Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unklarer Strafzumessung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 24/85
- Datum
- 21.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsfolgenausspruch eines Strafurteils ist aufzuheben, wenn aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich ist, welche Einzelstrafen den einzelnen Taten zugemessen und von welcher Einsatzstrafe ausgegangen worden ist.
Ein nachträglicher Beschluss, der die Urteilsgründe lediglich ergänzt, kann einen solchen Darlegungsmangel nicht heilen, sofern es sich nicht um die Korrektur eines offensichtlichen Versehens handelt.
Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auf mit diesem verbundene Maßregeln; der neue Tatrichter hat insoweit auch über die für die Maßregel maßgeblichen Voraussetzungen (z. B. schuld- bzw. schuldfähigkeitsbezogene Feststellungen) neu zu befinden.
Bei der Ablehnung der Aussetzung einer Unterbringungs- oder sonstigen Maßregel sind die tatsächlichen Gründe für die Nichterfüllung angeordneter Behandlungsauflagen (z. B. Nichtanwendung triebdämpfender Medikamente) und sonstige Anhaltspunkte für Zweifel an der künftigen Zuverlässigkeit darzustellen.
Vorinstanzen
1. großen Strafkammer des Landgericht Trier, 30. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 24/85 in der Strafsache gegen den Bicker Heinz-Günter G. (—s aus: KC), geboren am █ 1939 in KX, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. August 1984 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die aufgrund der Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Den Urteilsgründen (s. UA S. 10, letzter Absatz und S. 11) ist nicht zu entnehmen, welche Einzelstrafen die Strafkammer für jede der beiden Taten zugemessen hat und von welcher Einsatzstrafe sie ausgegangen ist. Dieser Mangel konnte durch den Beschluss der Strafkammer vom 29. Oktober 1984 i. V. m. dem weiteren Beschluss vom 13. November 1984 nicht geheilt werden, weil hiermit nicht etwa ein offensichtliches Versehen behoben werden sollte, sondern weil – wie es auch in dem Beschluss wörtlich heißt – die Urteilsgründe ergänzt werden sollten. Die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs muss auf die Anordnung nach § 63 StGB erstreckt werden, da der neue Tatrichter nach Aufhebung der zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen auch über die Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu befinden haben wird, dessen positive Feststellung Voraussetzung dieser Anordnung ist.“
Dem stimmt der Senat zu. Er bemerkt ergänzend, dass die bisherigen Erwägungen, mit denen das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt hat, ebenfalls rechtlichen Bedenken begegnen. Die Ursachen dafür, dass der Angeklagte das ihm Ende November 1983 verschriebene triebdämpfende Medikament nicht angewendet hat, sind nicht festgestellt (UA Bl. 7: wegen „angeblichen“ Geldmangels nicht gekauft; UA Bl. 11: nicht „gekauft bzw. eingenommen“). Sonstige Anhaltspunkte für die Zweifel an der künftigen Zuverlässigkeit des Angeklagten insoweit sind nicht mitgeteilt.
Theune Maier Miller
RiBGH Gollwitzer ist aus Niemöller dienstlichen Gründen ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Müller | |