Treffer
BGH Urteil

Gesamthaftung bei Wertersatz nach §401 Abs.2 RAbgO – Rückverweisung an das Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 249/57
Datum
10.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und eine Angeklagte rügten die Ablehnung einer gesamtschuldnerischen Haftung für Wertersatz durch das Landgericht Aachen. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zurück. Er stellt fest, dass die nach der zweiten Alternative des §401 Abs.2 RAbgO festgesetzte Geldsumme an die Stelle der Einziehung tritt und für dieselben Waren nur einmal zu entrichten ist. Die Gesamthaftung ist neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung der zweiten Alternative des § 401 Abs. 2 RAbgO tritt die festgesetzte Geldsumme an die Stelle der Einziehung der Gegenstände.

2

Ist der Staat durch die festgesetzte Geldsumme für den Wert der verfallenen Güter entschädigt worden, entfällt gegenüber denselben Waren eine weitere Zahlungspflicht der Mitverurteilten; die ersatzweise festgesetzte Geldsumme ist nur einmal abzuführen.

3

Die Entscheidung über die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung richtet sich danach, ob die festgesetzte Geldsumme denselben Einziehungsgegenständen zuzuordnen ist; ist dies der Fall, schließt dies eine wiederholte Befriedigung aus.

4

Unterinstanzen sind an die bindende Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs zu der Zulässigkeit der Gesamthaftung zu binden, soweit diese in früheren Entscheidungen verbindlich festgestellt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 29. Oktober 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Autoschlosser Josef E, geboren am ███ 1928 in ███, 2. die Ehefrau Lieselotte B, geborene ██, geboren am ██ 1925 in ██, aus ███, wegen Zollvergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Oktober 1956 wird hinsichtlich der Entscheidung über die Gesamthaftung der Angeklagten mit den Feststellungen und hierzu ██████████ ███ zwar

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich beider Angeklagter, b) auf die Revision der Angeklagten ████, soweit es sie betrifft,

in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Urteil vom 13. Juli 1956 hatte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts in Aachen gegen die Angeklagten im Strafaussprach aufgehoben und an das Landgericht mit dem Hinweis zurückverwiesen, es werde zu prüfen sein, „inwieweit der zu Wertersatzstrafe gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO verurteilte Angeklagte für diese Strafe nur gesamtschuldnerisch hafte“. An demselben Tage hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Angeklagten B gegen ein vom Landgericht Aachen gegen sie erlassenes Urteil nur insoweit die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, als die Frage der Gesamthaftung ungeprüft geblieben war. Nunmehr hat das Landgericht außer einer Gefängnisstrafe gegen E wiederum auf Geldsummen gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO erkannt, aber sowohl bei ihm wie bei der Angeklagten B den Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den wegen derselben Zollvergehen verurteilten Beteiligten abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte █████ haben Revision eingelegt, diese in zulässiger Weise auf die Frage der Gesamthaftung beschränkt und zur Begründung die Sachrüge erhoben.

Die Strafkammer hält die Gesamthaftung mit anderen Beteiligten deshalb für ausgeschlossen, weil hier infolge Unmöglichkeit, den Wert der an sich der Einziehung unterliegenden Gegenstände zu ermitteln, in Anwendung der zweiten Alternative des § 401 Abs. 2 RAbgO auf Zahlung von Geldsummen nach Schätzung erkannt worden sei. Im Falle B war die Strafkammer indessen durch die abweichende Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO); denn die Zulässigkeit der Gesamthaftung auch bei Anwendung der zweiten Alternative des § 401 Abs. 2 RAbgO war die Grundlage des auf die Revision der Angeklagten B ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 13. Juli 1956. Auch für den Senat ist diese Rechtsansicht bindend.

Im Falle E ist der Senat zwar nicht gebunden, sieht aber keinen Anlass, von der Ansicht abzugehen, die er durch seinen Hinweis in dem auf die frühere Revision des Angeklagten E erlassenen Urteil zu erkennen gegeben hat. Wie schon in BGHSt 5, 354 ausgesprochen ist, tritt auch die nach der zweiten Alternative des § 401 Abs. 2 RAbgO festgesetzte Geldsumme an die Stelle der Einziehung. Da diese nur einmal hätte vollzogen werden dürfen, ist auch die ersatzweise festgesetzte Geldsumme, soweit sie sich auf dieselben Waren bezieht, nur einmal abzuführen. Hat sich der Staat für den Wert der ihm verfallenen Güter einmal schadlos gehalten, so müssen die Mitverurteilten von ihrer Zahlungspflicht befreit werden (so auch Hartung, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., zu § 401 RAbgO unter Aufgabe seiner früheren, von der Strafkammer angeführten Ansicht).

Hiernach ist das angefochtene Urteil im Rahmen der Revisionsanträge aufzuheben. Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

BaldusDr. DotterweichDr. Schalscha
BuschScharpenseel
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