Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Rückverweisung wegen Unzulässigkeit der Anwendung von KRG 10

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 249/52
Datum
04.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil deutsche Gerichte KRG 10 nicht mehr anwenden dürfen, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung nach deutschem Strafrecht zurück. Das Landgericht hat nun Tatbestände wie (schweren) Landfriedensbruch, Körperverletzung und Beihilfe zu prüfen. Zudem erörtert der Senat die Voraussetzungen der Zusammenrottung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung der Norm KRG 10 durch deutsche Gerichte ist unzulässig; ein darauf gestütztes Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung nach deutschem Strafrecht zurückzuverweisen.

2

Das Tatbestandsmerkmal der Zusammenrottung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Menge überwiegend aus einem bestimmten Personenkreis besteht; maßgeblich ist, daß sich beliebige andere dem Anschluss anschließen konnten.

3

Für das Vorliegen eines Handelns 'mit vereinten Kräften' genügt, daß ein Teilnehmer in dem Bewußtsein der Zusammenrottung Gewalt begeht und andere durch ihr Verhalten in der Menge dies bewusst fördern.

4

Ob tatsächlich weitere Personen sich angeschlossen haben, ist für das Vorliegen der Zusammenrottung unbeachtlich; entscheidend ist das Bewußtsein der Teilnehmer über den möglichen Anschluss Dritter.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Rechnungsoberinspektor ███, geboren am 18. September 1898 in [REDACTED], 2. den kaufmännischen Angestellten Peter [REDACTED] (Seegebiet), geboren am [REDACTED] in [REDACTED],

wegen schweren Landfriedensbruchs u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoeracke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 12. Juni 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Das Urteil ist auf die Revisionen der Angeklagten aufzuheben, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr ermächtigt sind. Die Strafkammer muss nunmehr den Sachverhalt nach deutschem Strafrecht prüfen. Nach den bisherigen Feststellungen kommen in Betracht:

schwerer Landfriedensbruch und Landfriedensbruch (§§ 124, 125 StGB).

Die Strafkammer meint, die Menschenmenge, der die Angeklagten angehörten und die Ausschreitungen gegen die Juden beging, habe sich nicht öffentlich zusammenrottet. Es war vielmehr eine Mehrzahl von Gruppen, weil sie „im Wesentlichen“ aus einem bestimmten Personenkreis, nämlich Parteimitgliedern und Beamten bzw. Angestellten der Stadtverwaltung, der [REDACTED] und der [REDACTED] bestand. Damit wird jedoch das Merkmal der Zusammenrottung nicht ausgeschlossen. Es setzt nur voraus, dass sich beliebige andere Menschen dem Anschluss anschließen konnten. Ob dies wirklich geschah, ist gleichgültig. Die innere Verbindung ist gegeben, wenn die Teilnehmer sich bewusst waren, dass für die Taten beliebig viele andere Menschen den Anschluss suchten. Im Übrigen haben sich nach den Feststellungen andere Menschen, die sich selbständig Gewalttätigkeiten hingegeben haben, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, nicht erforderlich. Ein Handeln mit vereinten Kräften liegt vielmehr schon dann vor, wenn ein Teilnehmer in dem Bewusstsein der Zusammenrottung eine Gewalttätigkeit begeht und andere durch ihr Verhalten in der Menge dies bewusst fördern.

[REDACTED] Körperverletzung nach § 223a StGB gegenüber [REDACTED] und Beihilfe zum Diebstahl der Geschäftsbücher der [REDACTED] durch den Angeklagten [REDACTED].

Dr. KoerckeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
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