Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande mit minderjähriger Tochter verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 248/67
Datum
26.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn, das ihn wegen Blutschande an seiner unter 21-jährigen Tochter zu insgesamt zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilte. Streitpunkte waren Zurechnungsfähigkeit, Fortsetzungszusammenhang und Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mangels durchgreifender Rechtsfehler und bestätigte die tatrichterlichen Feststellungen sowie die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.

2

Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit obliegt der Tatsacheninstanz und darf in der Revision nur bei erkennbaren, durchgreifenden Zweifeln korrigiert werden.

3

Die Beurteilung, ob mehrere Taten einen Fortsetzungszusammenhang bilden, ist tatrichterliche Aufgabe; sie bleibt in der Revision verbindlich, sofern keine rechtliche Fehlbewertung vorliegt.

4

Die Strafzumessung unterliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; eine rechtlich einwandfreie Begründung hält der Prüfung durch die Revision stand.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Kraftfahrer Otto ███████████ 1928 in ███████ wegen Blutschande.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baungarten als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Januar 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande (mit seiner ihm zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertrauten, noch nicht 21-jährigen Tochter, davon in einem Fall begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, im anderen Fall fortgesetzt handelnd) unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Feststellung des Landgerichts, dass Zurechnungsunfähigkeit auszuschließen ████, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ob im Falle ███████████ Fortsetzungszusammenhang unzureichend begründet ist, kann dahinstehen, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist. Die Annahme, dass zwischen den Fällen ████████ und █████ kein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist rechtlich einwandfrei begründet, ebenso die Strafzumessung.

Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

BaldusMeyerBaungarten
WillmsHenning
Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande mit minderjähriger Tochter verworfen — Themis