Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht des Pflichtverteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 249/88
- Datum
- 08.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Erklärung eines Verteidigers, mit Vertretungsmacht des Angeklagten auf ein Rechtsmittel zu verzichten, führt zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils.
Ein einmal wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht des Verteidigers kann vom Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr widerrufen werden.
Die nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht eingelegte Revision ist unwirksam und als unzulässig zu verwerfen.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 21. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 249/88 in der Strafsache gegen Udo Ernst ███ aus ████████████ geboren am █████████ 1944 in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Oktober 1987 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten █████ ist unzulässig.
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██████, hat am 21. Oktober 1987 auf der Geschäftsstelle des Landgerichts (Bd. V Bl. 291) auf der Rückseite von Bl. 274 (Bd. V) geschrieben:
*„Ich verzichte auf Rechtsmittel bezüglich des A. ████. Rechtsanwalt ███████“*
Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam.
Rechtsanwalt ███████ wurde vom Angeklagten am 21. Oktober 1987 ermächtigt, auf Rechtsmittel zu verzichten. Dies ergibt sich aus der Erklärung von Rechtsanwalt ██████████ vom 17. November 1987 gegenüber der großen Strafkammer des Landgerichts Gießen (Band V Bl. 291 f.) und aus dem Schreiben vom 25. Februar 1988 (Band V Bl. 345 ff.). An der Richtigkeit der Erklärungen von Rechtsanwalt ██████ bestehen keine Zweifel. Dem steht auch nicht die Aussage der Ehefrau des Angeklagten entgegen.
Bei ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Gießen am 9. März 1988 hat sie erklärt, sie könne nicht mehr sagen, was der Angeklagte auf ihren Vorschlag, das Urteil anzunehmen, geantwortet habe.
„Es kann sein, er habe entweder gesagt, er habe noch Zeit, sich dies zu überlegen, aber auch, dass er es vielleicht annehmen wolle“ (Band V Bl. 407 f.).
Dieser wirksame Rechtsmittelverzicht konnte vom Angeklagten nicht widerrufen werden (vgl. BGH NStZ 1986, 278 m.w.N.).
Die Revisionseinlegung durch den Angeklagten vom 22. Oktober 1987, eingegangen beim Landgericht Gießen am 26. Oktober 1987, ist unwirksam; denn mit Eingang des Rechtsmittelverzichts am 21. Oktober 1987 hat das Urteil gegen den Angeklagten Rechtskraft erlangt."
Diese Ausführungen treffen zu.
| Theune | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Meyer | Brüning |