Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht, Nötigung und Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn zusätzlich zur Erfüllung des Tatbestands der Notzucht Gewaltmaßnahmen ergriffen werden, die über die Verwirklichung der Notzucht hinausgehen, begründen diese eigenständige Straftatbestände (z. B. Nötigung zur Unzucht, vorsätzliche Körperverletzung) und stehen nicht in Gesetzeskonkurrenz.
Zur Strafzumessung genügt eine knappe, aber erkennbar in sich geschlossene Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Gesichtspunkten; die Nichtaufnahme aller möglichen Milderungsgründe stellt nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler dar.
Die Einziehung nach § 40 StGB ist gerechtfertigt, wenn ein Gegenstand zur Begehung der Tat gebraucht wurde; die Einziehung bleibt unzulässig nur bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit zur Bedeutung der Tat.
Eine Verfahrensrüge nach § 267 Abs. 3 StPO ist nur begründet, wenn das Urteil keine erkennbare Auseinandersetzung mit dem gerügten Gesichtspunkt enthält; ist die Frage im Urteil behandelt worden, richtet sich die Überprüfung auf die sachlich-rechtliche Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 28. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 248/69
in der Strafsache gegen K ███ den Metzgermeister Adolf Egon aus ████, geboren am ████ 1939 in ███, wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Kirchhof Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ████ ████ Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 28. Januar 1969 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte lud am 27. Juni 1968 gegen 17 Uhr die ihm unbekannte, damals 21-jährige Krankenschwesternschülerin Annerose ██████, die sich am Rheinufer sitzend auf ihr Examen vorbereitete, zu einer Fahrt mit seinem Motorboot ein. Nach anfänglichem Sträuben willigte die Frau ein, für etwa eine halbe Stunde auf dem Boot mitzukommen. Beide fuhren zunächst einige Zeit spazieren, dann ankerte der Angeklagte das Boot etwa sechs bis acht Meter vom Ufer entfernt in tiefem Wasser. Er bot der Frau alkoholische Getränke an. Diese trank davon ein wenig. Während der weiteren Unterhaltung versuchte der Angeklagte, sie in den Arm zu nehmen und zu küssen. Sie ließ die Küsse nach anfänglicher Abwehr zu, stieß den Angeklagten aber zurück, als er ihr über der Kleidung an die Brust fassen wollte. Ihre Bitte, zurückzufahren, lehnte der Angeklagte ab. Dann zwang er die Frau, sich in der kleinen Kajüte des Bootes zu entkleiden. Er versprach zunächst, sie nur ansehen zu wollen, verlangte dann aber von ihr unzüchtige Handlungen, zwang sie unter anderem zu Manipulationen mit der Hand an seinem Glied, schlug ihr, als sie ihn zur Abwehr in die Hoden zwickte, ins Gesicht und auf den Körper, und drang schließlich trotz erbitterter Gegenwehr zunächst mit zwei Fingern, dann mit seinem Glied in die Scheide der Frau ein. Beim Eindringen mit den Fingern zerriss das Hymen an zwei Stellen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht, tateinheitlich begangen mit Nötigung zur Unzucht und mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und das Sportboot „Schnaps“ eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.
I. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Angeklagte unter Hinweis auf § 267 Abs. 3 StPO geltend, dass die Urteilsgründe nicht hinreichend klar erkennen ließen, weshalb die Strafkammer mildernde Umstände verneint habe. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil sich die Strafkammer auf S. 14 UA mit dieser Frage auseinandergesetzt und ihre Entscheidung begründet hat. Ob ihre Ausführungen die Verneinung mildernder Umstände rechtfertigen, ist keine verfahrens-, sondern eine sachlichrechtliche Frage.
II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1.) Die Prüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Auffassung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit Notzucht auch der Nötigung zur Unzucht und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, nicht zu beanstanden. Die Handlungen, in denen die Strafkammer Unzucht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und vorsätzliche Körperverletzung sieht, waren Gewaltmaßnahmen, die über die Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht hinausgingen. Es liegt deshalb keine Gesetzeskonkurrenz vor.
2.) Ebensowenig zu beanstanden sind die Strafzumessungserwägungen und der Strafaussprach, gegen die sich die Hauptangriffe des Beschwerdeführers richten.
Die Revision meint, dass die verhängte Strafe unangemessen hoch sei und dass die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhafte Lücken insbesondere aufweisen; zu Unrecht mildernde Umstände verneint habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Strafkammer hat sich, wie auch bei der Erörterung der Verfahrensrüge erwähnt wurde, mit der Frage, ob bei der Strafzumessung mildernde Umstände anzuerkennen seien, auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen, mit denen sie solche Umstände verneint, sind zwar knapp, aber nicht zu beanstanden. Dass sie, anders als der Beschwerdeführer, verschiedene für den Angeklagten sprechende Umstände (Teilgeständnis, anfänglich entgegenkommendes Verhalten des späteren Opfers) nicht als Milderungsgründe im Sinne der §§ 176 Abs. 2, 177 Abs. 2 StGB wertet, ist kein Rechtsfehler; von einem Missbrauch des tatrichterlichen Ermessens kann keine Rede sein.
Da die Strafkammer mildernde Umstände verneint hat, musste sie auf Zuchthaus erkennen. Die von ihr verhängte Strafe ist empfindlich, aber nicht, wie die Revision meint, unangemessen hoch. Auch sie hält sich in den Grenzen, die dem Ermessen der Strafkammer gezogen waren. Die Gründe, mit denen die Höhe der Strafe gerechtfertigt wird, sind frei von Rechtsfehlern; sie enthalten keine Lücken, auf die sich der Beschwerdeführer mit Erfolg berufen könnte (vgl. BGHSt 17, 37). Dass nicht alle möglichen Strafzumessungserwägungen im Urteil ihren Niederschlag finden müssen, verkennt auch die Revision nicht; die mitgeteilten Erwägungen aber zeigen, dass die Strafkammer die für eine schuldangemessene Strafe wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. BGHSt 20, 264, 266/67).
Schließlich ist auch die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Motorbootes nach § 40 Abs. 1 und 2 StGB nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wusste, dass Annerose Heuser nicht schwimmen konnte; er verankerte das Boot in tiefem Wasser, lehnte die Bitte, zurückzufahren, ab, und zwang dann die jetzt von jeder Fluchtmöglichkeit abgeschnittene und mithin ganz in seiner Gewalt befindliche Frau auf dem Boot zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Er hat damit das Boot zur Begehung seines Verbrechens gebraucht. Die Einziehung steht auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat (§ 40 b Abs. 1 StGB).
| Willms | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Baldus | Müller |