Revision der Nebenklägerin wegen unzureichender Begründung unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/98
- Datum
- 26.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsantrag deutlich macht, dass ein gesetzlich zulässiges Revisionsziel verfolgt wird; fehlt diese Darlegung, ist die Revision unzulässig zu verwerfen.
Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge (z. B. eine andere strafrechtliche Würdigung) verhängt wird; der Revisionsantrag muss erkennbar ein zulässiges Ergebnis bezwecken.
Die Ausnahme, die Darlegung des Revisionsziels zu sparen, ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig; die Erhebung der höchsten Freiheitsstrafe allein reicht nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass andere zulässige Ziele (z. B. Annahme eines besonders schweren Falls) verfolgt werden.
Die Kostenentscheidungen über das Rechtsmittel sind der unzulässig revidierenden Nebenklägerin aufzuerlegen; die Verpflichtung zur Erstattung notwendiger Auslagen nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO kann jedoch entfallen, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 248/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. August 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision ohne nähere Begründung die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben.
Damit ist die Revision nicht hinreichend begründet.
Nebenkläger können ein Urteil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 400 Abs. 1 StPO) nämlich nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 3 und 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
Dies ist hier nicht erfolgt.
Auf die Darlegung des Zieles der Revision konnte hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), obwohl die zeitlich höchste Freiheitsstrafe verhängt worden ist und deshalb eine Verurteilung wegen Mordes das Ziel der Revision sein könnte.
Denn es besteht auch die Möglichkeit, dass die Revision nur die Bejahung eines besonders schweren Falles des Totschlags mit der Strafdrohung „lebenslang“ erreichen will, also ein anderes Strafmaß.
Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unterbleiben hatte, war ebenfalls erfolglos (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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