Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fristüberschreitung der Niederschrift (§275 StPO) führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 24/89
Datum
15.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO wegen verspäteter Niederschrift des Urteils. Das Gericht prüft, ob die Frist zwischen Verkündung und Niederschrift eingehalten oder durch hindernde Umstände gerechtfertigt war. Es stellt eine Fristüberschreitung ohne ersichtliche Entschuldigungsgründe fest; die Berufung auf Literatur reicht nicht. Folge: Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überschreitet die Anfertigung der Niederschrift die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmte Frist ohne vorliegende hindernde Umstände, liegt eine Verletzung dieser Vorschrift vor.

2

Fehlende oder nicht darlegbare Umstände, die im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO die Einhaltung der Frist verhindert hätten, rechtfertigen die Überschreitung nicht.

3

Die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO kann einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 7 StPO begründen und zur umfassenden Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung führen.

4

Die bloße Berufung auf eine abweichende Auffassung in der Literatur begründet keinen die Frist hindernden Umstand nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 24/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Theodor Bernhard █████ aus █████, geboren am ███ 1946 in ████, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO greift ein.

Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass das am 4. August 1988 nach siebzehn Verhandlungstagen verkündete Urteil erst am 20. Oktober 1988, also nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, zu den Akten gebracht worden ist. Diese Frist betrug im vorliegenden Fall neun Wochen (BGHSt 35, 259); zwischen Verkündung und Absetzung des Urteils lagen jedoch elf Wochen. Umstände, die – im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO – an der Einhaltung der Frist hätten hindern können, sind nicht zu ersehen. Dass die Kammer auf die Richtigkeit der abweichenden Auffassung von Meyer in Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., § 275 Rdnr. 8 vertraut hat, ist – im Sinne jener Vorschrift – kein solcher Umstand.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO nötigt zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es deshalb nicht mehr.“

Dem schließt sich der Senat an.

HerdegenMaierTheune
MüllerNiemöller
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