Revision führt zur Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu § 125 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/68
- Datum
- 19.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Teilnahme an einer Zusammenrottung im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB liegt auch vor, wenn sich jemand einer bereits öffentlich versammelten, bedrohlich auftretenden Menschenmenge anschließt und in ihr verbleibt, als aus ihrer Mitte Gewalttätigkeiten begangen werden.
Die Beschädigung von Teilen eines angegriffenen Gebäudes begründet nicht ohne Weiteres den erschwerten Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB, wenn diese Teile Bestandteil des Hauses sind und nicht als freier Angriffspunkt der Menge gelten.
Gewalttätigkeit gegen Personen im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB kann auch mittelbar sein; sie erfordert aber tatsächliche körperlich wahrnehmbare Einwirkungen auf die Person oder jedenfalls hinreichende Feststellungen, daß solche Einwirkungen beabsichtigt oder eingetreten sind; bloße Drohung genügt nicht.
Für die Annahme einer Rädelsführerschaft oder eines erschwerten Falls nach § 125 Abs. 2 StGB sind konkrete Anhaltspunkte und Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; bloße Anwesenheit oder Ausrüstung mit Schlagmitteln ohne Feststellungen zur Gewaltanwendung reicht nicht aus.
Fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen zur Art und zum Angriffsziel der Gewalt sowie zur inneren Tatseite, ist eine Verurteilung nach § 125 Abs. 2 StGB nicht tragfähig und das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 28. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ████ Heinz ███, Rudolf █████ ███ Adam ██, █████████ und Alfred ████ wegen Landfriedensbruchs.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 28. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ████ Heinz ███, Rudolf █████ ███ Adam ██ und ████ wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB zu je sechs Monaten Gefängnis, die Angeklagten █████████ und Alfred ████ wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu je sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung aller Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß die Angeklagten an einer Zusammenrottung im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB teilnahmen, als aus dem Kreis der 20 bis 30 Personen, die sich vor dem Behelfsheim der Familie Ho[REDACTED] versammelt hatten, Steine und Knüppel gegen das Haus geworfen wurden. Teilnehmer an einer Zusammenrottung ist nicht nur, wer sich mit anderen von vornherein zu dem Zweck verbindet, Gewalttätigkeiten zu begehen, sondern ebenso derjenige, der sich einer öffentlich bereits versammelten, bedrohlich auftretenden Menschenmenge anschließt und in ihr auch dann noch verbleibt, wenn aus ihrer Mitte Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden (vgl. RGSt 60, 331; BGH LM Nr. 2 zu § 125 StGB). Auch er fördert die friedensstörenden Ziele der zusammengerotteten Menge. Danach kann es nicht, wie die Revisionen meinen, darauf ankommen, aus welchen Beweggründen sich die Angeklagten zum Behelfsheim der Familie Ho[REDACTED] begaben; entscheidend ist, daß sie sich der dort befindlichen Menge zuschlossen und sich aus ihr auch dann nicht entfernten, als mit der Ausübung von Gewalt begonnen wurde.
Ebensowenig zu beanstanden ist die Auffassung der Strafkammer, daß das Werfen mit Knüppeln und Steinen rechtswidrig gewesen sei. So verständlich angesichts der jahrelangen Terrorisierung des Ortes durch die Familie Ho[REDACTED] das Verhalten der Beteiligten, die sich von den Behörden im Stich gelassen fühlten, auch gewesen sein mag, es verstieß dennoch gegen das grundsätzliche Verbot gewaltsamer, den Rechtsfrieden störender Selbstjustiz einzelner Staatsbürger. Dessen waren sich nach der dem Urteil zu entnehmenden sicheren Überzeugung der Strafkammer auch die Angeklagten bewußt (UA S. 10).
Eine Notwehrsituation lag eindeutig nicht vor. Wohl hatte einer der beiden Söhne Ho[REDACTED] auf dem Weg zum Behelfsheim kurze Zeit zuvor einen Schreckschuß abgegeben und es war auch die Rede davon gewesen, daß der Ehemann Ho[REDACTED] mit einem Gewehr unterwegs sei. Als sich jedoch die Menge am Behelfsheim eingefunden hatte und die Angeklagten mit dem Werfen von Steinen begannen, war für alle Anwesenden erkennbar niemand einer Gefahr von seiten der im Haus befindlichen Angehörigen der Familie Ho[REDACTED] ausgesetzt. Das Bewerfen des Hauses diente nach den klaren Feststellungen nicht der Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs, sondern war Ausfluß der heftigen Empörung und Erregung, die das Verhalten der asozialen Familie Ho[REDACTED] in der Bevölkerung hervorgerufen hatte. Es kann dahinstehen, ob die Steinwürfe als Vergeltung für dieses Verhalten oder als Warnung für die Zukunft gedacht waren; durch Notwehr waren sie jedenfalls nicht gerechtfertigt.
2.) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Anwendung des § 125 Abs. 2 StGB.
a) Ein erschwerter Fall des Landfriedensbruchs liegt nicht etwa deshalb vor, weil durch die Steinwürfe der Angeklagten die Scheiben der Eingangstür des Behelfsheims zerstört wurden (UA S. 8). Die Scheiben waren keine selbständigen, dem freien Zugriff der Menge preisgegebenen Sachen, sondern Bestandteil des Behelfsheims, das nach den Feststellungen das alleinige Angriffsziel der Angeklagten war. Durch die bloße Beschädigung des Behelfsheims aber wurde der Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB nicht erfüllt (vgl. RGSt 47, 178, 180).
b) Die Angeklagten konnten danach, da für ihre Eigenschaft als Rädelsführer jeder Anhaltspunkt fehlt, nur dann nach § 125 Abs. 2 StGB verurteilt werden, wenn sie Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen hätten. Hierfür enthält indessen das Urteil keine hinreichenden Feststellungen. Die Angeklagten Alfred ███, Heinz ███ ██ und ████ warfen zwar Steine gegen das Haus, begingen also Gewalttätigkeiten gegen eine Sache; dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, daß sie auch Gewalt gegen die im Haus befindlichen und durch das Haus geschützten Personen übten. Da die Mitglieder der Familie Ho[REDACTED] im Haus sichere Deckung gefunden hatten und die Angeklagten nach den Feststellungen nur das Haus selbst, nicht aber die darin befindlichen Menschen zum Ziel ihrer Würfe machten, scheidet in jedem Fall eine unmittelbare Gewaltanwendung durch Steinwürfe gegen die Hausbewohner aus.
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalttätigkeit gegen Personen ist nun allerdings nicht nur dann erfüllt, wenn unmittelbar auf den Körper der angegriffenen Person eingewirkt wird; vielmehr genügt auch eine nur mittelbare gegen die Person gerichtete Einwirkung, die von dieser körperlich (physisch) empfunden wird (RGSt 45, 153, 156; 65, 389). Die Strafkammer meint, daß hier eine mittelbare Einwirkung dieser Art deshalb zu bejahen sei, weil die Angehörigen der Familie Ho[REDACTED] an der Flucht aus dem Behelfsheim gehindert worden seien (UA S. 9); sie legt aus diesem Grund nicht nur den mit Steinen werfenden Angeklagten, sondern auch den Angeklagten Rudolf ██████ ██ Adam ██, die, ausgerüstet mit Knüppeln, Latten und einer Taschenlampe, das Haus umstellt hatten, einen erschwerten Fall des Landfriedensbruchs zur Last. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Sie wäre nur dann zutreffend, wenn anwesende Mitglieder der Familie Ho[REDACTED] tatsächlich die Absicht gehabt hätten, sich aus dem Haus zu entfernen, und an der Verwirklichung dieser Absicht durch die Angeklagten gehindert worden wären. Hierfür ergibt sich indessen aus dem Urteil nichts. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, daß die Ehefrau Ho[REDACTED] und ihre Kinder nicht daran dachten, sich des Schutzes ihres Hauses zu begeben, zumal die vor dem Haus versammelte Menge keine Anstalten machte, in das Haus einzudringen.
Ob die Steinwürfe der Angeklagten Alfred ███, Heinz ███ ██ und ████ deshalb als mittelbare Gewalt zu beurteilen sind, weil sie die Bewegungsfreiheit der Personen im Behelfsheim weitgehend einschränkten, ist nach den Feststellungen nicht sicher. Unter § 125 Abs. 2 StGB fällt zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt. Zwischen beiden muß daher unterschieden werden. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann auch durch Drohung mit Gewalt erreicht werden.
Insoweit fehlt es vor allem an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten die Absicht hatten, die Ehefrau Ho[REDACTED] und ihre Kinder in Deckung zu zwingen, oder daß sie sich dieser Folge ihres Verhaltens bewußt waren. Alle Umstände deuten vielmehr darauf hin, daß die Angeklagten mit den Steinwürfen nur ihrer lange angestauten Erregung Ausdruck verleihen, die Familie Ho[REDACTED] vor weiterem Fehlverhalten warnen und ihr nachteilige Folgen für den Fall zukünftiger Ausschreitungen androhen wollten.
3.) Die hiernach gebotene Aufhebung des Urteils erfaßt bei den Angeklagten ███ und Alfred ██████ wegen der von der Strafkammer zutreffend angenommenen Tateinheit auch die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil des Ehemannes ████ █████ (vgl. RGSt 65, 389). Die Urteilsfeststellungen lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob die Körperverletzung aus der zusammengerotteten Menge heraus „mit vereinten Kräften“ begangen wurde, also Gewaltanwendung im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB war, oder ob es sich um eine von der Zusammenrottung gelöste Einzelaktion der beiden Angeklagten handelte.
4.) Der mitverurteilte Angeklagte Walter ██████ ist nach Einlegung der Revision gestorben. Das Verfahren gegen ihn hat damit seinen Abschluß gefunden, ohne daß es einer formlichen Einstellung bedarf.
| Meyer | Baldus | Henning | |||
| Willms | Müller |