Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berücksichtigung getilgter Jugendstrafe bei Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 24/75
Datum
19.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung u. a. verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht eine nach § 44 Abs. 1 BZRG getilgte Jugendstrafe strafschärfend berücksichtigt hatte, was § 49 BZRG verbietet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf eine nach § 44 Abs. 1 BZRG getilgte Jugendstrafe nicht strafschärfend berücksichtigt werden (§ 49 BZRG).

2

Wird trotz Tilgung eine Jugendstrafe strafschärfend herangezogen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Strafausspruch mit Feststellungen aufheben und nach § 349 StPO die Sache zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverweisen, wenn Rechtsfehler die Strafzumessung betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. Juli 1974

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 24/75 Beschluss in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz Rudolf H. aus [REDACTED], geboren ███████ 1916 in [REDACTED], wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juli 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der mit der Revision erhobenen allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen kann der an sich maßvolle Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht eine nach § 44 Abs. 1 BZRG zu tilgende Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, die am 17. September 1965 ausgesprochen und nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt war, entgegen der Vorschrift des § 49 BZRG strafschärfend berücksichtigt hat.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMüller
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