Revision wegen schweren Raubes: Vollendung durch tatsächliche Sachherrschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 249/58
- Datum
- 25.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zueignungsabsicht beim Raub kann sich aus dem gewaltsamen Entreissen der Sache und dem anschließenden Gebrauch als Schlagwerkzeug ergeben.
Die Vollendung der Wegnahme ist mit der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft gegeben; zur Vollendung gehört nicht die Sicherung der erlangten Herrschaftsgewalt.
Die spätere Wiedererlangung der Sache durch das Opfer infolge von Gegenwehr schließt die zunächst vollendete Wegnahme nicht aus.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf diese nur bei durchgreifenden Rechts- oder Feststellungsfehlern abändern.
Die Nutzung der entwendeten Sache als Schlagwerkzeug belegt die Ausübung von Verfügungsgewalt über die Sache und unterstützt die Annahme der Wegnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 27. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenbieger Kurt E., ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1932 in ██ Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Januar 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 28. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, dass die Straftat zum Nachteil des Zeugen ██████ kein vollendeter schwerer Raub gewesen sei; aus der Tatsache, dass der Angeklagte die Tasche dem Zeugen entrissen habe, könne nicht ohne weiteres auf eine Zueignungsabsicht des Angeklagten geschlossen werden; es sei auch zweifelhaft, ob der Angeklagte bereits die tatsächliche Sachherrschaft über die Aktentasche erlangt gehabt habe.
Nach dem Urteil war es dem Angeklagten im Laufe der Schlägerei mit dem ██████ ██ ██ gelungen, diesem die Aktentasche aus der Hand zu reißen, die er sich durch sein gewaltsames Vorgehen gegen den Zeugen zueignen wollte. Damit ist die Zueignungsabsicht des Angeklagten tatsächlich festgestellt. Hieran ist auch das Revisionsgericht gebunden.
Die Frage, ob der Angeklagte bereits die tatsächliche Sachherrschaft über die Aktentasche erlangt hatte, wird von der Strafkammer bejaht. Nach ihren Feststellungen hatte der Angeklagte dem Zeugen ██████ die Tasche entrissen und benutzte sie dann als Schlagwerkzeug gegen diesen, übte also in dieser Weise seine Verfügungsgewalt über die Tasche aus. Zwar konnte der Zeuge ██████ kurz darauf die Tasche wieder in seinen Besitz bringen, was ihm jedoch nur dadurch gelang, dass er seinerseits gewaltsam gegen den Angeklagten vorging. Nach diesem Sachverhalt ist die Annahme unbedenklich, dass der Angeklagte die Wegnahme der Tasche vollendet hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Vollendung nicht auch die Sicherung der erlangten Herrschaftsgewalt gehört (vgl. RGSt 52, 75, 76; 76, 131, 133). Die Folgerungen des Tatrichters aus den festgestellten Umständen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keine durchgreifenden Bedenken ergeben, so dass die Revision zu verwerfen ist.
| Scharpenseel | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |