Revisionen verworfen: Bestätigung von Betrugs- und Konkursverurteilung sowie Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/53
- Datum
- 27.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 267 StPO genügt es, dass das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, aus denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat folgen; das Gericht muss nicht darlegen, dass denkbare entgegenstehende Sachverhalte nicht vorliegen.
Wer als faktischer Mitverantwortlicher über das Vermögen einer Firma verfügt und gemeinschaftlich Maßnahmen trifft, die Gläubiger benachteiligen, kann als Mittäter auch für Konkursverbrechen (§§ der Konkursordnung) verurteilt werden.
Das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen kann ein selbständiges Konkursverbrechen darstellen und ist nicht bloß eine straflose Nachwirkung einzelner Betrugshandlungen, weil es die Gesamtheit der Gläubiger betrifft.
Die Würdigung der Persönlichkeit des Täters und der Umstände der Tat durch das Tatgericht begründet die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) und ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern oder unzureichender Tatsachengrundlage zu überprüfen.
Eine ausdrückliche Erörterung des § 263 Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall) ist nicht erforderlich, wenn Tat und Täterpersönlichkeit im Urteil hinreichend gewürdigt sind und sich keine überzeugenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonders schweren Falles ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. Oktober 1952
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Johann D. █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1902 in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. August 1953 in der Sitzung vom 28. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ███████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. Oktober 1952 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
In dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte ███ als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs in davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd und in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Arrestbruch, wegen Hehlerei, wegen Diebstahls, wegen erfolgloser zur Teilnahme an dem Verbrechen eines Raubs Aufforderung sowie wegen erfolgloser Anstiftung zur wissentlichen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Neben der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ist ihm für diese Zeit auch die Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufs als Kaufmann oder in irgend einem Handelsgewerbe untersagt worden.
Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Während letztere den Strafausspruch des Urteils angreift, wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision gegen das Urteil in dessen vollem Umfange.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird von der Revision des Angeklagten die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gerügt. Es wird die Feststellung der Strafkammer vermisst, ob die beiseitegeschafften Vermögensstücke nicht etwa noch zufolge vertraglichen Eigentumsvorbehalts den Lieferfirmen gehört hätten. In diesem Zusammenhang wird von der Revision zugleich Verletzung des § 267 StPO behauptet. Es wird von ihr die Auffassung vertreten, die Strafkammer habe die Merkmale des Konkursverbrechens insoweit nicht festgestellt, als das Vermögensstücke in Betracht kamen. Vielmehr habe sich das Gericht darauf beschränkt, den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben.
Diese Revisionsrügen können keinen Erfolg haben. Ersichtlich nimmt das Urteil der Strafkammer an, dass die gelieferten Sachen Bestandteile des Vermögens der Firma ███████████████ waren. Ganz unzweifelhaft wird dies durch die gelegentliche Feststellung, dass die Lieferfirma, die keine Zahlung erhielt, einen Teil ihrer Sachen noch pfänden konnte und aus dem Versteigerungserlös für den größeren Teil ihrer Forderung Befriedigung erlangte.
Die Revision des Angeklagten selbst erkennt diese grundsätzliche Auffassung des Urteils an, ist aber der Meinung, dass eine etwa mögliche andere Gestaltung der Rechtsverhältnisse zu erörtern und klarzustellen gewesen sei. Das ist rechtsirrig. Denn § 267 StPO verlangt nur, dass die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Es ist daneben nicht auch anzugeben und darzulegen, dass eine an sich denkbare andere Sachlage nicht vorliegt. Damit erledigt sich zugleich die Rüge der Revision, § 267 StPO sei verletzt.
Auch die Sachrüge der Revision des Angeklagten kann nicht durchdringen. Soweit vorgebracht wird, § 239 Ziff. 1 KO sei verletzt, weil der Angeklagte █████ gar nicht Schuldner gewesen sei, übersieht sie, dass dieser Gesichtspunkt in dem Urteil der Strafkammer nicht außer acht gelassen worden ist. Denn in dieser Beziehung ist dargelegt, dass § 239 KO in erster Linie den Firmeninhaber, die Mitangeklagte ███████████, betreffe, dass aber auch der Angeklagte ███ ███ dieser Vorschrift strafbar sei, weil er als Mittäter gehandelt habe. Zur rechtlichen Begründung dieser ihrer Auffassung bezieht sich die Strafkammer auf RGSt 33, 407. Damit ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Strafkammer auch die Verpflichtung des Angeklagten ██████ ███ als Schuldner bejaht hat, der nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in einem tatsächlichen Gesellschaftsverhältnis mit der Inhaberin der Firma, der Mitangeklagten ███████████, stand und - wirkte. Er hatte demnach wie ein Inhaber Verfügungsmacht über das Vermögen der Firma. Auch war er aus den von ihm getätigten Betrugshandlungen, die er gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten ███████ begangen hatte, mit dieser zusammen den Gläubigern gegenüber verpflichtet. Wenn daher auch die Zahlungseinstellung in erster Linie die Mitangeklagte ███ betraf, so ergeben die Ausführungen des angefochtenen Urteils doch zweifelsfrei, dass auch bei dem Angeklagten ██ ████ dieses Merkmal gegeben war. Denn es ist festgestellt, dass beide Angeklagten sich verleugnen ließen, wenn wieder ein Vertreter um Zahlung vorsprach, und alle Mahnungen in den Papierkorb wanderten. Dazu kommt, dass nach dem Urteil der Strafkammer der Angeklagte fast allein im Geschäft bestimmend war, dass er über die Waren und das eingenommene Geld verfügte. Wenn unter diesen Umständen die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass auch bezüglich des Angeklagten Zahlungseinstellung vorlag und dass beide Angeklagten die Benachteiligung ihrer gemeinsamen Gläubiger durch Beiseiteschaffen der noch vorhandenen Warenvorräte als Mittäter das beabsichtigten, so kann die Folgerung, dass beide als Konkursverbrechen nach § 239 Ziff. 1 KO begingen, rechtlich nicht beanstandet werden.
Zutreffend ist auch die Meinung der Strafkammer, dass es sich bei dem Beiseiteschaffen der Sachen nicht um eine straflose Nachtat zu dem von dem Angeklagten begangenen fortgesetzten Betrug gehandelt hat. Dies folgt schon daraus, dass durch das Konkursverbrechen die Glaubigerschaft der beiden Angeklagten ganz allgemein betroffen wurde, die Betrugshandlung aber jeweils nur gegen einen einzelnen Gläubiger sich richtete.
Was von der Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB vorgebracht wird, erschöpft sich im Wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, ist also in diesem Rechtszug unbeachtlich. In dem angefochtenen Urteil ist eine eingehende und sorgsame Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen vorgenommen worden. Die Strafkammer ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Straftaten des Angeklagten bei ihm auf einem eingewurzelten Hang zur Begehung solcher Taten beruhen. Dabei sind Beweggrund, Ausführung der Taten und Stärke des verbrecherischen Willens sowie Umfang des angerichteten Schadens ausreichend ergründet und berücksichtigt.
Auch sonst hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsmangel ergeben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft vermisst in dem angefochtenen Urteil die ausdrückliche Prüfung und Würdigung der Frage, ob nicht die Voraussetzungen des § 263 Abs. 4 StGB im Falle der Messe-Einkäufe durch den Angeklagten vorlagen. Ein besonders schwerer Fall des Betrugs im Sinne dieser Vorschrift wäre dann gegeben, wenn für die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der Persönlichkeit des Täters, der ordentliche Strafrahmen nicht mehr ausgereicht hätte, um die Tat angemessen zu sühnen.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass es den Angeklagten gelang, in der Zeit von Oktober bis Dezember 1950 von den Lieferfirmen für ca. 14.000 DM Waren zu erhalten, die dann nicht oder nur zu einem geringen Teil bezahlt wurden. Wenn das Gericht dann unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten über § 20a StGB für diesen Fall der Messe-Einkäufe drei Jahre Zuchthaus verhängt hat und diese Strafe als ausreichende und angemessene Sühne bezeichnet, kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass eine ausdrückliche Erörterung und Würdigung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten über den Gesichtspunkt des § 263 Abs. 4 StGB unterblieb. Straftat und die Persönlichkeit des Täters sowie seine Handlungsweise erkennbar in dem Urteil gewürdigt und berücksichtigt sind. Im Übrigen drängt sich aus den Urteilsgründen auch nicht eindeutig die Überzeugung auf, dass die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB vorliegen konnten.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhalt lassen erkennen, dass der Angeklagte hinsichtlich der erfolglosen Anstiftung zur wissentlichen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Offensichtlich hat die Strafkammer diese Straftat, weil sie aus dem Rahmen der sonst gegen den Angeklagten festgestellten strafbaren Handlungen herausfiel, nicht als eine solche angesehen, die infolge eines inneren Hangs begangen worden ist.
Die Staatsanwaltschaft hat weiterhin gerügt, dass in dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten ████ die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund des § 42e StGB unterblieben ist. Wie das Urteil sagt, hat die Strafkammer die beantragte Sicherungsverwahrung nur deshalb fallen lassen, wenn auch mit erheblichen Bedenken, weil der Angeklagte bis jetzt milde Richter gefunden hat, die ihn vor dem Zuchthaus bewahrten. Nach ihren Urteilsgründen glaubt im Übrigen die Strafkammer, die diesmal zu einer Zuchthausstrafe verurteilt hat, dass diese Zuchthausstrafe eine solch nachhaltige Wirkung auf den Angeklagten ausübt, dass ihr eine Sicherungs— verwahrung noch nicht erforderlich erschien. Denn es entspreche auch dem Erziehungsgedanken der Strafe, zunächst einmal eine längere nicht sofort auch Zuchthausstrafe zu verhängen und Sicherungsverwahrung zu erkennen.
Aus diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung näher geprüft hat und aus tatsächlichen Gründen zu der Überzeugung gekommen ist, dass die öffentliche Sicherheit diese Anordnung für die Zeit nach der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft im gegebenen Falle nicht erfordert. Da sie einen gewissen Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten für notwendig hielt, hat sie auf ein Berufsverbot gegen den Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren erkannt.
Gegenüber diesen tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils kann die Revision der Staatsanwaltschaft daher auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie die Ablehnung der Sicherungsverwahrung durch die Strafkammer für rechtlich fehlerhaft hält.
Zur Anrechnung der von dem Angeklagten für das Revisionsgericht bestand kein Anlass. verbüßten Untersuchungshaft
| Baldus | Dr. Koeniger | Menges | |||
| Sauer | Dr. Arndt |