Anträge auf Zulassung als Nebenkläger und PKH für Revision wegen Verzicht der Staatsanwaltschaft abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 24/88
- Datum
- 17.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger verfügt nicht über eine eigene Rechtsmittelfrist; er kann ein Rechtsmittel nur einlegen, solange die Rechtsmittelfrist der Staatsanwaltschaft noch läuft.
Die Zulassung eines Nebenklägers zur Ausübung eines Rechtsmittels und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel setzen voraus, dass das Rechtsmittel überhaupt noch zulässig und fristwahrend eingelegt werden kann.
Ein Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Einlegung eines Rechtsmittels macht die Zulassung eines Nebenklägers zur Einlegung desselben Rechtsmittels und die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür grundsätzlich unzulässig.
Eine formelle Entscheidung über ein bedingt angekündigtes Rechtsmittel erübrigt sich, wenn die auslösende Voraussetzung (hier: Fortbestehen der Rechtsmittelfrist) nicht mehr gegeben ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 24/88 in der Strafsache gegen ██████████████, geboren am ███████ 1939 RCO Ludwig in ███ wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1988 gemäß § 346 Abs. 2, § 347a Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge der Eheleute Hans Norbert und Sigrid ████, sie als Nebenkläger zuzulassen und ihnen für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Gründe
Nach der Urteilsverkündung am 30. Oktober 1987 verzichtete außer dem Angeklagten auch die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Drei Tage später beantragten die Eltern des durch die Rauschtat geschädigten Kindes, die Eheleute ████, bei der Rechtsantragsstelle, sie als Nebenkläger zuzulassen und ihnen „für das weitere Verfahren“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Ferner erklärten sie, dass sie einen Rechtsanwalt, der ihnen beigeordnet werden solle, noch benennen würden.
Schließlich heißt es in dem Antragsprotokoll: „Sollte dem oben gestellten Antrag entsprochen werden, so legen wir schon jetzt gegen das am 30.10.87 verkündete Urteil Revision ein. Um die Revision dann näher begründen zu können, bitten wir darum, dass uns eine Ausfertigung des Urteils zugestellt wird.“
Ein Rechtsanwalt wurde von den Antragstellern bisher nicht benannt. Nach der Urteilszustellung sandten sie eine von ihnen selbst gefertigte Revisionsbegründung an das Landgericht.
Für die „Zulassung“ der Nebenkläger und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist kein Raum, weil die Staatsanwaltschaft bereits vor dem Zeitpunkt dieser Antragstellung auf die Einlegung einer Revision verzichtet hatte. Das Gesetz gewährt einem Nebenkläger keine eigene Rechtsmittelfrist. Vielmehr kann er ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist noch für die Staatsanwaltschaft läuft.
Da die Antragsteller die Einlegung der „Revision“ von einem Erfolg jener Anträge abhängig gemacht haben, dieser aber nicht eingetreten ist, erübrigt sich eine formliche Entscheidung über den „Revisions“-Antrag.
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