Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Würdigung des minder schweren Falls (§177 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 24/86
- Datum
- 02.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines ‚minder schweren Falls‘ gemäß § 177 Abs. 2 StGB ist eine gebotene Gesamtwürdigung vorzunehmen; pauschale Feststellungen, die Tat unterscheide sich nicht erheblich vom Durchschnitt, genügen nicht.
Für die Strafzumessung sind alle relevanten mildernden Umstände in der Urteilsbegründung darzustellen; hierzu gehört insbesondere die Prüfung einer verminderten Hemmungsfähigkeit des Täters.
Ist nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen, dass der Strafausspruch auf einem Rechtsmangel beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bleibt die Revision in Bezug auf den Schuldspruch unbegründet, so können Schuldsprüche bestehen bleiben, wenn das Rechtsmittel insoweit keine Rechtsfehler aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 3. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 24/86
in der Strafsache gegen den Gastwirt Selhattin ██ aus [REDACTED] geboren am ███ 1943 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es allerdings im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB verneint hat, genügen nicht den Erfordernissen der gebotenen Gesamtwürdigung. Das Landgericht hat sich mit der Begründung begnügt, es seien keine Umstände in der Person und der Tat des Angeklagten erkennbar, durch die diese sich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Vergewaltigungen erheblich unterscheide; insbesondere vermöge der Umstand allein, dass die Nebenklägerin unter dem Eindruck der erlittenen Schläge und der ausgesprochenen Drohung keinen Widerstand mehr geleistet habe, nicht die Annahme eines minder schweren Falles zu rechtfertigen.
Unerörtert bleibt in diesem Zusammenhang, dass weitere Strafmilderungsgründe gegeben sind. Auf sie wird erst im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen eingegangen. Keine Erwähnung findet vor allem die vom Landgericht angenommene erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit.
Da der Fall nicht eindeutig so gelagert ist, dass die Anwendung des gemäß § 177 Abs. 2 StGB ermäßigten Strafrahmens von vornherein ausscheidet, kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsmangel nicht mit der notwendigen Sicherheit verneint werden.
Herdegen Meyer Maier RiBGH Niemöller Gollwitzer ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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