Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung einzelner Freiheitsstrafen wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 247/78
Datum
19.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verhängung mehrerer Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe wegen Betrugs und Untreue. Der BGH hob die betreffenden Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wurde, dass die Strafkammer allein günstige Einkommensverhältnisse als Grund für Freiheitsstrafen statt Geldstrafen heranzog und dass die Zumessungsgründe widersprüchlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Tatsache günstiger Einkommensverhältnisse des Täters rechtfertigt nicht allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe.

2

Im Tagessatzsystem ist der Richter verpflichtet, die Höhe der Tagessätze unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bemessen; dadurch sind auch sehr hohe Geldstrafen möglich.

3

Widersprüchliche oder nicht tragfähige Zumessungsgründe, insbesondere wenn echte Reue festgestellt wird und zugleich Freiheitsstrafe als "erforderlich" bezeichnet wird, führen zur Aufhebung des Strafmaßes.

4

Ob Freiheitsstrafen zur Verteidigung der Rechtsordnung gegenüber bereits festgesetzten Einzelstrafen erforderlich sind, ist vom Tatrichter zu entscheiden; der Revisionssenat darf dies nicht an deren Stelle klären.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 247/78 URTEIL

in der Strafsache gegen den Dipl.-Kaufmann Ernest Walter B. C. aus Köln, geboren ███████ ████ in P./ČSSR, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1978 – an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Albrecht, Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus Frankfurt/Oder als Verteidiger, █████████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Januar 1978 im Ausspruch über a) die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 4, 6, 7, 9, 11, 22, 26 und 27 der Urteilsgründe sowie b) die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Gründe

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Untreue in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im Urteilsspruch des Senats bezeichneten Einzelstrafen liegen jeweils unter sechs Monaten. Der Strafkammer erschien wie in den anderen Fällen auch hier die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, da dieser erklärt hatte, er sei in der Lage, bei Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit eine erhebliche Menge Geld zu verdienen. Nach Ansicht des Landgerichts würde angesichts dieser Äußerung eine Geldstrafe nicht zu einer spürbaren Belastung des Angeklagten führen. „Damit“, so heißt es im angefochtenen Urteil, *„wäre der erzieherische Effekt der Strafe beeinträchtigt, wenn nicht gar verfehlt.“*

Zu Recht beanstandet der Angeklagte mit seiner auf jene Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe beschränkten Revision diese Zumessungserwägungen. Die bloße Tatsache, dass die Einkommensverhältnisse des Täters günstig sind oder sein könnten, rechtfertigt für sich allein nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe. Das hat der Bundesgerichtshof bereits zur Zeit der Geltung des früheren Geldstrafensystems entschieden (vgl. BGHSt 3, 259, 263). Umso mehr trifft es seit der Einführung des Tagessatzsystems zu, das den Richter zwingt, die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen, und das bei einem bis zu 10.000,– DM reichenden Tagessatzrahmen sehr hohe Geldstrafen zulässt.

Davon abgesehen ist die Folgerung der Strafkammer, die Verhängung von Freiheitsstrafen in jenen Fällen sei „zur Einwirkung auf den Angeklagten ... erforderlich“, nicht mit ihrer weiteren Feststellung in Einklang zu bringen, der Angeklagte zeige augenscheinlich echte Reue und schäme sich seiner Straftaten zutiefst.

Aus diesen Gründen ist die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafausprüche und damit auch des Gesamtstrafausspruchs geboten. Ob etwa die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung dieser Einzelfreiheitsstrafen deshalb unerlässlich macht, weil ihnen gegenüber die anderen vom Landgericht gegen den Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen (in Höhe von 6, 7, 10, 11 und 12 Monaten) zahlenmäßig überwiegen, kann nicht vom Senat entschieden werden. Die Beantwortung dieser Frage obliegt dem Tatrichter.

SchumacherMayerMeyer
KirchhofBaumgarten
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