Betrug mit „Musteranlagentrick“: Revisionen verworfen; BZRG-Verwertungsverbot bei offener Vollstreckung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/72
- Datum
- 13.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafklage ist durch eine frühere Verurteilung wegen „fortgesetzten Betrugs“ nicht verbraucht, wenn die früher abgeurteilten Taten tatsächlich nicht von einem Gesamtvorsatz getragen waren; die neue Tatgerichtsbewertung ist insoweit eigenständig vorzunehmen.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn die Revision die heranzuziehenden Beweismittel nicht hinreichend bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die vollständige Verlesung von Urkunden ist nicht erforderlich, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Urkundeninhalte in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt wurden und damit keiner weiteren Beweiserhebung bedürfen.
Bei der Schadensfeststellung im Betrug kann das Tatgericht zur Bestimmung des Vermögensschadens auf „fiktive Richtpreise“ gleichwertiger, im Fachhandel erhältlichter Vergleichsgeräte abstellen, sofern diese Vergleichsgrundlage sachgerecht gewählt wird.
Verwertungsverbote nach dem Bundeszentralregistergesetz erfassen Strafen grundsätzlich nicht, solange deren Vollstreckung noch nicht erledigt ist; die registerrechtlichen Vergünstigungen sollen vor Abschluss der Vollstreckung nicht eintreten.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 248/72 in der Strafsache gegen ███ ████████ ████ ███████ aus ████, dort geboren 1. am █████████ ██████ 1917, 2. den █████████ ██████ █████ aus ████, geboren am 26. ████ ██, den Vertreter Karl-Heinz L[REDACTED], geboren am 36. 1930 in M[REDACTED], den Vertreter M[REDACTED], dort geboren am ████, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Verteidiger der Angeklagten Rechtsanwalt ███, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. März 1970 werden verworfen. Jedoch tritt an die Stelle von Gefängnisstrafe jeweils Freiheitsstrafe. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Die Beschwerdeführer beteiligten sich am Vertrieb von Melkmaschinen, Gefriertruhen und Milchkühlanlagen unter Anwendung des sogenannten Musteranlagentricks. Der Angeklagte W[REDACTED] ist wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 58 Fällen unter Einbeziehung der in einem früheren Verfahren gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Gegen den Angeklagten AC[REDACTED] hat das Landgericht ebenfalls wegen 58 Betrugsfällen auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis erkannt, in die zwei Einzelstrafen (sechs und vier Wochen Gefängnis) aus einem anderen Verfahren einbezogen sind, und auf eine weitere Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis. Der Angeklagte I[REDACTED] ist in 71 Fällen des Betrugs für schuldig befunden und unter Einbeziehung zahlreicher Einzelstrafen (viermal vier Monate, neunundfünfzigmal drei Monate Gefängnis; Gesamtstrafe: ein Jahr und sechs Monate Gefängnis) aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen Betrugs in 37 Fällen und Beihilfe zum Betrug in einem Fall hat die Strafkammer den Angeklagten ████████ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, die eine einbezogene Strafe von acht Monaten Gefängnis umfasst, verurteilt, ferner zu einer weiteren Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis. Schließlich ist gegen die Angeklagten ████ L[REDACTED] und ██ ein Berufsverbot ausgesprochen worden.
Mit ihren Revisionen rügen alle Beschwerdeführer Verletzung des sachlichen Rechts. Die Angeklagten W[REDACTED], Lange und Schäfer beanstanden außerdem das Verfahren. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Prozessvoraussetzungen
Die Strafklage ist bezüglich der Angeklagten W[REDACTED] und Schäfer durch die Verurteilung des Angeklagten W[REDACTED] vom 23. September 1965 sowie die des Angeklagten Schäfer vom 10. Dezember 1964 (in Verbindung mit dem Urteil vom 4. Februar 1966) wegen fortgesetzten Betrugs nicht verbraucht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Bl. 1076, 1077 UA), haben die beiden Angeklagten in diesen früher abgeurteilten Fällen nicht mit Gesamtvorsatz gehandelt, so dass in Wirklichkeit keine fortgesetzte Handlung vorgelegen hat. Zu dieser von jenen Entscheidungen abweichenden rechtlichen Beurteilung war die Strafkammer befugt, da sie unabhängig von der in den rechtskräftigen Urteilen vertretenen Auffassung zu prüfen und entscheiden hatte, ob die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat hinsichtlich dieser Fälle gegeben waren (BGHSt 15, 268, 270).
II. Die Verfahrensbeschwerden
1. Der Angeklagte W[REDACTED] macht geltend, das Gericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Schon gegen die Zulässigkeit dieser Beschwerde bestehen Bedenken (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da in der Revisionsbegründung die Beweismittel nicht angegeben sind. Davon abgesehen ist das Vorbringen unbegründet; denn die Strafkammer hat die in den Hilfsbeweisanträgen genannten Themen als bereits erwiesen angesehen oder als wahr behandelt (Bl. 1017 f. UA).
2. Die Angeklagten L[REDACTED] und S[REDACTED] sehen einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2, §§ 249, 261 StPO darin, dass die „besonderen vertraglichen Vereinbarungen“ sowie die Kaufverträge in mehreren von ihnen bezeichneten Fällen überhaupt nicht, in den anderen Fällen aber nur auszugsweise verlesen worden sind. Sie sind der Meinung, es sei jeweils auf den gesamten Inhalt dieser Urkunden angekommen. Deshalb hätten sie ganz verlesen werden müssen. Zumindest sei nicht auszuschließen, dass die Verlesung wesentlicher Teile der Urkunden unterblieben sei.
Soweit es sich um diese letztere Begründung handelt, sind die Rügen unzulässig, da die Beschwerdeführer nicht angegeben haben, welche „wesentlichen Teile“ der Urkunden unverlesen geblieben sind. Hiervon abgesehen greifen diese Verfahrensbeschwerden aber auch sonst nicht durch. Entgegen der Ansicht der Revisionsführer war nicht der gesamte Wortlaut der „besonderen vertraglichen Vereinbarungen“ sowie der Kaufverträge mit allen Einzelheiten für die Entscheidung der Strafkammer von Bedeutung. Das aus diesen Schriftstücken für das Urteil wirklich Maßgebliche ist von den beiden Angeklagten während der Hauptverhandlung wiederholt eingeräumt worden. So haben sie zu allen Fällen, in denen sie verurteilt worden sind, zugegeben, dass die Verträge stets auf die gleiche Art und Weise zustande gekommen sind (vgl. u. a. Bl. 278, 307 des Hauptverhandlungsprotokolls). Mehrmals ist von ihnen ferner erklärt worden, dass sie immer „mit dem Musteranlagentrick gearbeitet“ haben (Bl. 259, 495, 636, 745, 849 des Hauptverhandlungsprotokolls). Bereits in der Sitzung vom 30. April 1969, an der beide Angeklagte teilgenommen haben (Bl. 48, 20 des Hauptverhandlungsprotokolls), ist zudem eingehend der Inhalt eines Formulars über die „Besondere vertragliche Vereinbarung“ erörtert worden (Bl. 49 des Hauptverhandlungsprotokolls). Unter diesen Umständen bedurfte es der Verlesung der Urkunden, auch ausschnittsweise, nicht, so dass schon aus diesem Grunde eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass in den allermeisten Fällen die betreffenden Schriftstücke auszugsweise verlesen worden sind und sich die Urkunden in den anderen Fällen – zumindest in den für die Entscheidung bedeutenden Teilen – nicht von den teilweise verlesenen unterschieden. Dafür, dass letztere in unwesentlichen Teilen und nicht in den wesentlichen Teilen verlesen worden sind, fehlt es an jedem Anhalt. Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich keiner der Urkunden angeben können, welcher nach ihrer Meinung wesentliche Teil nicht verlesen worden ist. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass der Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung zahlreiche Urkunden allein in den für die Entscheidung unwesentlichen Teilen zur Verlesung gebracht hat, ohne dass einer der Prozessbeteiligten auch nur in einem einzigen Fall die angeblich unzureichende Verlesung beanstandet und dazu eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat.
Ein Verfahrensverstoß gegen die §§ 249, 261 StPO scheidet ebenfalls aus. Zwar sind die verschiedenen Versionen der „Besonderen vertraglichen Vereinbarung“ sowie des Kaufvertrags im Urteil wörtlich wiedergegeben. Sie wurden jedoch nicht zum Zwecke des Beweises, sondern nur der Vollständigkeit wegen in ihrem vollen Wortlaut mitgeteilt. Die maßgeblichen Tatsachen aus diesen Urkunden sind von den beiden Angeklagten glaubhaft eingeräumt worden und bedurften deshalb überhaupt keines weiteren Beweises mehr (vgl. BGHSt 11, 159, 162).
III. Die Sachrügen
Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
1. Die von der Strafkammer zugelassenen Anklagen vom 17. Oktober 1966 und 3. Juli 1968 sind erschöpft.
a) Bei der Aufzählung der Fälle, in denen die Strafkammer den Angeklagten █████████ überführt erachtet hat (Bl. 1071 UA), ist zwar der Fall 251 nicht angegeben. Insoweit handelt es sich aber um ein offensichtliches Schreibversehen. Wie sich aus Bl. 660 UA sowie aus der Tatsache ergibt, dass das Verfahren im Fall 291 bezüglich des Angeklagten W[REDACTED] gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist (Bl. 635 des Hauptverhandlungsprotokolls), hat das Landgericht mit dem in dieser Aufzählung erwähnten Fall „291“ den Fall 251 gemeint.
b) Im Fall 210 ist das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten Lange und im Fall 186 a bezüglich des Angeklagten W[REDACTED] vorläufig eingestellt worden. Infolge eines Schreibfehlers sind in den beiden betreffenden Einstellungsbeschlüssen (Bl. 374 und 619 des Hauptverhandlungsprotokolls) allerdings andere Fälle angegeben. Dass jedoch jene Fälle gemeint waren, folgt aus den diesen Beschlüssen jeweils vorgehenden Protokollvermerken.
2. Entgegen der Ansicht der Angeklagten L[REDACTED] und ███████ sind die von der Strafkammer getroffenen Schadensfeststellungen frei von die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern. Gegen die von der Strafkammer in einzelnen Fällen der Schadensberechnung zugrunde gelegten „fiktiven Richtpreise“ bestehen keine Bedenken. Da die Betroffenen die Möglichkeit hatten, im Fachhandel zumindest gleichwertige Geräte und Anlagen zum Listen- oder Richtpreis zu kaufen, in der Regel sogar zu niedrigeren Preisen (vgl. Bl. 1047 UA), ist kein sachlicher Gesichtspunkt dafür erkennbar, dass das Landgericht bei der Ermittlung der „fiktiven Richtpreise“ von dem teuersten Vergleichsobjekt hätte ausgehen und außerdem noch einen Zuschlag hättezubilligen müssen. Die Strafkammer hat deshalb auch zu Recht die auf dem deutschen Markt am häufigsten verkauften Geräte zum Vergleich herangezogen. Zu der von den Angeklagten Lange und Schäfer geforderten Berechnungsart bestand umso weniger Anlass, als es zum Beispiel für die dänischen Elma- und Juko-Melkmaschinen in der Bundesrepublik Deutschland praktisch keinen Kundendienst gab und Ersatzteile für sie nur schwierig zu beschaffen waren, da die „Musteranlagenverkäufer“ Anfragen der Geschädigten meist unbeantwortet ließen und diese die Händler, welche solche Ersatzteile besaßen, nur schwer oder sogar überhaupt nicht ermitteln konnten (Bl. 1050 UA). Aus diesen Gründen ist unbeachtlich, ob die Preise im „ambulanten“ Handel in der Regel niedriger sein mussten als die im ortsansässigen Fachhandel. Dafür, dass die durch die Straftaten der Angeklagten Betroffenen „einen etwas höheren Preis in Kauf“ genommen hätten, weil sie „einen längeren Weg und Zeit gespart“ hätten (Bl. 6 der Revisionsbegründung der Angeklagten Lange und Schäfer vom 14. Januar 1972), fehlt im Urteil jeglicher Anhalt. Von diesen beiden Beschwerdeführern ist ferner darauf hingewiesen worden, dass die Strafkammer den Richtpreis für die Tiefkühltruhe Detroit 500 l im Fall 378 mit DM 1.615,–, in den Fällen 383 und 401 aber mit DM 1.656,– angegeben habe. Wie der vom Landgericht im Fall 378 auf der Grundlage des gezahlten Kaufpreises (DM 1.880,–) errechnete Schaden von DM 224,– (Bl. 368 UA) ersehen lässt, handelt es sich bei dem in diesem Fall bezeichneten Richtpreis von DM 1.615,– um einen Schreibfehler. In Wirklichkeit hat die Strafkammer ihrer Schadensberechnung denselben Richtpreis wie in den beiden anderen Fällen zugrunde gelegt. Die von diesen beiden Beschwerdeführern vermisste Feststellung des „fiktiven Richtpreises“ für diese Tiefkühltruhe ist auf Bl. 1053 UA getroffen. Wie dort dargelegt wird, handelt es sich bei dieser Truhe um das Modell Detroit 340 ltr. Als dessen Richtpreis hat die Strafkammer einen Betrag von DM 1.652,40 (abgerundet DM 1.650,–) ermittelt. Soweit sie in einzelnen Fällen hinsichtlich dieses Modells von einem Richtpreis in Höhe von DM 1.656,– ausgegangen ist, werden die Angeklagten hierdurch nicht benachteiligt, da hier ein geringerer Schaden errechnet worden ist, als er sich nach dem wirklichen „fiktiven Richtpreis“ ergeben hätte.
Die Darlegungen der Angeklagten I[REDACTED] und ███████ zum „fiktiven Richtpreis“ im Fall 448 sind schon deshalb unbegründet, weil sie an diesem Fall nicht beteiligt waren.
3. Die von den Angeklagten ██████ und ██████ vermisste ausreichende Feststellung des Vorsatzes der Vermögensschädigung ist unter anderem auf Bl. 68 Abs. 2 UA getroffen.
4. Das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung und die Strafzumessung.
Ohne Einfluss auf den Bestand der die Beschwerdeführer betreffenden Strafaussprache ist das nach dem Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Zwar hätten dessen Vorschriften vom Senat nach § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB berücksichtigt werden müssen, soweit sie gegenüber den zur Tatzeit geltenden Bestimmungen milder waren. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben.
Dass die Strafkammer beim Angeklagten S[REDACTED] in fast allen Fällen seine Vorverurteilung vom 10. Dezember 1964 (rechtskräftig seit Februar 1966) strafschärfend berücksichtigt, ferner die gegen ihn damals verhängte, noch nicht verbüßte Strafe von acht Monaten Gefängnis und bei den Angeklagten ███ und AC[REDACTED] jedenfalls eine noch nicht voll vollstreckte Vorstrafe (von jeweils nicht mehr als neun Monaten Gefängnis) in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hat, wird durch das für die Fälle des § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in den §§ 49, 61 BZRG ausgesprochene Verwertungsverbot nicht berührt. Dieses findet keine Anwendung auf Strafen, deren Vollstreckung noch nicht erledigt ist. Das ist zwar nicht unmittelbar aus den §§ 60, 61 BZRG herzuleiten, folgt aber aus dem in § 35 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die durch dieses Gesetz eingeräumten Vergünstigungen nicht vor dem Abschluss der Vollstreckung der betreffenden Strafe eintreten sollen. Die Geltung dieses Prinzips in den Fällen des § 60 Abs. 2 BZRG zu verneinen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung in diesem Sinne getroffen hätte. Das ist aber nicht geschehen. Vielmehr hat er in § 61 die Geltung des § 49 BZRG und damit – zumindest mittelbar – auch die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG ausgesprochene Einschränkung des Verwertungsverbots für den Bereich des § 60 Abs. 2 BZRG bestimmt.
Bei dem Angeklagten ████████ hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, in seinem Vorleben könne kein Milderungsgrund gesehen werden, da er vorbestraft sei (Bl. 1121 UA). Damit sind die Vorstrafen zu seinem Nachteil verwertet worden. Sie beruhen auf insgesamt sechs Verurteilungen. Bezüglich der ersten fünf liegen an sich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG vor, so dass insofern § 61 in Verbindung mit § 49 BZRG jener Strafzumessungserwägung entgegenstehen würde. Die sechste Vorverurteilung vom 5. April 1968 schließt jedoch dieses Verwertungsverbot aus. Gegen den Angeklagten ist damals eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt worden. Sie war – zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils – noch nicht voll verbüßt. Deshalb kommt nach dem oben Ausgeführten ein Verwertungsverbot für diese Strafe, die im Übrigen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 BZRG schon nach ihrer Höhe und nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses nicht erfüllen würde, nicht in Betracht. Ihr rechtskräftiger Ausspruch hat nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG zudem zur Folge, dass die Vergünstigung des § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG auch für die fünf ersten Vorverurteilungen des Angeklagten nicht Platz greift.
6. Die Berichtigung der Strafaussprache durch Übernahme der Bezeichnung „Freiheitsstrafe“ statt „Gefängnis“ beruht auf Art. 95 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrRG.
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