Treffer
BGH Beschluss

Verletzung der Belehrungspflicht nach §52 Abs.3 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 248/82
Datum
21.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, dass zwei Zeugen (eine frühere Ehefrau und ein Bruder von Mitbeschuldigten) nicht nach § 52 Abs. 3 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurden. Der BGH gibt der Verfahrensrüge statt und würdigt, dass Angehörige auch gegenüber mehreren wegen derselben Tat Verfolgten zur Verweigerung berechtigt sind. Eine Belehrung nach § 55 StPO heilt den Mangel nicht. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge, der zu einem der Beschuldigten in einem Angehörigenverhältnis steht, ist nach § 52 Abs. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller wegen derselben Tat verfolgten Beschuldigten berechtigt, sofern der zu vernehmende Sachverhalt auch den Angehörigen betrifft.

2

Für das Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechts genügt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt wegen derselben Tat ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte anhängig war; der weitere Verfahrensverlauf gegen den Angehörigen ist unbeachtlich.

3

Unterlassene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO stellt einen Verfahrensfehler dar, der das angegriffene Urteil aufheben kann.

4

Eine nach § 55 StPO vorgenommene Belehrung des Zeugen heilt eine zuvor unterlassene Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 StPO nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 6. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 248/82 in der Strafsache gegen ███ aus ██████ (Kreis MC), den Spediteur Klaus ████, dort geboren am █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die als Zeugin vernommene frühere Ehefrau des ehemaligen Mitbeschuldigten Karlheinz █████ und der Zeuge Edip Telli, ein Bruder des früheren Mitbeschuldigten Nevzat ██████, nicht nach § 52 Abs. 3 StPO über ihr Recht belehrt worden sind, das Zeugnis zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren sowohl gegen den Angeklagten als auch gegen Karlheinz █████ und Nevzat ██████ eingeleitet (Bd. I Bl. 3 der Akten) und am 24. Oktober 1977 wegen der gleichen Tat Haftbefehle gegen sie beantragt (Bd. I Bl. 57 der Akten), die auch erlassen wurden (Bd. I Bl. 61, 73, 85 der Akten). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge in einem Strafverfahren, das sich gegen mehrere Beschuldigte richtet, auch dann zur Verweigerung des Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigter berechtigt, wenn er nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, dass wegen der gleichen Tat zu irgendeinem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren gegen die mehreren Beschuldigten anhängig war, und es ist gleichgültig, welchen Verlauf das Verfahren gegen den Beschuldigten, dessen Angehöriger Zeuge ist, genommen hat (BGHSt 7, 194; BGH, Beschluss vom 2. November 1979 – 2 StR 592/79). Dass der Zeuge Edip Telli nach § 55 StPO belehrt wurde, heilt den Verfahrensmangel nicht (BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 – 2 StR 63/79).

Das Urteil des Landgerichts kann auf dem genannten Verfahrensfehler beruhen und ist deshalb aufzuheben.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

MüllerMaierNiemöller
MüllerTheune
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