Revision teilweise stattgegeben: Sicherungsverwahrung und Einstufung als Gewohnheitsverbrecher aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 247/52
- Datum
- 01.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist hinsichtlich der Teile unzulässig, zu denen die Revisionsbegründung keine substantiierten Ausführungen enthält.
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt seiner Entlassung fortbesteht und nicht durch die Strafverbüßung oder sein fortschreitendes Alter erheblich gemindert ist.
Vor der Anordnung von Sicherungsverwahrung ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. polizeiliche Aufsicht) einen ebenso sicheren Schutz der Allgemeinheit bieten.
Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Vorstrafen und Art der Delikte; bei hinweisen auf gebrochene Lebensführung ist eine Minderung der Gefährlichkeit zu erwägen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12. Dezember 1951
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Dezember 1951 mit den Feststellungen im Strafaussprach und im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung und der Stellung unter Polizeiaufsicht aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat sie Sicherungsverwahrung angeordnet und Polizeiaufsicht für notwendig erachtet.
Der Verteidiger des Angeklagten hat unbeschränkt Revision eingelegt, jedoch in der Revisionsbegründung nur Aufhebung des Urteils beantragt, soweit der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die hiernach vorliegende Beschränkung ist zwar keine wirksame Teilrücknahme, da eine ausdrückliche Erklärung des Verteidigers fehlt (§ 302 StPO). Die Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie den Schuldspruch angeht, da sie keine Begründung hierzu enthält (vgl. 2 StR 272/51, Urteil vom 10. Oktober 1951). Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Strafaussprach richtet, ist es begründet.
Die Annahme des Rückfalls ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erörterungen, mit denen die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet hat, begegnen jedoch rechtlichen Bedenken, wenn auch die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen. Die Strafkammer führt aus, die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten in Verbindung mit den Vorstrafenregister und der Eigenart seiner Straftaten ergebe, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, zumal auch die letzten beiden rechtskräftigen Verurteilungen auf Zuchthaus lauten.
Die Strafkammer hat jedoch nicht geprüft, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Zustand des Verurteilten und seinen Lebensumständen im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft erforderlich ist. Dies wäre zu verneinen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gefährlichkeit des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers im Zeitpunkt der Entlassung nicht mehr besteht oder nicht mehr wirksam wird oder andere Sicherungsmaßnahmen von geringerer Schwere einen ebenso sicheren Schutz gewähren (RGSt 72, 356). Nachdem der Angeklagte bereits jetzt einen in seiner Lebensart gebrochenen Eindruck macht, wird sein verbrecherischer Wille durch die Strafverbüßung und sein vorrückendes Alter weiter gemindert sein. Die Strafkammer hat neben der Anordnung der Sicherungsverwahrung Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und sie mit den ständigen Rechtsbrüchen des Angeklagten begründet. Polizeiaufsicht dient ihren Zwecken nach dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von einem Verbrecher drohen. Die Strafkammer wird daher auch prüfen müssen, ob etwa die polizeiliche Überwachung bereits Erfolg verspricht und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Verurteilten schützen kann.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |