Treffer
BGH Urteil

Sachverständigenbeiziehung bei Glaubwürdigkeitsbegutachtung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 247/64
Datum
22.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die unzureichende Sachaufklärung, weil die psychiatrische Sachverständige vor Abschluss der Beweisaufnahme gehört, dann aber von weiterer Vernehmung ausgeschlossen wurde. Da die Glaubwürdigkeit der zentralen Zeugin strittig und für das Urteil bestimmend war, hätte das Gericht die Anwesenheit der Sachverständigen bei weiteren Zeugenvernehmungen und die Einholung relevanter Akten zulassen müssen. Verletzung der Aufklärungspflicht führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die dem Gericht obliegende Pflicht zur Wahrheitserforschung kann es erfordern, einen Sachverständigen, der die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beurteilen hat, zur weiteren Beweisaufnahme hinzuzuziehen.

2

Ob ein Sachverständiger im Laufe der Hauptverhandlung vor oder erst nach Abschluss der Beweisaufnahme zu hören ist, richtet sich nach dem Einzelfall und danach, ob der Sachverständige sich vorzeitig zur Stellungnahme in der Lage sieht.

3

Hat der Sachverständige begründet dargetan, dass seine Anwesenheit bei der Vernehmung weiterer Zeugen oder die Kenntnis bestimmter Akten für eine abschließende Begutachtung erforderlich ist, muss das Gericht dies im Interesse der Wahrheitserforschung ermöglichen.

4

Führt die Versagung solcher Gelegenheiten zur Erschwerung oder Unvollständigkeit der Begutachtung der entscheidungserheblichen Glaubwürdigkeit, verletzt dies die Aufklärungspflicht und macht das Urteil aufhebungsbedürftig.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 12. Dezember 1963

Rubrum

2 StR 247/64

BGH, Urt. v. 22. Juli 1964.

UG: Wuppertal

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Volksschullehrer Arthur ██ ███ ████, geboren ████████ 1900 in █████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Leitsatz

Die Pflicht zur Wahrheitserforschung kann das Gericht dazu nötigen, einen Sachverständigen, der sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen äußern soll, zu der sonstigen Beweisaufnahme hinzuzuziehen, zumal wenn der Sachverständige seine Anwesenheit für erforderlich hält, um möglicherweise weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu gewinnen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Februar 1958 wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 erlassen worden ist. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Mai 1962 wurde zugunsten des Angeklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Das Landgericht hat das frühere Urteil aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Rüge unzureichender Sachaufklärung durchgreift, soweit sie darauf gestützt wird, dass das Landgericht gewisse, von der Revision näher bezeichnete Beweise erst erhoben hat, nachdem die als Sachverständige zugezogene Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Frau Prof. Dr. Nau zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga ███ gehört und von Gericht entlassen worden war.

Allerdings trifft die Meinung der Revision nicht zu, eine abschließende psychiatrische und psychologische Begutachtung eines Zeugen könne immer erst nach Erhebung aller Beweise abgegeben werden. Wann einem Sachverständigen im Laufe der Hauptverhandlung Gelegenheit zur gutachtlichen Stellungnahme zu geben ist, hängt von der jeweiligen Gestaltung des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob sich der Sachverständige bereits vor dem Ende der Beweisaufnahme zur Abgabe seines Gutachtens in der Lage sieht. Das wird nicht selten schon vor Erhebung aller Beweise der Fall sein. Daher verletzt im Allgemeinen der Tatrichter die ihn gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres dadurch, dass er einen Sachverständigen, auch wenn dieser sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen gutachtlich äußern soll, nicht erst unmittelbar vor Abschluss der Beweisaufnahme hört. Er kann aber durch die Vernehmung des Sachverständigen zu einem früheren Zeitpunkt gegen diese Pflicht verstoßen, wenn es im Interesse der Wahrheitserforschung geboten ist, dass der Sachverständige vor Erstattung seines Gutachtens der gesamten Beweisaufnahme oder zumindest einem Teil der Beweisaufnahme beigewohnt, um deren Ergebnisse und damit weitere, für die Begutachtung möglicherweise bedeutsame Gesichtspunkte berücksichtigen und ihre Beurteilung aus seiner Sicht dem Gericht unterbreiten zu können. Eine solche besondere Sachlage, die vor allem durch den Wunsch des Sachverständigen ausgelöst werden kann, bei der Erhebung bestimmter Beweise zugegen zu sein, war hier gegeben.

Die Bejahung oder Verneinung des Schuldvorwurfs hing allein von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga ██ ab. Gerade die Frage ihrer Glaubwürdigkeit wurde aber von den am 3. und 4. Verhandlungstage vernommenen vier Sachverständigen, den Psychologen Medizinalrat a.D. Dr. Leu und Prof. Dr. Undeutsch einerseits und den Psychiatern Medizinaldirektor a.D. Dr. Schéfgen und Frau Prof. Dr. Nau andererseits, verschieden beantwortet. Während die beiden Psychologen, die bereits in der früheren Hauptverhandlung im Februar 1958 die Glaubwürdigkeit Helga ███ uneingeschränkt bejaht hatten, auch in der erneuten Hauptverhandlung bei der von ihnen damals vertretenen Ansicht verblieben, waren die zwei Psychiater anderer Meinung. Vor allem hat Frau Prof. Dr. Nau nicht nur Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Helga ███ geäußert, sondern diese wegen ihrer intellektuell unterdurchschnittlichen Begabung, verbunden mit charakterlichen Abwegigkeiten von Krankheitswert, als eine ungeeignete Zeugin bezeichnet. Damit hatte Frau Prof. Dr. Nau zwar eine gutachtliche Beurteilung abgegeben, ehe das Landgericht am 5. und 6. Verhandlungstage die Beweisaufnahme in Abwesenheit der Sachverständigen mit der Vernehmung mehrerer Zeugen, darunter des Vaters der Helga █████ und der früheren Fürsorgerin Siefer, jetzt Ehefrau ███████, sowie mit der Vorlesung eines Erziehungsberichts fortsetzte, soweit dieser schriftliche Äußerungen der inzwischen verstorbenen Erziehungsleiterin ███ über Helga █████ enthält. Wie aber aus der von Frau Prof. Dr. Nau nach Erstattung des Gutachtens auf Wunsch des Landgerichts überreichten schriftlichen Zusammenfassung ihrer mündlichen Ausführungen hervorgeht, hatte sie bereits am 2. Verhandlungstag angeregt, den Vater der Helga █████ als Zeugen zu hören, weil nach langjähriger wissenschaftlicher Erfahrung der persönliche Eindruck von den Eltern eines jugendlichen Zeugen und von dessen Reaktionen auf die Aussagen der Eltern sehr bedeutend sein könne. Ferner hatte sie es für angezeigt gehalten, dass die frühere Fürsorgerin ███ als Zeugin vernommen werde, und zwar unter Hinweis darauf, dass sich Helga ███ nach dem, was sie der Sachverständigen berichtet hatte, einige Zeit nach der angeblichen Tat im Urlaub ihrem Vater offenbart habe, der auch der Fürsorgerin alles erzählt und seiner Tochter gegenüber gedroht habe: "Darauf kriege ich Dich nach Hause". Zudem hatte die Sachverständige noch darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei Erstattung des Gutachtens eine Verwertung der amtlichen Akten des Landkreises Geldern und des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln sowie der Anstalten, des Bergischen Diakonissen-Mutterhauses in Wülfrath mit den psychologisch und psychiatrisch wichtigen Berichten der damaligen Zeit nicht möglich sei, da diese Unterlagen nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Danach hat Frau Professor Dr. Nau vor Abgabe ihres Gutachtens zum Ausdruck gebracht, dass sie es, um zu einer abschließenden, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Stellungnahme zu gelangen, für erforderlich hielt, bei der Vernehmung des Vaters der Helga ██████ sowie der ehemaligen Fürsorgerin ██ █████ als Zeugen zugegen zu sein sowie die von ihr genannten Unterlagen nach deren Herbeiführung in die Hauptverhandlung verwerten zu können.

Diesen Forderungen der Sachverständigen hätte die Strafkammer im Interesse der Wahrheitserforschung stattgeben müssen. Wie schon erwähnt, war die Entscheidung über die Berechtigung des Schuldvorwurfs allein davon abhängig, ob Helga ███ als glaubwürdig angesehen werden konnte oder nicht. Welche Schwierigkeiten die Beantwortung dieser Frage bot, tritt nicht nur in den widersprechenden Auffassungen der psychologischen und psychiatrischen Sachverständigen zutage, sondern wird auch aus der umfangreichen Erörterung verschiedener, im Urteil behandelter Umstände deutlich, so z.B. aus den Darlegungen zur Verschließbarkeit des Klassenzimmers. Bei einer so außergewöhnlich schwierigen Sachlage wäre es daher Pflicht des Landgerichts gewesen, alle Möglichkeiten zu nutzen, die sich boten, um noch Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Helga ███ zu erhalten. Hierzu hätte auch die Anwesenheit von Frau Prof. Dr. Nau bei der Vernehmung des Vaters der Helga ████ und der früheren Fürsorgerin ███████ als Zeugen sowie bei der Verlesung des oben näher umschriebenen Teils des Erziehungsberichts dienen können; denn es ist nicht auszuschließen, dass Frau Prof. Dr. Nau, wenn sie diesem Abschnitt der Beweisaufnahme beigewohnt und damit Gelegenheit gehabt hätte, auch ihrerseits Fragen an die Zeugen zu stellen, aus deren Vernehmung sowie aus dem verlesenen Teil des Erziehungsberichts zu weiteren, für die Würdigung aus der Sicht des Psychiaters wichtigen Erkenntnissen gekommen wäre. Deren Verwertung würde sie dann möglicherweise in die Lage versetzt haben, ihre bereits vorher gewonnene Auffassung über die Ungeeignetheit Helga ███ als Zeugin in einer Weise zu vertiefen, dass sich das Landgericht auf Grund einer alle maßgeblichen Gesichtspunkte umfassenden gutachtlichen Stellungnahme zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit Helga ███ hätte veranlasst sehen können.

Deshalb lag hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer die Beweisaufnahme am 5. und 6. Verhandlungstage in Abwesenheit der Sachverständigen Frau Prof. Dr. Nau fortgeführt und dieser damit die Möglichkeit genommen hat, alle nach ihrer Meinung für eine abschließende Begutachtung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und deren Beurteilung aus ihrer Sicht dem Gericht zu unterbreiten.

Dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann, bedarf nach den zuvor Gesagten keiner besonderen Darlegung. Es muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, sodass die übrigen Verfahrensbeschwerden sowie die sachlich-rechtlichen Hinwendungen der Revision nicht erörtert zu werden brauchen.

Bei der Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

ScharpenseelDotterweichMeyer
BaldusHenning
Sachverständigenbeiziehung bei Glaubwürdigkeitsbegutachtung: Aufhebung und Zurückverweisung — Themis