Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 24/84
Datum
01.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und rügte die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung eines in England lebenden ehemaligen Mitangeklagten. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht darlegte, dass der Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 55 StPO in allen aufklärungsrelevanten Punkten keinerlei Angaben gemacht hätte. Die Vernehmung hätte die Glaubwürdigkeit des belastenden Mitangeklagten in Frage stellen können; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines im Ausland lebenden früheren Mitangeklagten ist nur zulässig, wenn das Gericht darlegt, dass dieser nach ordnungsgemäßer Belehrung keine verwertbaren Angaben gemacht hätte.

2

§ 55 StPO gewährt einem früheren Mitangeklagten nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht; Auskunftsverweigerung ist nur insoweit möglich, als die Antwort die Gefahr einer Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens begründen würde.

3

Hat die Vernehmung eines entlastenden Zeugen potenziell erhebliche Bedeutung für die Glaubhaftigkeits- und Überzeugungsbildung, ist das Gericht verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Vernehmung zu ermöglichen.

4

Stützt sich eine Verurteilung überwiegend auf die Aussage eines belastenden Mitangeklagten, deren Glaubwürdigkeit zweifelhaft oder inkonsistent ist, gilt in dubio pro reo; will das Gericht dem entlastenden Zeugnis nicht folgen, muss es die volle Überzeugung von dessen Unrichtigkeit nachvollziehbar darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Nadeem aus Karachi (Pakistan), geboren am █████████ 1937 in Amritsar (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 1984 gemäß **§ 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, entweder in Pakistan mit eigenem oder geliehenem Geld oder auf Kredit 2 kg Heroin gekauft und nach Deutschland eingeführt oder dieses von einer dritten Person erst in Deutschland erhalten zu haben; jedenfalls soll er das Rauschgift dem früheren Mitangeklagten Cc) übergeben haben, der es einem gemeinsamen Plan entsprechend an den Zeugen McD verkaufen wollte. Cc) wurde bei der Übergabe des Heroins festgenommen und bezeichnete den Angeklagten als seinen Lieferanten.

Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrages, mit dem die Verteidigung am 24. April 1983 beantragt hatte, den in London lebenden ehemaligen Mitangeklagten ███, der am 30. März 1983 rechtskräftig freigesprochen worden war, als Zeugen unter anderem darüber zu vernehmen, dass weder er, noch Cc), noch ████ jemals mit dem Angeklagten über Heroin gesprochen habe, und dass das Heroin, welches bei der Verhaftung des Cc sichergestellt worden ist, nicht vom Angeklagten mitgebracht worden sei.

Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, denn er habe in der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, er sei nicht bereit, nach Deutschland zu kommen, um hier als Zeuge Angaben zu machen. Falls er in England vernommen werden sollte, werde er sich auf § 55 StPO berufen und keine Angaben machen.

Die Ablehnung dieses Beweisantrags beanstandet die Revision zu Recht.

Als der Zeuge die Erklärung abgab, auf welche sich die Strafkammer bei der Ablehnung des späteren Beweisantrages stützte, war sein Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Rechtskraft trat jedoch alsbald – nach Rechtsmittelverzicht – ein.

Dem Zeugen stand kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern lediglich ein begrenztes Auskunftsverweigerungsrecht auf einzelne Fragen zu, nämlich soweit deren Beantwortung die Gefahr einer Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begründete.

Das Landgericht hat nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Zeuge bei einer Befragung zu Beweisbehauptungen, die ihn selbst nicht belasteten, nach einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Grenzen seines Auskunftsverweigerungsrechtes gemäß § 55 StPO keinerlei Angaben gemacht hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass eine auch nur teilweise Bestätigung dieser Behauptungen zumindest die Glaubhaftigkeit der Angaben des früheren Mitangeklagten Cc) in Frage gestellt hätte.

Das Landgericht war im vorliegenden Falle in besonderem Maße gehalten, sich um die Vernehmung des Zeugen ███ zu bemühen. Es stützt die Verurteilung des Angeklagten nämlich ganz überwiegend auf die Aussage des früheren Mitangeklagten Cc), der in verschiedenen Punkten falsche Angaben gemacht hatte und dessen Aussage in weiteren, für die Entscheidung bedeutsamen Einzelheiten nicht mit der des polizeilichen Vertrauensmannes und Zeugen McD übereinstimmt, wobei McD die früheren Mitangeklagten ████ und █████ erheblich belastet, den Beschwerdeführer dagegen entlastet hatte.

Es ist zudem zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Bewertung der für den Beschwerdeführer günstigen Aussage des Zeugen McD von rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Das Landgericht folgt dieser Aussage nicht, weil es „erhebliche Zweifel“ an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hat. Diese Entscheidung „in dubio pro reo“ war geboten, soweit eine Verurteilung der ehemaligen Mitangeklagten Cc) und █████ in Frage stand. In dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer hatte die Strafkammer indes – wenn sie der für ihn günstigen Aussage nicht folgen wollte – die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit dieser Angaben gewinnen und darlegen müssen.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben; auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

MillerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revision wegen Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen aufgehoben und zurückverwiesen — Themis