Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu Totschlag, versuchtem schweren Raub und Strafzumessung teilweise verworfen/teilweise zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 249/84
Datum
11.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagte richteten Revisionen gegen Verurteilungen wegen versuchten schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Waffenverstoßes und Totschlags. Der BGH verwirft die meisten Revisionen, hebt jedoch den Strafausspruch eines Angeklagten auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend waren fehlende Feststellungen zu Mordmerkmalen und ein Fehler in der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum unmittelbaren Ansetzen bei Versuch genügt ein Handlungsschritt (z. B. Betätigen der Türklingel), wenn die Täter nach ihrer Vorstellung damit zur Verwirklichung des tatbestandlichen Angriffs unmittelbar ansetzen.

2

Kann aus den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Überzeugung festgestellt werden, dass Täterbeweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB vorliegen, ist eine Verurteilung wegen Mordes unzulässig; es bleibt allenfalls bei Totschlag.

3

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, die positive Lebensführung eines Angeklagten zu seinem Nachteil zu verwerten oder das Fehlen strafmildernder Umstände strafschärfend zu berücksichtigen.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu prüfen; eine vertretbare, aber abweichende Würdigung begründet keinen Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Juni 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 249/84 in der Strafsache gegen 1. den Werkzeugmacher Alfred Albert ██ aus ███, geboren am █████ in ██ (DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Dreher ████████ ███ aus ███, dort geboren ███ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des ███████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1983 werden verworfen. Der ████████████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten ███████████████ durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten ██████████████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den ██████████████████ wegen versuchten schweren Raubes oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen Totschlags verurteilt. Den Angeklagten ██████████████ hat es ebenfalls wegen versuchten schweren Raubes oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen fahrlässiger Tötung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe belegt. Die bei der Tat verwendeten Waffen sind eingezogen worden. Von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.

Diese Entscheidung greifen die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Mordes und wendet sich gegen den Freispruch dieses Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zu einem (weiteren) Mord. Die allein auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██████████████ haben keinen Erfolg. Das ebenfalls mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des █████████████████ führt lediglich zur Aufhebung des █████████████████.

I. Revisionen der Angeklagten

A. Zum Schuldspruch

1. Die Angeklagten wurden zu Recht wahlweise wegen versuchten schweren Raubes oder schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Sie klingelten an der Haustür des Goldwarenhändlers ████, den sie überfallen und unter Vorhalt der mitgeführten Waffen berauben wollten. Sie haben damit die Begehung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung nicht nur verabredet, sondern diese Tat bereits zu begehen versucht.

Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagten erwarteten, ihr Opfer oder eine andere Person werde ihnen an der Haustür gegenübertreten, und dass sie dann sofort nach dem Öffnen mit dem tatbestandsmäßigen Angriff auf diese Person (mit der Drohung oder mit der Gewalt) beginnen wollten (vgl. BGHSt 26, 201; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1974 – 2 StR 350/75 = BGH bei Dallinger MDR 1975, 21; BGH NJW 1954, 567; vgl. auch D. Meyer in JuS 1977, 19, 22). Den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Angeklagten sich nicht im Einzelnen über ihr Opfer und dessen Wohnung informiert hatten. So betätigten sie die Türklingel zur Wohnung der Schwester des vorgesehenen Opfers, weil dort der Name ████ angebracht war und die Klingel zur Wohnung des Goldwarenhändlers ████ kein Namensschild aufwies. War ihnen aber nicht einmal bekannt, in welcher Etage des Hauses ihr Opfer wohnte, dann konnten sie auch nicht wissen, ob diese oder eine andere Person ihnen beim Öffnen der Haustür gegenübertreten oder ob z. B. ein elektrischer Türöffner betätigt werden würde. Sie mussten sich deshalb auf beide Möglichkeiten einrichten und hatten sich denn auch vor dem Klingeln bereits so bewaffnet und verkleidet, wie es ihnen für die Durchführung des Überfalls notwendig erschien. Die Zeugin █████, die sie vom Balkon ihrer Wohnung sah, schöpfte darum auch Verdacht und erklärte ihnen wahrheitswidrig, Herr ████ schlafe schon.

Rechneten die Angeklagten aber damit, sofort nach dem Öffnen der Haustür mit der Gewalt bzw. der Drohung gegen eine Person beginnen zu müssen, so setzten sie mit dem Klingeln nach ihrer Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an.

2. Soweit der Angeklagte ███████ seine Verurteilung wegen Totschlags angreift, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

3. Das gleiche gilt für den Schuldspruch gegen den ██████████████████ wegen fahrlässiger Tötung.

B.

1. Das angefochtene Urteil weist auch im Strafaussprache keinen den Angeklagten ██████████████ belastenden Rechtsfehler auf. Wenn die Strafkammer diesem Angeklagten seine „egozentrische und rechtsfeindliche Lebenseinstellung“ anlastet, die sich in seinen Straftaten niedergeschlagen habe, insbesondere sein „parasitäres und aggressives Verhalten gegenüber der Zeugin █████“, so wird ihm hier nicht allein eine strafrechtlich irrelevante persönliche Lebensführung vorgeworfen, sondern ein Verhalten und eine Lebenseinstellung, die zu den verbrecherischen Taten führten und durch sie besonderen Ausdruck erhielten.

2. Hingegen kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████████████ nicht bestehen bleiben. Das Landgericht lastet diesem Angeklagten seine früheren, längere Zeit zurückliegenden Verurteilungen nicht strafschärfend an, da diese nur wegen später eingetragener Verkehrsdelikte noch nicht aus dem Strafregister gelöscht seien. Es hält ihm dabei auch zugute, dass er inzwischen sein Leben positiv gestaltet, durch den erfolgreichen Besuch des Abendgymnasiums bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit einen bemerkenswerten Leistungswillen gezeigt und auch stabile persönliche Beziehungen aufgebaut habe.

Diese Lebensführung des Angeklagten nimmt es dann aber zum Anlass, gegen ihn „um so gravierender“ den Vorwurf zu erheben, „dass er sich ohne Not in die Situation begeben hat, aus der es zu seiner Mitwirkung an den beiden Überfällen gekommen ist“.

Diese Bewertung ist fehlerhaft. Einmal darf dem Angeklagten die positive Gestaltung seines Lebens nicht in dieser Weise zum Nachteil gereichen, zum anderen ist es unzulässig, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1984 – 2 StR 802/83; ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Mösl, NStZ 1982, 148, 151).

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Zu Unrecht beanstandet sie, dass der Angeklagte █████ nicht wegen Mordes verurteilt wurde. Das Landgericht konnte nicht feststellen, warum die Angeklagten ihr Opfer ████ in der Garage überfallen haben und warum ███ geschossen hat. „Die Kammer hat nach allem nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Überfall auf den Steuerberater ████ ein bestimmtes Motiv oder mehrere Tatmotive wahlweise unter Ausschluss sonstiger Möglichkeiten zugrunde lagen“ (UA S. 103).

So hält sie es unter anderem für möglich, dass „es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe, der in der irrigen Vorstellung geleistet wurde, das Opfer habe einem anderen einmal Unrecht getan“. Das Landgericht kann auch nicht ausschließen, „dass vermeintlich durch ████ bewirkte eigene Nachteile oder auf einer ganz anderen Ebene liegende Gründe“ zu der Tat führten (UA S. 58, 59).

Zwar erscheint die weitere Überlegung des Landgerichts, ████ habe das Tatopfer möglicherweise nur zusätzlich erschrecken wollen (UA S. 108), im Hinblick auf die drei gezielt abgegebenen Schüsse abwegig, jedoch beruht das Urteil hierauf nicht. Konnte die Strafkammer nämlich keine Klarheit darüber gewinnen, aus welchem Motiv der ████████████████ handelte, und ließen sich die möglichen Motive auch nicht so weit eingrenzen, dass nur Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB in Betracht kamen, dann durfte der Angeklagte – da sonstige Mordmerkmale nicht vorlagen – nur wegen Totschlags verurteilt werden.

Die von der Revision vermisste Prüfung, ob zwischen dem möglichen Anlass für die Tat und ihren Folgen ein unerträgliches Missverhältnis bestand, konnte unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden.

2. Auch die Angriffe gegen den Freispruch des Angeklagten ███ vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zu einem Mord sind unbegründet. Die Urteilsgründe sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrungen. Die Strafkammer hat auch keinen zu strengen Maßstab an die Beweiskraft der für eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erforderlichen Tatsachen angelegt. Die Bewertung des den Freispruch begründenden Beweisergebnisses ist vertretbar; darauf, ob auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte, kommt es nicht an.

MüllerMaierNiemöller
MeyerTheune
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