Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Handel mit Betäubungsmitteln und Steuerhinterziehung konkretisiert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 248/78
Datum
27.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Wiesbaden wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO) ergab. Gleichzeitig präzisiert der Senat den Urteilssatz: Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung sowie Einziehung von 45 Unzen Heroin und einer Präzisionswaage. Als Begründung führt der Senat u. a. an, dass die Bezeichnung „Verstoß gegen die Abgabenordnung“ zu unbestimmt sei und bei eigener Einfuhr Steuerhinterziehung in Betracht komme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen rechtserheblichen Fehler zu Ungunsten des Angeklagten ergibt.

2

Die Bezeichnung einer Tat als bloßer „Verstoß gegen die Abgabenordnung" ist unbestimmt; das Urteil muss die strafrechtliche Tatbestandsbezeichnung klar und konkret wiedergeben.

3

Wenn der Beschuldigte Betäubungsmittel selbst einführt und dadurch abgabenpflichtig wird, ist die rechtliche Würdigung auf Steuerhinterziehung (und nicht auf Steuerhehlerei) zu richten, soweit die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

4

Die Einziehung tatbezogener Gegenstände muss im Urteilssatz konkret benannt und inhaltlich bestimmt werden; die Einziehung richtet sich nach den einschlägigen Grundsätzen der Rechtsprechung.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 30. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 248/78 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans Otto ███ aus ████, geboren ████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1978 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. September 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilssatz dahin neu gefasst, dass 1. der Angeklagte des Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung schuldig ist, 2. 45 Unzen Heroin und eine Präzisionswaage mit Gewichten eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Bezeichnung „Verstoß gegen die Abgabenordnung“ ist zu unbestimmt. Da der Angeklagte das Rauschgift selbst einführte, war er zudem auch selbst abgabenpflichtig und wegen Steuerhinterziehung, nicht wegen Steuerhehlerei zu verurteilen. Im Übrigen wird zur Fassung des Entscheidungssatzes, auch im Ausspruch der Einziehung, auf BGHSt 8, 205, 211 f.; 9, 88 und BGHSt 27, 287 (= NJW 1978, 229) hingewiesen.

SchumacherMayerMeyer
WillmsBaumgarten
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