Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Vernehmung nach Zeugnisverweigerung (§ 252 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 249/78
- Datum
- 06.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 252 StPO verhindert in Fällen der Zeugnisverweigerung nicht nur die Verlesung früherer Aussagen des Zeugnisverweigernden, sondern auch deren Einführung in die Hauptverhandlung durch die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen.
Die Vernehmung eines Polizeibeamten über den Inhalt einer früheren Aussage einer Auskunftsverweigernden umgeht das Zeugnisverweigerungsrecht und ist unzulässig.
Hat das erstinstanzliche Urteil seine Überzeugungsbildung ausdrücklich auch auf eine nach § 252 StPO unzulässig eingeführte Aussage gestützt, begründet dies einen aufhebungsfähigen Verfahrensfehler.
Erhebliche Verfahrensrügen sind zu prüfen und können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung des Beweisverbots das Urteil beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 249/78 in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich K. aus █████, dort geboren am █████ 1939, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Sie beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer, nachdem die Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, den Polizeibeamten ██████ als Zeugen über den Inhalt ihrer Aussage vor der Polizei vernommen hat. § 252 StPO steht in Fällen der Zeugnisverweigerung erst in der Hauptverhandlung nicht nur der Verlesung früherer Aussagen des das Zeugnis Verweigernden, sondern auch deren Einführung in die Hauptverhandlung durch die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen entgegen (BGHSt 2, 99; 13, 394; 21, 218).
Das Urteil kann auf dem Verfahrensmangel beruhen, da die Strafkammer ihre Überzeugung ausdrücklich auch auf die Aussage des Zeugen █████ stützt (UA S. 5).
Schumacher Wilms Kirchhof Müller Meyer