Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande mit minderjähriger Tochter verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/67
- Datum
- 26.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.
Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit obliegt der Tatsacheninstanz und darf in der Revision nur bei erkennbaren, durchgreifenden Zweifeln korrigiert werden.
Die Beurteilung, ob mehrere Taten einen Fortsetzungszusammenhang bilden, ist tatrichterliche Aufgabe; sie bleibt in der Revision verbindlich, sofern keine rechtliche Fehlbewertung vorliegt.
Die Strafzumessung unterliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; eine rechtlich einwandfreie Begründung hält der Prüfung durch die Revision stand.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Kraftfahrer Otto ███████████ 1928 in ███████ wegen Blutschande.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baungarten als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Januar 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande (mit seiner ihm zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertrauten, noch nicht 21-jährigen Tochter, davon in einem Fall begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, im anderen Fall fortgesetzt handelnd) unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Feststellung des Landgerichts, dass Zurechnungsunfähigkeit auszuschließen ████, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ob im Falle ███████████ Fortsetzungszusammenhang unzureichend begründet ist, kann dahinstehen, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist. Die Annahme, dass zwischen den Fällen ████████ und █████ kein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist rechtlich einwandfrei begründet, ebenso die Strafzumessung.
Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Baldus | Meyer | Baungarten | |||
| Willms | Henning |