Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Aufklärung bei Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/91
- Datum
- 06.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt sich zwischen einer polizeilichen Vernehmung und der Aussage in der Hauptverhandlung ein wesentlicher Widerspruch dar, darf das Tatgericht nicht ohne weitere Aufklärung von Aussagekonstanz ausgehen.
Hält das Tatgericht Aussagekonstanz für entscheidend, muss es entweder feststellen, dass der Zeuge die frühere Vernehmung nicht in ihrem Inhalt oder Zustandekommen bestreitet, oder zur Klärung den vernehmenden Polizeibeamten anhören.
Die Abschwächung früherer, den Beschuldigten stärker belastender Angaben spricht nicht zwingend gegen Belastungseifer; sie kann vielmehr Ausdruck eines Versuchs sein, eine nicht zutreffende Darstellung teilweise aufrechtzuerhalten.
Liegt ein entscheidungserheblicher Aufklärungs- oder Würdigungsfehler vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich (z.B. Wegfall der Jugendkammerzuständigkeit), an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 248/91 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1962 aus H[REDACTED], NASIR Christian
– wegen schweren Raubes –
vorgehend LG Frankfurt 1990-1 2.06 86/87 Js 25418/89 – sig kts
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. September 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, auf das weitere Vorbringen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Das Landgericht hat festgestellt: „Der Mitangeklagte R. folgte dem Zeugen S. in eine Telefonzelle und hielt ihm seinen geladenen Schreckschussrevolver direkt ins Gesicht und forderte ihn zur Herausgabe seiner Wertgegenstände auf. In großer Angst gab der Zeuge freiwillig dem Mitangeklagten R. eine Cartierbrille, seine Uhr, 10,– DM, zwei Ringe, ein Armband und ein Dupont-Feuerzeug im Gesamtwert von 3000,– DM. Die geschaffene Situation machte sich nun auch der Angeklagte Hellberg zunutze. Er trat ebenfalls in die Telefonzelle und wollte dem Geschädigten von der rechten Hand einen Ring abziehen, wobei Hellberg in der Hand, mit der er hantierte, ein kleines Messer hielt, ohne es auf den Zeugen zu richten und ihn damit zu bedrohen. Der Zeuge S. war allein durch den auf sein Gesicht gerichteten Revolver dermaßen eingeschüchtert, dass er den Ring freiwillig abzog und ihn dem Angeklagten Hellberg aushändigte“ (UA S. 8 f.).
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, er habe von R. Heroin kaufen wollen und sein Taschenmesser in die Hand genommen, um sich von dem „Stoff“ eine Messerspitze abzunehmen. In dieser Situation habe sich R. plötzlich in die Telefonzelle begeben und S. beraubt. Er sei R. zunächst bis zur Telefonzelle gefolgt, wobei er das Messer für den Heroinkauf noch in der Hand gehalten habe. Er habe die Telefonzelle nicht betreten, sei „total perplex“ gewesen über die Tat des Mitangeklagten, habe ihm zugerufen: „Lass den Scheiß!“ und sei allein weggerannt (UA S. 7).
Diese Einlassung hat die Strafkammer als durch die Aussage des Zeugen S. widerlegt angesehen. Dabei war für das Landgericht ein seine Überzeugungsbildung mitbestimmender Gesichtspunkt, dass der Zeuge „konstant und ohne Belastungseifer von seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 7. Januar 1989 bis zu seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung“ ausgesagt hat (UA S. 7).
Der Zeuge hatte jedoch, wie durch die Vernehmungsniederschrift vom 7. Januar 1989 belegt wird, bei seiner ersten Vernehmung den Tathergang in wesentlichen Punkten, die Art und den Umfang der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers betreffend, anders geschildert als in der Hauptverhandlung:
„Beide Täter betraten nun ebenfalls die Zelle. Der 1. Täter zog eine Gaspistole ... und hielt sie mir direkt unter die Nase. Der 1. Täter forderte mich auf, alles herzugeben. Beide Täter durchsuchten mich und nahmen mir folgende Gegenstände ab ... Der 2. Täter versuchte mir einen Ring vom Finger zu streifen; hierbei bemerkte ich, dass dieser ein Messer in der Hand hielt. Aus Angst, mit dem Messer verletzt zu werden, nahm ich den Ring selbst vom Finger und gab ihm diesen“ (Bl. 2 und 3 der Strafakten).
Die Revision rügt zutreffend, dass entweder das Tatgericht keine Aussagekonstanz annehmen durfte (wenn die Aussage vor der Polizei dem Zeugen S. vorgehalten worden ist und er sie in ihrem Inhalt und Zustandekommen nicht bemängelte) oder dass durch Anhörung des polizeilichen Vernehmungsbeamten hätte geklärt werden müssen, wie und mit welchem Inhalt die sich mit den Bekundungen des Zeugen S. in der Hauptverhandlung nicht deckende polizeiliche Aussage zustande kam (wenn S. sie inhaltlich oder auf Grund ihres Zustandekommens in Frage stellte). Durch die gebotene Aufklärung hätte entweder die Annahme der Aussagekonstanz erst eine Grundlage erhalten oder sie wäre ausgeschlossen worden.
Auf dem Würdigungsfehler oder dem Aufklärungsmangel beruht das angefochtene Urteil. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der zur Beruhensfrage ausgeführt hat:
„Zur Bedeutung, die das Landgericht der angeblichen Konstanz beigemessen hat, kommt nämlich noch hinzu, dass dann, wenn der Zeuge zunächst eine den Angeklagten noch stärker belastende Darstellung gegeben hatte, die Abschwächung früherer Angaben keineswegs in eindeutiger Weise auf das Fehlen eines Belastungseifers hindeutet, sondern eine Erklärung auch in einem etwaigen Bemühen finden könnte, eine nicht zutreffende Darstellung wenigstens zum Teil aufrechtzuerhalten.“
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, ist Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts geboten (BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer; BGHSt 35, 267).
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer
RiBGH Winkler kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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