Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung: Verurteilung nach Einlassung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 249/92
- Datum
- 17.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung, die im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten beruht, setzt voraus, dass das Tatgericht von der Richtigkeit dieser Einlassung überzeugt ist; es genügt nicht, die Einlassung lediglich als unwiderlegt anzusehen.
Wenn außer den Angaben des Angeklagten keine weiteren Beweismittel vorliegen, ist der Zweifelsgrundsatz strikt anzuwenden und zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Hält die vom Tatgericht getroffene Beweiswürdigung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, sind die Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung auf rechtliche Fehler, insbesondere wenn sie auf unzureichenden oder methodisch fehlerhaften Erwägungen beruht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 249/92 vom 17. September 1992 in der Strafsache gegen ███, geborene ███ aus ███, Barbel ███, geboren am ███ ███ 1956 in Pac, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 29. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Kindestötung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Totschlags in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht hat ausgeführt:
„Die Angeklagte ist auf Grund dieses (‘widersprüchlichen’, ‘unlogischen’) Aussageverhaltens unglaubwürdig und der Sachverhalt musste auf Grund der anderen zur Verfügung stehenden Beweismittel erstellt werden. Dabei ist, wenn keine anderen Beweismittel präsent waren, von den Aussagen der Angeklagten auszugehen und den Zweifelsgrundsatz anwendend, von der sie am wenigsten belastenden Variante“ (UA S. 13).
Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass nur bei der Tat im Jahre 1980 eine Zeugin zum Tathergang Wesentliches bekundet hat, im Übrigen aber nur die Angaben der Angeklagten als Beweismittel zur Verfügung standen (UA S. 13, 14).
Diese Beweiswürdigung kann nicht als rechtfertigende Grundlage für eine Verurteilung angesehen werden. Wenn das Tatgericht einen Angeklagten auf Grund dessen eigener Einlassung verurteilt, so setzt dies voraus, dass es sich von der Richtigkeit dieser Einlassung überzeugt hat. Es ist nicht genügend, wenn es die Einlassung nur für unwiderlegt ansieht (BGH NJW 1967, 2367 f.; BGHR StPO § 261 Einlassung 1; Aussageverhalten 5; Hurxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 57 m. w. N.).
Eine Verurteilung der Angeklagten hätte deshalb nur in Betracht kommen können, wenn das Bezirksgericht sich unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes davon überzeugt hätte, dass sich die Vorfälle so abgespielt haben, wie sie die Angeklagte schilderte.
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