Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung von Strafaussprüchen wegen unzulässiger Verwertung von Vorstrafen und Verfahrenseinstellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 248/72
Datum
30.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte in der Revision einzelne Anklagefälle gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein und schied andere nach §154a Abs.2 StPO aus. Er hob mehrere Strafaussprüche auf, weil vom Landgericht Vorstrafen verwertet worden waren, die wegen mangelnder Eintragung in das BZRG nicht herangezogen werden durften, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Weitere Revisionen wurden verworfen; zudem wurden offensichtliche Schreibfehler und Formulierungen in den Urteilen berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorstrafen, die wegen Ablauf der in §60 Abs.2 BZRG bezeichneten Fristen nicht in das Bundeszentralregister übernommen werden dürfen, dürfen bei der Strafzumessung nicht verwertet werden.

2

Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung eines Urteils die nach Inkrafttreten des Bundeszentralregisterrechts geltenden Eintragungs- und Verwertungsregelungen zu beachten (§554a StPO i.V.m. §2 Abs.2 StGB).

3

Offensichtliche Schreibfehler oder Formulierungsfehler im Urteil oder in der Urteilsbegründung kann das Revisionsgericht berichtigen, soweit die Korrektur eindeutig ist.

4

Das Revisionsgericht kann einzelne Anklagefälle gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig einstellen und Tatbestände/Fälle nach §154a Abs.2 StPO von der Hauptsache ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 4. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 248/72 OA. F#

in der Strafsache gegen [REDACTED] [REDACTED] wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Januar 1974

Tenor

I. 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, a) im Fall 220 der Anklageschrift vom 17. Oktober 1966 bezüglich des Angeklagten Steinhauer, b) im Fall 547 dieser Anklageschrift hinsichtlich des Angeklagten ██████.

Die Fälle 487 und 491 dieser Anklageschrift werden, soweit es sich um die Beteiligung des Angeklagten ████████ handelt, gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden.

II. Das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. März 1970 wird mit den Feststellungen aufgehoben 1. auf die Revision des Angeklagten █████, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 39, 40, 42, 43 und 56 der genannten Anklageschrift verurteilt worden ist, ferner im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch, auf die Revisionen der Angeklagten ███, 2. Albert ███ und ████ in den sie betreffenden Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen dieser vier Angeklagten werden verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).

III. Die Revisionen der Angeklagten ███, ███, ███ und Kr[REDACTED] gegen dieses Urteil werden verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch werden die Worte „Gesamtstrafe von ... Gefängnis“ in den sie und die bereits rechtskräftig Verurteilten █████████, ██████, Hans █████ und Karl ███ betreffenden Strafaussprüchen jeweils durch die Formulierung „Gesamtfreiheitsstrafe von“ ersetzt. Ferner beträgt die gegen den Angeklagten ███████████ erkannte Gesamtstrafe nicht „2 Jahre und 5 Jahre“, sondern „zwei Jahre und fünf Monate“. In dem den Angeklagten Kr[REDACTED] betreffenden Strafausspruch werden die Worte „im Rückfall“ gestrichen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten ██████████, ████, █████, ███, Kr[REDACTED] und ███████ hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Mit dem auf Blatt 1074 UA hinsichtlich des Angeklagten ████████████████ Fall „620“ ist, wie sich aus Blatt 1107 UA ergibt, der Fall 625 gemeint. Insoweit handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen (vgl. auch Bl. 815 f. UA). Das gleiche gilt bezüglich des den Angeklagten █████████ betreffenden Strafausspruchs. Gemäß Blatt 1101 UA ist gegen diesen Angeklagten nicht auf eine Gesamtstrafe von „2 Jahren und 5 Jahren“ Gefängnis erkannt worden, sondern auf eine solche von zwei Jahren und fünf Monaten. Angesichts der Summe der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen (14 Jahre und 6 Monate) ist mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht wegen der vom Senat ausgeschiedenen Fälle 487 (3 Monate Gefängnis) und 491 (5 Monate Gefängnis) auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hatte.

Die Umstellung der jeweils verhängten Gefängnisstrafen auf Freiheitsstrafen beruht auf Art. 86 Abs. 1, 95 Abs. 3 des 1. StrRG. Hinsichtlich der Streichung der Worte „im Rückfall“ innerhalb des den Angeklagten Kr[REDACTED] betreffenden Strafausspruchs wird auf BGHSt 23, 237 verwiesen.

Offensichtlich unbegründet sind auch die Revisionen der Angeklagten ██████████, Albert █████, ███ und ██████████, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Bei dem Fall „541“, der auf Blatt 1075 UA in der Aufzählung der vom Angeklagten Kr[REDACTED] begangenen Straftaten erwähnt ist, handelt es sich in Wirklichkeit um den Fall 541a (vgl. Bl. 3869 ff., 1110 UA). Ein eindeutiger Schreibfehler liegt weiter insoweit vor, als bezüglich des Angeklagten █████████ auf Blatt 1078 und 1142 UA Fall „291“ statt Fall 251 angegeben ist (vgl. Bl. 660 UA und Bl. 43, 47 der Anklageschrift vom 17. Oktober 1966).

Das Rechtsmittel des Angeklagten ██████████ führt unter anderem zur teilweisen Aufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchs. In den Fällen 39, 40, 42, 43 und 56 der bezeichneten Anklageschrift lassen die bisherigen Feststellungen (vgl. Bl. 903, 916, 918, 920, 922 und 929 UA) keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob es sich wirklich, wie das Landgericht angenommen hat, um mehrere selbständige Taten dieses Angeklagten oder um eine einzige Tat handelt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 266). Im Übrigen ist die Revision dieses Angeklagten, soweit sie seinen Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.

Aufzuheben sind jedoch die Strafaussprüche gegen die Angeklagten ██████████, Albert █████, █████████████ und █████. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung bezüglich dieser Angeklagten deren Vorstrafen berücksichtigt (vgl. Bl. 31 f. und 1109; 45 f. und 1127; 62 ff. und 1141 sowie 65 und 1143 UA). Dies ist aber nach §§ 49, 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 61 BZRG nicht mehr zulässig, da diese Vorstrafen wegen Ablaufs der in § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BZRG bezeichneten Fristen nicht in das Bundeszentralregister übernommen werden dürfen und deshalb dem Verwertungsverbot unterliegen. Damit wirken die Vorstrafen des Angeklagten ███████ auch nicht mehr rückfallbegründend. Das BZRG ist zwar erst in Kraft getreten, nachdem das angefochtene Urteil ergangen war. Gemäß § 554a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB hat das Revisionsgericht die genannten BZRG-Vorschriften jedoch zu beachten (vgl. BGHSt 20, 77).

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