Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 247/51
- Datum
- 16.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzte Steuerhehlerei liegt vor, wenn wiederholte Erwerbe unversteuerter und unverzollter Genussmittel mit der Absicht vorgenommen werden, hieraus eine dauernde Einnahmequelle zu schaffen.
Glaubten die Täter bei der Tatbegehung, die Waren seien unversteuert und unverzollt, so ist – auch wenn ein geringfügiger Teil tatsächlich versteuert war – für diesen Teil unter Umständen nur Versuch anzunehmen; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Eine Verfahrensrüge nach §261 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die nach §344 Abs.2 StPO erforderlichen konkreten Tatsachen vorträgt, aus denen ein Verfahrensmangel folgt.
Im Revisionsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf die Anwendung des Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt; reine Sachrügen sind unbeachtlich.
Zur Annahme einer Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) kann der Inhalt des Entscheidungssatzes genügen, auch wenn die Strafzumessungsgründe dies nicht ausdrücklich wiederholen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Ingenieur Daniel P., geboren am ██ in █, Kreis ███, 2. den Malermeister Georg ████, geboren am █████ in ██████, 3. die Wandergewerbetreibende ███████, geboren am ████████ in █████████, aus ██████████, wegen Steuerhehlerei,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Joericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Uenneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. Januar 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten bezogen im Jahre 1950 amerikanische Zigaretten, ██████ von Februar bis August 397,5 kg und 1200 Zigaretten, ███ gemeinschaftlich vom 10. August bis 26. August 1950 102 kg Kaffee und 100 Zigaretten.
Diese Genussmittel waren zum weitaus größten Teil unversteuert und unverzollt. Die Angeklagten handelten bei jedem Erwerb in der Absicht, durch den Umsatz unversteuerten und unverzollten Kaffees sich eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhehlerei verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
Verfahrensrüge:
Der Angeklagte █████████████ rügt die Verletzung des § 261 StPO. Er trägt jedoch, entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO, keine Tatsachen vor, die einen Verfahrensmangel ergeben. Insoweit ist seine Revision deshalb unzulässig.
Sachrüge:
Soweit der Schuldspruch den Angeklagten ██████████████ betrifft, erweist sich die Revision als unbegründet. Die Strafkammer sieht es zwar für unwahrscheinlich, aber nicht für ausgeschlossen an, dass ein geringfügiger Teil des Kaffees versteuert und verzollt gewesen ist. Insoweit nimmt sie eine versuchte Steuerhehlerei an, weil die Angeklagten glaubten, unversteuerten und unverzollten Kaffee einzukaufen. Diese von der Revision ohne Begründung abgelehnte Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat. Da die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang für gegeben hält, kommt im Schuldspruch nicht zum Ausdruck, dass einzelne unselbständige Teile der Handlung für sich allein gesehen nur versuchte Vergehen sind.
Alle weiteren Ausführungen der Revisionen liegen ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet. Sie können deshalb keine Beachtung finden; denn das Revisionsgericht kann nur die Anwendung des Gesetzes auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt nachprüfen. Diese Prüfung hat ergeben, dass gegen den Schuldspruch in keiner Richtung Bedenken bestehen.
Strafaussprache:
Gegen den Strafausspruch wendet der Angeklagte ███████████████ ein, die Strafkammer habe nicht genügend berücksichtigt, dass er als Ausländer mit den deutschen Verhältnissen nicht vertraut sei. Inwiefern hiermit eine Rechtsverletzung behauptet werden soll, ist nicht ersichtlich. Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Urteilsgründe nur die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Andere Umstände, denen der Tatrichter eine solche maßgebende Bedeutung nicht beigemessen hat, braucht er nicht in das Urteil aufzunehmen. Damit ist noch nicht gesagt, dass er sie überhaupt nicht berücksichtigt hat, sondern nur, dass sie nach seiner Auffassung für die Höhe der Strafe nicht bestimmend gewesen sind. Über die Frage, welche von mehreren Umständen den Ausschlag für die Zumessung der Strafe geben, entscheidet aber allein der Tatrichter nach pflichtmäßigem Ermessen.
Im Falle des Angeklagten ████████████████ ist der Revisionsangriff auch sachlich unverständlich; denn er lebt seit dem Jahre 1939 in Deutschland.
Der Angeklagte █████████████████ bezeichnet die Strafe als weitaus zu hoch im Verhältnis zu den Strafen, die die gesunden Angeklagten ██████████████████ erhalten haben. Auch hiermit macht er keine Rechtsverletzung geltend. Die weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, dass der Strafausspruch gegen █████████████████ nicht von Rechtsirrtum beeinflusst ist.
█████████████████ ist infolge einer Gehirnerschütterungsverletzung vermindert schuldfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift kann der Tatrichter die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs mildern. In den Strafzumessungsgründen findet sich allerdings keine ausdrückliche Erklärung, dass die Strafkammer von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Dies ergibt sich jedoch aus der Fassung des Entscheidungssatzes, nach der █████████████████ in Verbindung mit § 51 Abs. 2 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Das kann nur die Bedeutung haben, dass die Strafkammer die zugemessene Strafe zu mildern beabsichtigt hat.
| Dr. Joericke | Dr. Dotterweich | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Uenneka |