Revision verworfen: §236 StGB anwendbar bei Irrtum über Einverständnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 247/71
- Datum
- 16.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 236 StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Täter irrtümlich davon ausgeht, das Opfer stimme der Entführung und dem damit verfolgten geschlechtlichen Zweck zu.
Erfüllt die Tat objektiv den Tatbestand eines schwereren Delikts, fehlt dem Täter jedoch der innere Vorsatz hinsichtlich des Nichtvorliegens der Zustimmung, ist wegen Mangels am inneren Tatbestand auf die mildere Vorschrift zurückzugreifen.
Fehlt eine Feststellung zur Zustimmung des Opfers, gefährdet dies das Urteil nicht, wenn weitere Ermittlungen keinen für den Angeklagten günstigeren Ausgang erwarten lassen.
Verfahrensrügen gegen die Besetzung des Gerichts sind unbegründet, wenn das Urteil jedenfalls auf anderen überzeugenden Beweismitteln (z. B. Aussage einer Zeugin, Teilgeständnis) beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 28. Oktober 1970
Rubrum
Nachschlagewerk: zu § 236 BGHSt: § 236 StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Entführer das Einverständnis des Mädchens mit der Entführung und dem von ihm damit verfolgten geschlechtlichen Zweck irrtümlich annimmt. BGH, Urt. v. 16. Juni 1971 – 2 StR 247/71 – LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 247/71 in der Strafsache gegen den Maurergesellen und Maschinisten Walter █████ aus ████████, geboren am ███ ████ 1944 in [REDACTED], wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Oktober 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung mit Willen und wegen Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Entführung wider Willen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts ist offensichtlich unbegründet. Soweit die Berücksichtigung einer früheren richterlichen Vernehmung des Angeklagten beanstandet wird, ist auf jeden Fall ein Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Verfahrensmangel auszuschließen: Zur Überzeugungsbildung der Strafkammer hat für den hier in Betracht kommenden Tathergang allein schon die Aussage der Zeugin █████ in Zusammenhang mit dem Teilgeständnis ausgereicht, bei dem der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung geblieben ist.
2.) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer im Falle 2 der Urteilsgründe ████ geltend macht, der Tatbestand des § 237 StGB sei nur dann verwirklicht, wenn der Täter schon bei der Entführungshandlung die Absicht gehabt habe, die dadurch entstehende hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunutzen, wird auf BGHSt 24, 90 verwiesen.
Im Falle 1 der Urteilsgründe ████████████ stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte das Mädchen zu einer Spazierfahrt in seinem Kraftwagen veranlasste, mit ihm in einen abgelegenen Weinbergweg fuhr und dort seinem von vornherein gefassten Plan entsprechend mit dem sich anfangs sträubenden, dann aber jede Gegenwehr aufgebenden Mädchen den Geschlechtsverkehr ausführte. Hier vermisst die Revision bei der Anwendung des § 236 StGB die Feststellung, dass das Mädchen nicht nur mit der Spazierfahrt als solcher, sondern auch mit dem vom Angeklagten dabei verfolgten geschlechtlichen Zweck einverstanden war (vgl. BGHSt 1, 199, 201). Das Fehlen einer solchen Feststellung gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht.
In keinem denkbaren Fall könnte weitere Aufklärung in der hier fraglichen Richtung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung führen: War das Mädchen im Sinne von BGHSt 1, 199 einverstanden, so ist, da die Feststellungen im Übrigen ausreichend sind, die Verurteilung des Angeklagten nach § 236 StGB gerechtfertigt. Fehlte das Einverständnis und wusste dies der Angeklagte, so müsste er, da er das Mädchen durch List zum Mitfahren bewog, wegen eines mit wesentlich höherer Strafe bedrohten Vergehens der Kindesentziehung in einem besonders schweren Fall (§ 235 Abs. 2 StGB) verurteilt werden. Ging schließlich der Angeklagte, wofür allerdings die Feststellungen keinen Anhalt bieten, irrtümlich davon aus, dass das Mädchen schon bei Beginn der Spazierfahrt mit seinen Absichten übereinstimmte, so hat er zwar objektiv den Tatbestand der Kindesentziehung in einem besonders schweren Fall (§ 235 Abs. 2 StGB) erfüllt; wegen Mangels am inneren Tatbestand ist dann aber seine Verurteilung wiederum nur nach der von der Strafkammer angewandten milderen Vorschrift des § 236 StGB gerechtfertigt, allerdings auch geboten. In gleicher Weise müsste zu seinen Gunsten § 236 StGB dann angewandt werden, wenn sichere Feststellungen über seine Vorstellungen hinsichtlich der Willensrichtung des Mädchens nicht mehr getroffen werden könnten (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Verhältnis zwischen den §§ 331 und 332 StGB BGHSt 12, 146, 148). Straflosigkeit oder die Bestrafung des Angeklagten nach einem milderen als dem von der Strafkammer angewandten Gesetz scheidet somit in jedem Falle aus.
3.) Da auch zur Strafzumessung kein Rechtsfehler festzustellen ist, ist die Revision zu verwerfen.
Der Senatspräsident Dr. Baldus ist am 21. Juni 1971 verstorben.
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