BGH: Pflicht zur Geschwindigkeitsanpassung bei Blendung und schlüpfriger Fahrbahn – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 249/51
- Datum
- 21.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit bereits bei bevorstehender Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug so zu wählen, dass mögliche Blendwirkungen und daraus resultierende Wahrnehmungseinschränkungen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Witterungs- und Fahrbahnverhältnisse (z. B. Schlüpfrigkeit) verschärfen die Sorgfaltspflicht und erfordern gegebenenfalls eine weitergehende Geschwindigkeitsminderung, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich und möglich ist.
Erweist sich, dass ein vorzeitiges Herabsetzen der Geschwindigkeit den Unfall wahrscheinlich verhindert hätte, ist zu prüfen, ob zwischen diesem pflichtwidrigen Unterlassen und dem Eintritt des Erfolgs ein ursächlicher Zusammenhang besteht; bei Vorliegen der Kausalität kann dies Fahrlässigkeit begründen.
Die bloße Einschränkung der Sicht infolge vorübergehender Blendwirkung (Adaption, 'Blendschleier') entbindet den Fahrer nicht von der Verpflichtung, vorausschauend zu fahren und die mögliche Dauer der Sehbeeinträchtigung bei der Geschwindigkeit zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 17. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer ██ ██ geb. 1902 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung und anderer Straftaten
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. Januar 1951 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Hannover.
Von Rechts wegen
Gründe
Am Abend des 25. November 1949 gegen 1/2 11 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem 1 t-Lieferwagen mit abgeblendeten Scheinwerfern auf der Reichsstraße von Astrup nach Bremen; die Straße verläuft an der Stelle, auf die es für das Strafverfahren ankommt, geradlinig. Durch den nachts gefallenen Regen war die Fahrbahn leicht angefeuchtet und schlüpfrig. Der Angeklagte befuhr sie auf der rechten Seite mit einer Geschwindigkeit von 60–65 km/St. Kurz vor Diepholz näherten sich ihm in der entgegengesetzten Fahrtrichtung zwei hintereinander fahrende Lastzüge. Als der erste von ihnen etwa 25 m entfernt war, blendete der Fahrer dieses Lastzuges (der mit Licht fuhr) seinen Scheinwerfer plötzlich auf, sodass der Angeklagte stark geblendet wurde. Er setzte daraufhin sofort seine Geschwindigkeit auf etwa 50 km/St herab und trat leicht auf die Bremse. Als er mit dieser Geschwindigkeit an den beiden Lastzügen vorbeifuhr, bemerkte er plötzlich etwa 10–12 m vor sich auf der rechten Fahrbahnseite zwei nebeneinander in seiner Fahrtrichtung fahrende Radfahrer, die er bis dahin nicht erblickt hatte. Obwohl er sofort scharf bremste, konnte er einen Zusammenstoß nicht verhindern. Die Radfahrerin wurde dabei tödlich verletzt und starb an demselben Tage, der Radfahrer wurde nur verletzt.
Nachdem das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hatte, hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil auf; in der zweiten Verhandlung vor dem Landgericht ist der Angeklagte wiederum freigesprochen worden. Es ist der Ansicht, dass der Angeklagte nicht verpflichtet war, bei der Begegnung mit den beiden Lastzügen seine Geschwindigkeit weiter herabzusetzen, als er es getan hatte. Man hätte von ihm auch nicht verlangen können, dass er beim Aufblenden des entgegenkommenden LKW schärfer bremste, denn bei der Schlüpfrigkeit der Straße hätte er ein Schleudern befürchten müssen, das noch größere Gefahren begründet hätte. Nur unter normalen Verhältnissen (trockene Straße) hätte er seine Geschwindigkeit gefahrlos unter 50 km/St herabsetzen können. Es sei ferner nicht erwiesen, dass er die beiden Radfahrer vor dem Aufblenden gesehen habe oder habe sehen müssen. Ebensowenig lasse sich feststellen, dass er nach Aufhören der Blendwirkung die beiden Radfahrer rechtzeitig hätte erkennen müssen. Denn er habe sich zunächst 2 Sekunden in dem „Blendschleier“ befunden, der durch das Aufblenden verursacht worden sei und der ihm jedes Sehen unmöglich gemacht habe. Nach diesen 2 Sekunden habe es beim Angeklagten noch Sekunden gedauert, bis die Blendung voll überwunden worden sei (im ganzen also: 10 Sekunden).
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil ist begründet.
Der Ausgangspunkt des Erstrichters ist die Annahme, dass die Geschwindigkeit von 60–65 km/St, die der Angeklagte unmittelbar vor dem Aufblenden einhielt, nicht zu groß gewesen sei. Diese Würdigung bedeutet, dass die rechtmäßigen Fahrbahnbenutzer hier – die Radfahrer – schutzlos einer häufig gegebenen lebensgefährdenden Verkehrslage ausgesetzt sind, die sie nicht verursacht haben und an der sie nichts zu ändern vermögen, die aber der andere – hier der Angeklagte – durch seine Geschwindigkeit (in Verbindung mit der allgemein durch einen LKW verkörperten erhöhten Betriebsgefahr) mindestens mitherbeigeführt hat und die er hätte vermeiden können. Es liegt auf der Hand, dass diese Auffassung, worauf auch der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist, einen großen Teil der rechtmäßigen Wegebenutzer in unverständlicher Weise entrechtet; sie kann also nicht richtig sein. Sie ist auch nicht richtig, weil sie auf einer Verkennung des Begriffs der „Fahrlässigkeit“ beruht.
Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Angeklagte vom Augenblick der Aufblendung ab alles getan hat, was man vernünftigerweise von ihm hätte verlangen können. Ob das in jeder Beziehung zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden. Entscheidend ist, dass die Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte unmittelbar vor dem Aufblenden fuhr, nach den hier gegebenen Umständen zu hoch war. Die Begegnung mit einem entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen bedeutet regelmäßig eine gewisse Gefahrenquelle, weil auch bei abgeblendeten Scheinwerfern eine beschränkte Blendwirkung eintritt, die die Fähigkeit, die Fahrbahn nach vorne zu übersehen, beeinträchtigt. Das ist allgemein bekannt. Der Kraftfahrer muss auch damit rechnen, dass ein begegnendes Kraftfahrzeug vorzeitig das Fernlicht einstellt (aufblendet), desgleichen damit, dass er rechtmäßige Wegebenutzer nahe vor sich hat, wenn er die Blendwirkung überwunden hat, und sie in große Gefahr bringt, weil er das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen bringen kann. Hiernach muss er sein Verhalten einrichten und zwar nicht erst beim fremden Aufblenden, sondern schon dann, wenn die Begegnung bevorsteht (vgl. RGSt 70, 48; RG in DAR 1932 Nr. 7; RG GoldtA 74, 376; RGZ 128, 149; JW 1935, 156). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Lastkraftwagenfahrer in jedem Begegnungsfalle, auch ohne das fremde Aufblenden, seine (sicher nicht mäßige) etwaige Geschwindigkeit von 60–65 km/St erheblich und unter 50 km herabsetzen muss. Der Angeklagte war jedenfalls dazu verpflichtet, weil die Straße schlüpfrig war und er infolgedessen nicht imstande war, bei einer Blendung seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass er vor ihm befindliche Wegebenutzer nicht gefährdete oder verletzte. Die weitere Entwicklung der Verkehrslage und ihre tatsächliche Beurteilung durch den ersten Richter haben gezeigt, dass keine andere sichere Möglichkeit bestand, den Unfall zu verhindern. Dies alles muss umso mehr gelten, als die Strafkammer dem Angeklagten für die Zeit nach Beendigung der Blendwirkung bis zur Wiederherstellung der vollen Sehschärfe („Adaption“) einen Zeitraum von 10 Sekunden zubilligt und mindestens für die „ersten Sekunden“ nach den 2 Sekunden „Blendschleier“ zugunsten des Angeklagten eine schuldlose Unmöglichkeit des Erkennens annimmt. Das bedeutet, dass er vom Aufblenden ab eine Strecke von etwa 55 m zurücklegte, bevor er anfing, die Strecke, die vor ihm lag und auf der sich Wegebenutzer befanden, maßvoll zu erkennen!
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist es sehr wahrscheinlich, dass der Unfall nicht geschehen wäre, wenn der Angeklagte schon angesichts der bevorstehenden Begegnung seine Geschwindigkeit, wozu er fähig war, erheblich herabgesetzt hätte. Wäre hiernach der ursächliche Zusammenhang zu bejahen, so wäre die Frage des Verschuldens zu prüfen; die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte frei von Verschulden ist.
Unerheblich ist, ob der Kraftwagen des Angeklagten ein LKW im Sinne des § 9 Ib 2 der StVO ist. Auch wenn er es nicht wäre und wenn infolgedessen für ihn die Beschränkung der Geschwindigkeit nach § 9 Ib 2 nicht gälte, hätte er seine Geschwindigkeit nach § 9 Abs. 2 und zufolge seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht so herabsetzen müssen, dass er den Unfall vermied.
Das Urteil musste deshalb aufgehoben und die Sache musste zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Senat hat von der Ermächtigung des § 358 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Die zur Entscheidung berufene Strafkammer wird in der neuen Verhandlung namentlich zu prüfen haben:
a) ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte schon vor dem Aufblenden seine Geschwindigkeit entsprechend den Gefahrenmöglichkeiten, die sich aus der Verkehrslage ergaben, herabgesetzt hätte;
b) ob der Angeklagte schuldhaft gehandelt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |