Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklaren Vorsatzes beim versuchten Totschlag – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 24/70
Datum
08.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte nach Alkoholgenuss seine getrennt lebende Ehefrau in einem Kaufhaus, richtete eine geladene Pistole auf sie und drohte; Dritte überwältigten ihn, bevor er schoss. Das Landgericht verurteilte wegen versuchten Totschlags. Der BGH hob das Urteil auf, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt wurde, ob der Tötungsvorsatz bis zur Behinderung fortbestand. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sind die Voraussetzungen für den Vorsatz nicht gegeben, sollen ersatzweise andere Delikte geprüft werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen versuchten Totschlags muss das Tatgericht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Täter seinen Tötungsvorsatz bis zum Zeitpunkt der durch Dritte erfolgten Behinderung beibehalten hat.

2

Die Feststellung des inneren Tatvorsatzes darf sich nicht allein an Vorstellungen und Planungen vor der konkreten Begegnung orientieren; das Gericht hat die innere Tatseite für den entscheidenden Zeitpunkt gesondert zu prüfen.

3

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Beibehaltung des Tatentschlusses, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung.

4

Ergibt die erneute Prüfung, dass kein Tötungsvorsatz mehr vorlag, sind ersatzweise andere in Betracht kommende Straftatbestände (z. B. Bedrohung, Hausfriedensbruch, Verstöße gegen das Waffengesetz) zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bremen, 5. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 24/70 in der Strafsache gegen den Laboranten ████████████ Peter ██ aus ███, geboren am ████ 1940 in █████, wegen versuchten Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen vom 5. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seiner Frau unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchgreift.

Zum äußeren Tathergang hat das Schwurgericht festgestellt: Der Angeklagte, der immer wieder Begegnungen mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau suchte, drang am 2. März 1968 nach vorausgehendem Alkoholgenuss in das Kaufhaus ein, in dem seine Frau beschäftigt war, konnte sie dort überraschend stellen und drückte ihr, während er sie mit der linken Hand festhielt und gegen eine Säule drängte, eine geladene und schussbereite Pistole gegen den Leib. Dabei stieß er die Worte aus: "Jetzt habe ich Dich, Du verdammtes Biest, jetzt bringe ich Dich um, das ist die Strafe!" Eine Kollegin seiner Ehefrau, die zu Hilfe eilte, schrie er an: "Hau ja ab, hau ja ab, sonst knallt’s!", wobei er die Pistole gegen sie richtete. Auch die sodann herbeieilende Abteilungsleiterin, die ihn zum Weggehen aufforderte, bedrohte er mit der Pistole: "Gehen Sie aus dem Weg, sonst erschieße ich Sie!" Als er darauf die Pistole wieder auf seine Frau richten wollte, wurde er, ehe er noch diese Bewegung beendet hatte, von einem beherzt hinzuspringenden Kunden umklammert und zum Wegwerfen der Waffe aufgefordert. Er ließ darauf von seinem Opfer ab. Ein anderer hinzutretender Mann zog ihm die Pistole aus der Hand.

Auf Grund dieses Sachverhalts hatte das Schwurgericht den Angeklagten nur dann des versuchten Totschlags schuldig befinden dürfen, wenn es feststellte, dass der Angeklagte bis zu seiner Behinderung durch den Nothelfer seine Frau mit einem Pistolenschuss töten wollte.

Eine solche Feststellung lässt sich den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Bei der Schilderung des Sachverhalts wird zum Vorsatz des Angeklagten nur gesagt, der Angeklagte habe nach seiner insoweit nicht zu widerlegenden Darstellung erst nach dem Alkoholgenuss endgültig den Entschluss zur Tat gefasst, während er vorher nur die gedankliche Möglichkeit erwogen habe. Er sei dann in Verfolgung des Planes, seine Frau und dann sich selbst zu erschießen, in das Kaufhaus gegangen. Ob er weiterhin bis zu seiner endgültigen Überwältigung an der Ausführung dieses Planes festhielt, nachdem er seiner Frau begegnet war, wird nicht erörtert. Erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung heißt es, das Schwurgericht sei nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zur Tatausführung entschlossen war und an der Vollendung seines Vorhabens durch seiner Willensbeeinflussung entzogene Umstände gehindert worden sei.

Diese Bemerkung kann, zumal der Angeklagte nach den Angaben des Urteils nur "im Wesentlichen" geständig war, den Zweifel nicht ausräumen, dass das Schwurgericht sich zur inneren Tatseite sachlich nur an den Vorstellungen orientiert hat, die den Angeklagten beim Betreten des Kaufhauses und vor seinem Zusammentreffen mit dem Opfer beherrschten, und dass es darüber die erforderliche Prüfung für den rechtlich entscheidenden Teil des Tatgeschehens außer Acht gelassen hat. Dieser Zweifel wird vor allem dadurch bestärkt, dass das Verhalten des Angeklagten nach dem Zusammentreffen mit seiner Ehefrau eine solche Prüfung besonders nahelegte und geradezu aufdrängte. Denn der Umstand, dass der Angeklagte nicht sogleich auf die Frau feuerte, als er sich ihr gegenüber sah, sondern sich zunächst mit einer bloßen Ankündigung der Tat begnügte und dann zu Hilfe eilende andere Personen mit der Waffe bedrohte und zum Zurückweichen veranlasste, konnte seine Erklärung auch darin finden, dass er inzwischen sein Vorhaben, die Frau und sich selbst zu töten, aufgegeben hatte und es mit einer bloßen Drohung und Ängstigung des Opfers genug sein lassen wollte.

Sollte das Schwurgericht auf die neue Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte nicht des versuchten Totschlags schuldig ist, so wird es abgesehen von dem Verstoß gegen das Waffengesetz die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Bedrohung und wegen Hausfriedensbruchs (Strafantrag Bl. 57) zu prüfen haben.

MüllerBaldusMeyer
WillmsBaumgarten
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