antrag auch zu ihren Gunsten würdigen werde. Sie sind deshalb berechtigt, die Ablehnung der Beweisanträge ebenfalls als Verfahrensfehler zu rügen (RGSt 58, 141).

Dr. MoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Ortlieb
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