Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen bei Notwehrprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 249/70
- Datum
- 07.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf in verschiedenen Entscheidungsabschnitten nicht widersprüchliche tatsächliche Annahmen zugrunde legen; es sind hinreichende, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.
Wird die Einlassung des Angeklagten als zutreffend behandelt, kann das Gericht nicht ohne ergänzende Feststellungen zugleich zu einem zum Nachteil abweichenden Sachverhalt gelangen.
Die Aussage, ein Handelnder habe mit der Anwesenheit eines Dritten "rechnen müssen", indiziert regelmäßig fahrlässiges, nicht vorsätzliches Handeln; für die Annahme von Vorsatz sind konkrete Feststellungen erforderlich.
Sind Tatbestands- oder Schuldfeststellungen widersprüchlich oder lückenhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Aachen, 18. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 249/70 in der Strafsache gegen ███ den Landwirt Wilfried Martin Kerl aus ███, geboren █████ ██ 1935 in ██ ████, Kreis ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aachen vom 18. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Bei der Prüfung, ob der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, legt das Schwurgericht seinen Erwägungen die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er sei bei Abgabe der Schüsse davon ausgegangen, dass der Dieb die Gärtnerei bereits verlassen gehabt habe; das Gericht folgert daraus, dass der Angeklagte nicht den für Notwehr erforderlichen Verteidigungswillen hatte (UA S. 9/10). Bei der Schuldfeststellung führt es dann jedoch aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, weil er damit habe rechnen müssen, dass sich der später getötete Arbeiter ███ noch in unmittelbarer Nähe befand (UA S. 10/11). Beides ist nicht miteinander vereinbar. Das Schwurgericht darf nicht, ohne genügende Feststellungen zu treffen, einmal zum Nachteil des Angeklagten dessen eigene Einlassung als richtig zugrunde legen, in anderem Zusammenhang aber in Widerspruch zu dieser Einlassung und wiederum zum Nachteil des Angeklagten von einem anderen Sachverhalt ausgehen.
Schon aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Schwurgericht gebrauchte Wendung, der Angeklagte habe mit der Anwesenheit █████████ „rechnen müssen“ (nicht auch damit gerechnet), auf fahrlässiges, nicht aber vorsätzliches Handeln des Angeklagten hindeutet.
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