Revision erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/97
- Datum
- 02.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendeten Versuch kommt es nicht auf die ursprüngliche Tatvorstellung oder den Tatplan bei Tatbeginn an, sondern darauf, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält.
Ein Rückgriff auf einen angenommenen Tatplan zur Ermittlung der Vorstellung des Täters nach der letzten Handlung ist nur zulässig, wenn die getroffenen Feststellungen einen tragfähigen Schluss hierfür erlauben.
Wahrnehmbare lebensgefährliche Wirkungen schwerer Gewalthandlungen oder Kenntnisse des Täters aus früheren Taten sprechen dafür, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und damit einen beendeten Versuch verwirklicht haben kann.
Der Grundsatz in dubio pro reo ist erst nach einer abschließenden Würdigung aller tatrelevanten Umstände anzuwenden; unvollständige Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit der Verletzungsfolgen verhindern die Anwendung des Zweifelssatzes.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 16. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 2 StR 248/97 vom 2. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ Hans █, aus ████, geboren am ██ 1949 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht █████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. August 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe vier Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und Nebenentscheidungen getroffen. Dagegen
wendet sich die auf die Sachrüge gestützte, der Sache nach auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags erstrebt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte auf den am Boden liegenden Nebenkläger zusammen mit seinen drei Söhnen eingeschlagen, getreten und ihn durch mehrere mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Oberkörper versetzte Messerstiche lebensgefährlich verletzt. Nachdem ihn einer seiner Söhne von dem Tatopfer weggedrängt und aufgefordert hatte, aufzuhören, sah der Angeklagte mit den Worten „Es ist gut so“ von weiteren Angriffen ab und verließ mit seinen Söhnen den Tatort.
Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten einen unbeendeten Tötungsversuch angenommen, von dem der Angeklagte gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten sei, und dazu ausgeführt: *„Aus der Art der Begehung wird deutlich, dass er jedenfalls eine Vielzahl von Hieben für nötig hielt, um den Todeseintritt – mit seiner billigenden Inkaufnahme – für möglich zu erachten. Wäre er von der Erforderlichkeit einer niedrigeren Zahl an Hieben ausgegangen, als er sie schließlich gesetzt hat, hätte er auch ohne Zutun ███████████s (seines Sohnes) bei Erreichen der vorgestellten Anzahl von dem Opfer ablassen können. In Anbetracht des vorangehenden fortwährenden Zustechens mit dem Messer muss deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten angenommen werden, dass er beim Abdrängen durch ███████████ den Tötungserfolg seiner Handlungen noch nicht für möglich hielt.“*
Die Würdigung des Landgerichts, es habe ein unbeendeter Versuch vorgelegen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 221, 227 – Großer Senat –) sind die Fallgruppen des unbeendeten und des beendeten Versuchs nicht nach den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn, sondern allein danach abzugrenzen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Diesen Ausgangspunkt hat das Landgericht nicht verkannt, in dem Tatplan und dem daran gemessenen vorzeitigen Abbruch der Tätlichkeiten aber ein – entscheidendes – Indiz für die Vorstellung des Angeklagten vom Erfolg seines Tuns nach dem letzten Zustechen gesehen. Für einen solchen Rückgriff auf einen Tatplan des Angeklagten fehlte es jedoch schon an einer Grundlage in den getroffenen Feststellungen. Danach war der zunächst vom Angeklagten geplante *„Kampf von Mann zu Mann“ mit dem Ziel, „dem Nebenkläger eine Abreibung zu verpassen“*, in unkontrollierte Gewalttätigkeiten des Angeklagten eskaliert, nachdem der Geschädigte sich der von ihm gewünschten Auseinandersetzung nicht gestellt und seinerseits mit Pistolenschüssen verteidigt hatte. Unter diesen Umständen erscheint es fernliegend, dass der Angeklagte sich vor dem Einstechen auf das Tatopfer Gedanken über die Anzahl der Messerstiche gemacht hat, bei der mit dem Tötungserfolg zu rechnen war.
Soweit die Strafkammer die Annahme eines aus Sicht des Angeklagten – unbeendeten Versuchs auch darauf gestützt hat, dass der – nach den Feststellungen stark blutende – Nebenkläger nach den Messerstichen noch bei Bewusstsein und in der Lage war, um Hilfe zu rufen, legte dieses Verhalten des Tatopfers für sich allein nicht den Eindruck nur leichter
Verletzungen nahe. Die Urteilsgründe verhalten sich im Übrigen nicht dazu, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild des Geschädigten die lebensgefährliche Wirkung der Messerstiche für den – allerdings erheblich alkoholisierten und während der Tatausführung hochgradig erregten – Angeklagten erkennbar war, als er von ihm ablief.
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, insbesondere zum Erscheinungsbild und zu den für den Angeklagten wahrnehmbaren Reaktionen des Nebenklägers nach der letzten Ausführungshandlung, sind möglich.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Den Erfolgseintritt für möglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93). Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, dass bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkung der Täter wahrgenommen hat, es auf der Hand liege, dass er die lebensgefahrdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (vgl. BGHSt 39, 221, 231 – Großer Senat –). Der Täter braucht weder die Gewissheit des Erfolgseintritts zu haben noch muss er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen. Auch wer sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, hat einen beendeten Versuch begangen (BGHSt 40, 304, 306). Danach wird hier insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte, der die lebensbedrohliche Wirkung von Messerstichen aus vorangegangenen,
wenn auch länger zurückliegenden Straftaten kannte, dem Geschädigten insgesamt 14 stark blutende und teilweise tiefe Stich- und Schnittwunden vorwiegend in den Oberkörperbereich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm beigebracht hat und der Nebenkläger, der durch die Verletzungen eine Niere verlor, nur durch eine sofortige Operation und anschließende dreiwöchige Intensivbehandlung gerettet werden konnte. Die Anwendung des Zweifelssatzes greift erst nach abgeschlossener Würdigung aller Umstände.
| Jahnke | Bode | Rothfuß | |||
| Niemöller | Otten |