Revision verworfen: Handel mit Betäubungsmitteln und Steuerhinterziehung konkretisiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/78
- Datum
- 27.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen rechtserheblichen Fehler zu Ungunsten des Angeklagten ergibt.
Die Bezeichnung einer Tat als bloßer „Verstoß gegen die Abgabenordnung" ist unbestimmt; das Urteil muss die strafrechtliche Tatbestandsbezeichnung klar und konkret wiedergeben.
Wenn der Beschuldigte Betäubungsmittel selbst einführt und dadurch abgabenpflichtig wird, ist die rechtliche Würdigung auf Steuerhinterziehung (und nicht auf Steuerhehlerei) zu richten, soweit die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Die Einziehung tatbezogener Gegenstände muss im Urteilssatz konkret benannt und inhaltlich bestimmt werden; die Einziehung richtet sich nach den einschlägigen Grundsätzen der Rechtsprechung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 30. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 248/78 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans Otto ███ aus ████, geboren ████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1978 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. September 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilssatz dahin neu gefasst, dass 1. der Angeklagte des Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung schuldig ist, 2. 45 Unzen Heroin und eine Präzisionswaage mit Gewichten eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Bezeichnung „Verstoß gegen die Abgabenordnung“ ist zu unbestimmt. Da der Angeklagte das Rauschgift selbst einführte, war er zudem auch selbst abgabenpflichtig und wegen Steuerhinterziehung, nicht wegen Steuerhehlerei zu verurteilen. Im Übrigen wird zur Fassung des Entscheidungssatzes, auch im Ausspruch der Einziehung, auf BGHSt 8, 205, 211 f.; 9, 88 und BGHSt 27, 287 (= NJW 1978, 229) hingewiesen.
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